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4. Die Befehlenden in der mittleren Hierarchie

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Ambos[144] will die Organisationsherrschaft auf die Organisationsspitze beschränken und Befehlshaber der mittleren Hierarchie (wie z.B. Eichmann) nicht als mittelbare Täter anerkennen, weil die von ihnen ausgeübte Teilherrschaft nicht die Herrschaft über die Organisation verschaffe.

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Dem ist aber nicht zuzustimmen. Denn die Tatherrschaft zwischengeschalteter Befehlshaber beruht, wie gerade der Fall Eichmann zeigt, darauf, dass sie kraft ihrer Anordnungsgewalt den ihnen unterstellten Apparat und mit ihm die Tatbestandsverwirklichung genauso in der Hand halten wie der Mann an der Spitze. Dass diese Befehlsgewalt „von oben“ abgeleitet ist, ändert daran nichts.

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So sieht das auch das Fujimori-Urteil:[145] „Daher muss jeder, der aufgrund seiner hierarchischen Stellung die Maschinerie des organisatorischen Machtapparates zum Laufen bringt, als mittelbarer Täter haften.“ Ich hatte schon vor mehr als 50 Jahren gesagt,[146] die Herrschaft der Organisationsspitze werde „gerade dadurch ermöglicht, dass auf dem Wege vom Plan zur Realisierung des Verbrechens jede Instanz von Stufe zu Stufe den von ihr ausgehenden Teil der Kette weiterlenkt, auch wenn von höherer Warte aus gesehen der jeweils Lenkende selbst nur als Glied einer über ihn hinaus nach oben sich verlängernden, beim ersten Befehlsgeber endenden Gesamtkette erscheint“. Die Literatur hat sich, soweit sie das Problem erörtert, mir überwiegend angeschlossen.[147]

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