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3. Die Fungibilität der Exekutoren und die Erfolgssicherheit beim Einsatz organisatorischer Machtapparate

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Auch dieses Kriterium ist nicht unbestritten, wird aber vom BGH, vom IStGH und auch von den peruanischen Urteilen anerkannt.[143] Freilich genügt es nicht für das Vorliegen eines mittelbare Täterschaft begründenden Machtapparates, dass eine Gruppe von Delinquenten nur durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden ist. Die Organisation muss einen vom Wechsel der Mitglieder unabhängigen Bestand haben und nicht auf die Bereitwilligkeit Einzelner angewiesen sein.

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Der oft erhobene Einwand, dass auch in einem solchen Fall der zur unmittelbaren Tatausführung Berufene durch befehlswidriges Verhalten das Opfer verschonen könne und dass dies eine Herrschaft der Hintermänner ausschließe, geht fehl. Bei den KZ-Morden, bei „ethnischen Säuberungen“ und bei der Liquidation von Regimegegnern hat der einzelne Exekutor kaum je eine Verhinderungsmacht, weil viele Ausführende an dem Geschehen beteiligt sind und die Tat übernehmen, vor der ein Einzelner vielleicht zurückschreckt. Selbst beim Schießbefehl an der Mauer konnte ein Einzelner nicht nach Belieben Flüchtlinge entkommen lassen, weil er von anderen beobachtet wurde, die ggf. eingegriffen hätten.

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Wenn es einer unkontrollierten Entscheidung des Ausführenden überlassen bleibt, ob die angeordnete Tat begangen wird oder nicht, fehlt es an einer funktionierenden Organisation und mit ihr an einer Organisationsherrschaft.

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Eine Organisationsherrschaft wird freilich nicht dadurch ausgeschlossen, dass in seltenen Einzelfällen eine angeordnete Tat vereitelt werden konnte, wenn z.B. ein mit der Erschießung von „Flüchtlingen“ beauftragter KZ-Aufseher ein Opfer unbemerkt entkommen ließ. Aber damit wird nur bewiesen, dass eine mittelbare Täterschaft, wie bei ihren sonstigen Erscheinungsformen, ausnahmsweise auch hier im Versuch stecken bleiben kann. Der BGH hat mit Recht im Hinblick auf die Organisationsherrschaft festgestellt: „… beim Einsatz irrender oder schuldunfähiger Werkzeuge sind Fallgestaltungen häufig, bei denen der mittelbare Täter den Erfolgseintritt weit weniger in der Hand hat als bei Fällen der beschriebenen Art.“

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