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III. Zur mittelbaren Täterschaft bei Pflichtdelikten in Lehre und Rechtsprechung

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Die Lehre von den Pflichtdelikten hat viel Zuspruch, aber auch manchen Widerspruch erfahren. Sie kann in ihren über die mittelbare Täterschaft hinausgreifenden Aspekten hier nicht näher dargestellt werden.[175] Es gibt inzwischen vier Dissertationen über das Thema, die, wenn auch mit teilweise abweichenden Akzentuierungen, der Lehre von den Pflichtdelikten zustimmen.[176] Witteck betont,[177] dass die Existenz der Pflichtdelikte „als eigenständige Deliktsgruppe nicht länger bezweifelt werden kann“. Heine meint,[178] die Lehre von den Pflichtdelikten entspreche „der heute wohl h.M.“. Gleichwohl gibt es neben den Befürwortern bis heute viele Gegner dieser Lehre.[179] Unter ihren Anhängern verdienen besondere Hervorhebung die näher ausgearbeiteten Konzeptionen von Schünemann[180] und Jakobs[181], die in manchen Einzelheiten von mir sowie auch untereinander abweichen, bei Behandlung des qualifikationslosen dolosen Werkzeugs aber zu demselben Ergebnis kommen.

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Der BGH hat sich bisher nicht ausdrücklich zu der Lehre von den Pflichtdelikten bekannt, stimmt aber im Ergebnis mit ihr vielfach überein. So sagt er in einem Fall der Untreue nach § 81a GmbHG a.F.,[182] „dass der Täter zu einem bestimmten Personenkreis gehört, dem … das Gesellschaftsvermögen anvertraut ist. Diese Gestaltung des Tatbestandes hat einmal zur Folge, dass Außenstehende nicht Täter im Sinne der Sondervorschrift sein können, sondern nur Anstifter und Gehilfen. Auf der anderen Seite aber ergibt die Eigenart des Tatbestandes, dass die Mitglieder des Personenkreises selbst, sofern nur die sonstigen Merkmale des Tatbestandes vorliegen, regelmäßig als Täter haften. Denn sie verletzen, auch wenn sie nur zulassen oder fördern, dass ein anderer durch sein Verhalten die Körperschaft unmittelbar benachteiligt, doch eine gerade ihnen persönlich auferlegte Vermögensfürsorgepflicht …“ Der BGH folgert daraus – die Pflichtdelikte waren damals noch unbekannt –, den „Täterwillen“ des Sonderpflichtigen. Aber es ist klar, dass in Wahrheit auch nach seiner Meinung nicht irgendein subjektives Element, sondern die Verletzung der Vermögensfürsorgepflicht die Täterschaft begründet.

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Autoren, die die Lehre von den Pflichtdelikten ablehnen, versuchen entweder, die mittelbare Täterschaft durch eine umdeutende Überdehnung des Tatherrschaftsbegriffes zu begründen, oder sie kommen zur Straflosigkeit aller Beteiligten.

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