Читать книгу Handbuch des Strafrechts - Группа авторов - Страница 234

II. Das qualifikationslose dolose Werkzeug

Оглавление

223

Die Bedeutung der Lehre von den Pflichtdelikten für die mittelbare Täterschaft besteht vor allem darin, dass sie bei den Begehungsdelikten das Problem des sog. qualifikationslosen dolosen Werkzeugs einer zwanglosen Lösung zuführt. Zwei Beispiele mögen das verdeutlichen.

224

Wenn ein Amtsträger eine Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) nicht eigenhändig vornimmt, sondern damit einen professionellen Fälscher beauftragt, kann er nach der Tatherrschaftslehre nicht Täter sein, weil die Herrschaft über die Ausführungshandlung allein beim Fälscher liegt. Er kann aber auch nicht als Anstifter bestraft werden, weil die Anstiftung eine tatbestandsmäßige Haupttat voraussetzt, der unmittelbar handelnde Fälscher aber den Tatbestand nicht erfüllen kann, weil er kein Amtsträger ist. Geht man aber davon aus, dass die Täterschaft bei solchen Delikten nicht durch die Tatherrschaft, sondern durch die Verletzung einer – auf der sozialen Rolle als Amtsträger beruhenden – Sonderpflicht begründet wird, ist seine (mittelbare) Täterschaft mühelos erklärbar. Denn für die täterschaftsbegründende Amtspflichtverletzung ist es gleichgültig, ob der Amtsträger die Falschbeurkundung eigenhändig oder durch einen von ihm beauftragten Fälscher ausführt.

225

Man nennt den unmittelbar Handelnden ein „qualifikationsloses doloses Werkzeug“, weil ihm die Täterqualifikation fehlt, er aber den Erfolg vorsätzlich (dolos) herbeiführt. Er wird als Gehilfe des mittelbaren Täters bestraft.

226

Entsprechendes gilt für den Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB). Wenn der Verwalter eines in Deutschland liegenden Vermögens von einer karibischen Insel aus einen an der Verwaltung nicht beteiligten Mittelsmann in Deutschland beauftragt, die Vermögenswerte, die er selbst nutzen will, durch täuschende Manipulationen an seinen exotischen Wohnsitz zu transferieren, hat er nicht die Tatherrschaft über die unmittelbar vermögensschädigende Handlung. Er ist gleichwohl mittelbarer Täter einer Untreue, weil er die täterschaftskonstituierende Vermögensfürsorgepflicht verletzt. Der in Deutschland agierende Mittelsmann, der keine solche Pflicht hat, wird trotz der von ihm allein verübten Tathandlung nur als Gehilfe bestraft.

Handbuch des Strafrechts

Подняться наверх