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1. Anstiftung

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Einige Autoren, die eine mittelbare Täterschaft ablehnen, beurteilen die Hintermänner an der Spitze organisatorischer Machtapparate als Anstifter. So heißt es bei Herzberg:[150] „Hitler, Himmler und Honnecker haben die Tötungsdelikte, die sie befahlen, nicht als Täter begangen, sondern als Anstifter veranlasst.“ Köhler[151] sagt: „In den Fällen bestimmender ‚Organisationsherrschaft‚ kommt Anstiftung in Betracht.“ Auch Renzikowski[152], Kutzner[153] und Rotsch[154] plädieren für eine Anstiftung.

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Wenn aber der Täter unter mehreren Beteiligten an einer Tat als „Zentralgestalt“ oder als für das Geschehen Hauptverantwortlicher zu charakterisieren ist, lässt sich derjenige, der im Rahmen einer deliktischen Organisation die verbrecherischen Taten anordnet, nicht gut als Randfigur abtun. Wenn Hitler oder Stalin ihre Gegner umbringen ließen, dann war das ihr Werk (wenn auch nicht allein ihr Werk).

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Der Anordnende im Rahmen organisatorischer Machtapparate entspricht in keiner Weise dem allgemein anerkannten Bild des Anstifters. Dieser kann keine Tatbegehung anordnen und findet Exekutivorgane nicht schon vor, sondern muss sich einen Täter erst suchen und ist von dessen Willen abhängig. Ambos[155] betont mit Recht „die im Tatsächlichen wurzelnde Unvergleichbarkeit des Verhaltens des Organisators und Befehlshabers von Massenverbrechen mit dem eines bloßen Anstifters zu bestimmten Taten“. Die Unterscheidung von Täterschaft und Teilnahme verliert ihren Sinn, wenn sie die tatsächlichen Herrschaftsverhältnisse nicht mehr widerspiegelt.

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