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I. Die Charakterisierung der Pflichtdelikte

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Die bisher behandelten Erscheinungsformen der mittelbaren Täterschaft gelten für Delikte, die jedermann begehen kann. Bei ihnen richtet sich die Täterschaft nach der Innehabung der Tatherrschaft, weshalb ich bei ihnen von „Herrschaftsdelikten“ spreche. Neben ihnen stehen als selbstständige Gruppe von Straftaten die von mir sog. Pflichtdelikte. Das sind Straftatbestände, bei denen die Tatherrschaft dadurch gekennzeichnet wird, dass jemand die ihm aus seiner sozialen Rolle erwachsene Pflicht missbraucht oder vernachlässigt und auf diese Weise eine tatbestandsmäßige Rechtsgutsverletzung herbeiführt.

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Ein solches Pflichtdelikt ist z.B. die Untreue (§ 266 StGB), bei der Täter nur sein kann, wer eine Vermögensfürsorgepflicht missbraucht. Täter einer Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB) kann nur sein, wem das Gesetz besondere Schweigepflichten auferlegt. Bei den „Straftaten im Amt“ (§§ 331, 332, 343–345, 348) kommen nur Amtsträger als Täter in Betracht, weil nur sie die amtsspezifischen Pflichten verletzen können. Auch die unechten Unterlassungsstraftaten sind Pflichtdelikte; denn Täter kann nur sein, wer als Sonderpflichtiger „Garant“ für den Nichteintritt des Erfolges ist. Der vorstehende Text gibt nur einige Beispiele, die sich leicht vermehren lassen.

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