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3. Der manipulierte error in persona

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Der Fall, dass ein Hintermann den unmittelbar Ausführenden über die Identität des Opfers täuscht, wird viel diskutiert, ist aber praktisch kaum von Bedeutung. Ein Sachverhalt dieser Art liegt etwa vor, wenn A sich durch einen Artikel des ihm persönlich nicht näher bekannten Journalisten B schwer beleidigt fühlt und ihm daraufhin auflauert, um ihn zu erschießen. C, der den Plan des A kennt und sich ihm angeschlossen hat, redet ihm daraufhin ein, der des Weges kommende D sei der gesuchte B. Er will auf diese Weise den ihm verhassten D aus dem Weg schaffen. A fällt auf die Täuschung herein und erschießt den D in der Meinung, es handele sich um B. Eine Variante des Falles geht dahin, dass C dem A zusichert, er werde den B auf einen Waldweg locken, wo er ihn hinterrücks erschießen könne, dass er dann aber den D an die verabredete Stelle manövriert, wo er von A erschossen wird.

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Richtigerweise wird man den C als mittelbaren Täter eines an D begangenen Tötungsdelikts verurteilen müssen. Denn zwar ist der A ebenfalls Täter eines vorsätzlich-schuldhaften Tötungsdelikts, weil der error in persona, in dem er befangen ist, ihn nicht entlastet. Aber C ist der einzige, der vorsätzlich den Tod des D herbeigeführt hat. Das genügt für die Annahme einer mittelbaren Täterschaft, weil die Tötung des D aus der Sicht des Hintermannes eine andere Tat ist, als es die Tötung des B gewesen wäre.

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Dass beim unmittelbar Ausführenden die abstrakte Vorstellung, den vor ihm stehenden Menschen töten zu wollen, auch bei einer Identitätstäuschung für die Zurechnung zur Vorsatztat genügt, ändert nichts daran, dass für den Hintermann die Umlenkung des Geschehens auf ein anderes Opfer eine selbstständige Tat darstellt. Das zeigt der Vergleich mit der Anstiftung: Wenn A dem zur Tötung des B entschlossenen C einredet, statt des B lieber den D umzubringen, ist er, wenn C darauf eingeht, als Anstifter eines selbstständigen Tötungsdelikts zu bestrafen. Dann muss aber, wenn der Identitätswechsel dem Ausführenden durch eine Täuschung verborgen wird, eine mittelbare Täterschaft des Hintermannes angenommen werden.

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Hinzu kommt, dass, wenn man eine mittelbare Täterschaft des Hintermannes ablehnen wollte, seine Bestrafung überhaupt nicht möglich wäre. Denn wenn man die abstrakte Personqualität des Opfers als Gegenstand der „Tat“ ansieht, scheidet eine Anstiftung aus, weil der Ausführende zur Begehung einer vorsätzlichen Tötung bereits entschlossen war. Auch eine Beihilfe kommt nicht in Betracht, weil der Hintermann den Plan des unmittelbar Ausführenden nicht fördert, sondern im Gegenteil vereitelt. Ebenso muss eine gelegentlich angenommene Nebentäterschaft ausscheiden, weil die Beteiligten nicht unabhängig voneinander handeln.

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Die Annahme mittelbarer Täterschaft ist deshalb in diesen Fällen auch weit verbreitet.[96] Aber auch die Ablehnung einer mittelbaren Täterschaft findet in der neueren Literatur immer noch Anhänger.[97] Dabei wird teils Anstiftung[98], vorwiegend aber Beihilfe[99] angenommen, obwohl diese Lösungen aus den geschilderten Gründen ausscheiden müssen. Die neuerdings bevorzugte Annahme einer Beihilfe widerspricht nicht nur dem Unrechtsgehalt, der in der Tötung eines ohne die Handlung des Hintermannes Ungefährdeten liegt. Es ist auch schlechterdings nicht ersichtlich, wieso eine Hilfe für den unmittelbar Handelnden darin liegen soll, dass er zur Tötung eines Menschen veranlasst wird, den er gar nicht töten wollte.

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