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6. Die Ausnutzung eines vorsatzausschließenden Irrtums als Fall der mittelbaren Täterschaft

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Nicht ganz unstrittig ist der Fall, dass ein Hintermann den vorsatzausschließenden Irrtum des unmittelbar Handelnden nicht hervorruft, sondern nur ausnutzt. So liegt es etwa, wenn bei einer Jagdgesellschaft der kurzsichtige A auf ein im Gebüsch sich bewegendes Wild schießen will und der B ihm sein Gewehr leiht, obwohl er sieht, dass es sich bei dem vermeintlichen Wild um den ihm verhassten Jagdgenossen C handelt. In diesem Fall ist B nach richtiger Auffassung mittelbarer Täter eines Tötungsdelikts, während A allenfalls wegen fahrlässiger Tötung bestraft werden kann.

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Das wird von einigen Autoren bestritten,[55] aber mit Unrecht. Denn da B vorsätzlich die Tötung eines Menschen durch einen unvorsätzlich handelnden anderen verursacht, ist er als mittelbarer Täter zur Verantwortung zu ziehen. A erlangt nicht dadurch die Tatherrschaft, dass er auf ein Wild schießen wollte.

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Jede andere Lösung als die Annahme einer mittelbaren Täterschaft führt auch zu ganz unsachgemäßen Ergebnissen. Denn eine Bestrafung des B wegen Beihilfe kommt nicht in Betracht, weil die Beihilfe eine vorsätzliche Haupttat voraussetzt. Und eine Bestrafung des B wegen unterlassener Hilfeleistung, wie sie Schumann[56] befürwortet, verharmlost nicht nur den Unrechtsgehalt der Tat des B. Sie ist auch konstruktiv verfehlt, weil dem B kein Unterlassen, sondern eine todesverursachende Handlung (die Hingabe des Gewehrs) vorgeworfen wird.

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