Читать книгу Handbuch des Strafrechts - Группа авторов - Страница 201

3. Der unmittelbar Ausführende handelt im Erlaubnistatbestandsirrtum

Оглавление

77

Eine mittelbare Täterschaft durch ein vorsatzlos handelndes Werkzeug liegt auch dann vor, wenn der Hintermann dem Ausführenden eine Rechtfertigungslage vorspiegelt, ihn also in einen Erlaubnistatbestandsirrtum versetzt. Wenn A dem B vortäuscht, der ihn (den B) umarmende C wolle ihn berauben und B den C daraufhin niederschlägt, ist A als mittelbarer Täter einer Körperverletzung zu bestrafen. Entsprechendes gilt, wenn jemand durch die fälschliche Behauptung, es liege eine rechtfertigende Notstandslage vor, zu einer Tatbestandsverwirklichung veranlasst wird.

78

Wenn man mit der ganz h.M. den Erlaubnistatbestandsirrtum als vorsatzausschließend ansieht, handelt es sich um einen Fall, der dem Fehlen des Tatbestandsvorsatzes gleichsteht. Eine mittelbare Täterschaft müsste aber auch dann bejaht werden, wenn man mit der sog. strengen Schuldtheorie in Fällen der Putativrechtfertigung eine vorsätzliche Tat des unmittelbar Handelnden annehmen würde. Denn der Hintermann ist der einzige, der strafrechtliches Unrecht verwirklichen will und den Unrechtssachverhalt übersieht. Das verschafft ihm die Tatherrschaft.[53]

Handbuch des Strafrechts

Подняться наверх