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IV. Der unmittelbar Ausführende handelt voll deliktisch

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Ob und ggf. inwieweit eine mittelbare Täterschaft auch dann möglich ist, wenn der Ausführende trotz seines Irrtums voll deliktisch handelt, ist bis heute äußerst umstritten. Ich hatte im Jahr 1976[77] drei Fallgruppen genannt, in denen die Hervorrufung eines Irrtums beim Ausführenden auch dann zur mittelbaren Täterschaft eines Hintermannes führt, wenn der unmittelbar Handelnde trotz seines Irrtums als voll verantwortlicher Vorsatztäter haftet: die Täuschung über das Ausmaß des verwirklichten Unrechts (a), die Täuschung über qualifizierende Tatumstände (b) und die Hervorrufung eines error in persona (c). Alle drei Konstellationen stehen noch heute in der Diskussion.

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