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a) Verhältnis zu anderen Verfassungsbestimmungen
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Die verfassungsrechtliche Rechtslage der Hochschulen erschließt sich indes nicht nur im Blick auf Art. 5 Abs. 3 GG. Andere Verfassungsbestimmungen – des Grundgesetzes und der Landesverfassungen – treten hinzu. Auf der Ebene des Grundgesetzes sind zuerst Art. 12 Abs. 1 und 33 Abs. 2 bis 5 GG zu nennen. Die Berufs(wahl)freiheit und die freie Wahl der Ausbildungsstätte (Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG) geben den Studierfähigen und -willigen einen (beschränkbaren) Zulassungsanspruch zu den Hochschulen an die Hand, und die verfassungsrechtlichen Determinanten des Beamtenrechts (Art. 33 GG) einschließlich der in das Grundgesetz inkorporierten vorkonstitutionellen „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ (Art. 33 Abs. 5 GG) prägen das Dienstrecht des in den Hochschulen tätigen beamteten wissenschaftlichen Personals. Die Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG wirkt sich auf die Beschäftigungsverhältnisse des nicht beamteten Personals aus, die Gleichheitssätze des Art. 3 GG wirken auf sämtliche Dienst- und Arbeitsverhältnisse, aber auch auf Organisation und Verfahren (z.B. Mittelverteilungen, Prüfungsverfahren) innerhalb der Hochschulen ein. Die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG tritt regelmäßig hinter der spezielleren Gewährleistung der Forschungs- und Lehrfreiheit zurück, wenn es darum geht, wissenschaftliche Erkenntnisse zu verbreiten und zu publizieren. Der staatliche Bildungsauftrag in Art. 7 Abs. 1 GG unterscheidet sich demgegenüber in grundlegender Hinsicht von Art. 5 Abs. 3 GG. Er betrifft die allgemeinbildenden Schulen. Für die deutschen Hochschulen lässt sich aus Art. 7 Abs. 1 GG nichts herleiten.[1]
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Neben den grundrechtlichen Gewährleistungen greifen andere Verfassungsbestimmungen ein. Einzelne Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG), wie Vertrauensschutz, Übermaßverbot, Vorbehalt und Vorrang des Gesetzes, entfalten in verschiedenen Zusammenhängen ihre Wirksamkeit ebenso wie das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG). Die Aufzählung ist keineswegs abschließend. Hingewiesen sei nur auf den seit einiger Zeit auch auf die freie Forschung und Lehre einwirkenden Tierschutz (Art. 20a GG).
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Vor zehn Jahren wurde mit der Föderalismusreform eine tiefgreifende Umwandlung der Wissenschaftslandschaft herbeigeführt. Im Juni und Juli 2006 verabschiedeten Bundestag und Bundesrat die umfangreichste Änderung des Grundgesetzes in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland. Diese regelt die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern insbesondere auch im Bereich des Hochschulrechts neu. Ziel der am 1.9.2006 in Kraft getretenen Reform war es unter anderem, den Hochschulen mehr Freiheit und Autonomie einzuräumen. Im Zuge der Föderalismusreform wurde die Rahmengesetzgebungszuständigkeit des Bundes aus dem Grundgesetz gestrichen. Nur Hochschulzulassung und -abschlüsse stehen nunmehr als konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit dem Regelungszugriff des Bundesgesetzgebers offen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG). In diesem Bereich haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch macht (Art. 72 Abs. 1 GG). Für den Fall, dass der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit für Hochschulabschlüsse und -zulassung Gebrauch macht, besitzen die Länder allerdings die Möglichkeit, durch Gesetz abweichende Regelungen zu treffen (Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 GG). Möglicherweise ist es die Furcht des Bundes vor dem Ausscheren einzelner Bundesländer, die dazu geführt hat, dass seit dem Inkrafttreten der Föderalismusreform keine bundesgesetzliche Regelung über Hochschulzulassung und -abschlüsse ergangen ist.