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1. Die Wissenschaftsfreiheit

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Am Anfang stehen wenige Worte: „Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“ Es gehört zu den Wesensmerkmalen von Verfassungstexten, dass sie in minimalistischer Form ein Maximum an Steuerung entfalten. Der zitierte Text des Art. 5 Abs. 3 GG macht insoweit keine Ausnahme. Er bildet das verfassungsrechtliche Fundament des gesamten deutschen Hochschulwesens, ist Grundlage und Maßstab zugleich für vielfältige Struktur-, Organisations-, Verfahrens- und Kompetenzregeln.

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Zu den Eigentümlichkeiten von Verfassungstexten gehört ferner, dass sie begriffliche Festlegungen vermeiden, keine Legaldefinitionen kennen und damit in besonderem Maße auslegungsbedürftig sind. Was „Wissenschaft“, „Forschung“ und „Lehre“ bedeutet, ist daher im Wege der Verfassungsinterpretation zu ermitteln. Grammatikalische und systematische Erwägungen werden hierbei eine Rolle spielen, auch wird es auf den historischen Kontext ankommen: Verfassungstexte sind Momentaufnahmen aus der Verfassungsgeschichte. Der Verfassungsgeber des Jahres 1949 fand eine bestimmte Situation, man kann auch sagen: Tradition, an den Universitäten und anderen Hochschulen vor und ließ sich davon leiten. Damit soll nicht gesagt sein, dass die Verfassungsinterpretation notwendig rückwärtsgewandt sein muss. Bis zu einem gewissen Grad sind Auslegungsentwicklungen und -fortschritte möglich und nötig. Gerade in der jüngeren Zeit ist insoweit eine veränderte Akzentuierung zu beobachten. Die Grenze zwischen einer dynamischen Auslegung und einer demokratisch nicht unterfütterten Verfassungsänderung im Wege der Verfassungsinterpretation darf allerdings nicht überschritten werden. Darüber wacht nicht zuletzt das Bundesverfassungsgericht.

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Dessen Rechtsprechung gibt dem Rechtsanwender im übrigen authentische Maßstäbe vor. Es macht wenig Sinn, originelle, aber vor dem Bundesverfassungsgericht nicht haltbare, Neuinterpretationen vorzustellen. In der Rechtsprechung des Gerichts erschließen sich letztverbindlich die verfassungsrechtlichen Direktiven für jeden nachgeordneten Rechtsakt der gesetzgebenden, vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt. Den Entscheidungen des Gerichts zu Art. 5 Abs. 3 GG kommt deshalb, auch im nachfolgenden Text, zentrale Bedeutung zu.

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