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4. Professoren an nichtstaatlichen Hochschulen
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Das HRG sah bei seinen Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung in § 70 Abs. 1 Nr. 4 vor, dass die hauptberuflich Lehrenden an nichtstaatlichen Hochschulen diejenigen Einstellungsvoraussetzungen zu erfüllen haben, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden. Darüber hinaus kann das Landesrecht bei seinen Anerkennungsvoraussetzungen insbesondere die aus dem Privatschulrecht bekannte Regelung enthalten, dass die Stellung des Hochschulpersonals wirtschaftlich und rechtlich dauerhaft gesichert sein muss.[25] Beides zusammen und ernst genommen führt zu Grundsätzen privatrechtlicher Beschäftigungsverhältnisse, die denen an staatlichen Hochschulen vergleichbar sind. Hinzu kommen der Tendenzschutz im Arbeitsrecht und die Auswirkungen des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit auf privatrechtliche Beschäftigungsverhältnisse.[26] Im Rahmen von Berufungsverfahren mit derartigen Feststellungen gleichwertiger Einstellungsvoraussetzungen kann es zu Streitigkeiten zwischen privater Hochschule und aufsichtführender Behörde (Landesministerium) führen, die verwaltungsgerichtlich überprüfbar sind. Auch hier überlagen öffentlich-rechtliche Normen des Hochschulrechts die arbeitsrechtlichen Freiheiten der privaten Hochschule bzw. ihres Trägers. Letztere dürfen als Professoren nur die Personen einstellen, deren Berufungsvoraussetzungen nach Maßgabe des Hochschulrechts gegeben sind.
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Dabei ist zum einen die Unterscheidung in die kirchlichen Hochschulen einerseits und die anderen nichtstaatlichen („privaten“) Hochschulen anderseits erneut hervorzuheben. Die kirchlichen Hochschulträger mit eigener Dienstherreneigenschaft und den Möglichkeiten des kirchlichen Beamtenrechts finden Rechtsformen vor, die über die des allgemeinen Arbeitsrechts hinausgehen.[27] Zum anderen ist auf die Tendenz privater Hochschulen zu verweisen, bei der Rekrutierung der Professorenschaft auf Personen zurückzugreifen, die an staatlichen Hochschulen beschäftigt sind und bleiben und ihre Lehrtätigkeit an den privaten Hochschulen als Nebentätigkeit zusätzlich ausüben. Dies führt nicht nur zu einer vereinfachten Art der Berufung (ähnlich den Lehraufträgen und nebenberuflich Lehrenden an den staatlichen Hochschulen), sondern auch zu veränderten (lockereren) arbeitsrechtlichen Bindungen (unter weitgehender Ausklammerung der Versorgungs- und Ruhestandsfragen) sowie zu unterschiedlichen Aufgabenschwerpunkten (Lehre, weniger Forschung) und einer anderen (reduzierten) Art der Mitwirkung und Selbstverwaltung innerhalb der nichtstaatlichen Hochschule. Die Professorenschaft an nichtstaatlichen Hochschulen kann damit einerseits vielfältiger anderseits inhomogener sein und auch ein anderes institutionelles Selbstverständnis aufweisen als diejenige staatlicher Hochschulen. Das Gleichartigkeitsprinzip[28] zwischen den Professorenschaften an staatlichen und nichtstaatlichen Hochschulen ist also zu beachten. Der Wissenschaftsrat hat auch an dieser Stelle mit seiner in diesem Beitrag bereits mehrfach erwähnten Forderung nach „Hochschulförmigkeit“ Maßstäbe gesetzt, die einem Auseinanderklaffen der Personalrekrutierung entgegenstehen.