Читать книгу Hochschulrecht - Группа авторов - Страница 92
3. Status und Management der staatlichen Hochschulen in anderer Rechtsform
Оглавление52
Die typischen Organisations- und Rechtsformen im öffentlichen Recht, bezogen auf Bildung und Kultur, bilden außer den rechtlich unselbstständigen Einrichtungen (unselbstständige Anstalten, im Bildungsbereich die allgemeinbildenden Schulen und im Kulturbereich auf der kommunalen Ebene die Sonderformen des Regie- und Eigenbetriebes) und der rechtlich selbstständigen Körperschaft des öffentlichen Rechts sowie den soeben erläuterten Mischformen aus beidem zusätzlich die Grundmodelle der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
53
Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sind auch im Hochschulbereich nicht unbekannt. Zu nennen sind an dieser Stelle die Studierendenwerke.[29] Im Hinblick auf die Hochschulen selber sind hier zwei Erwägungen wichtig. Zum einen gibt es auch bei den Studentenwerken als Anstalten des öffentlichen Rechts Selbstverwaltungsorgane (Verwaltungsrat und Verwaltungsausschuss), die sich (im Wesentlichen) nach dem Modell der Gruppenhochschule gruppenspezifisch zusammensetzen können und deren Vertreter in den Hochschulen gewählt bzw. bestellt werden.[30] Der generelle Einwand, das Rechtsmodell Anstalt ließe nicht zu, Elemente der korporativen Selbstverwaltung zu installieren, greift also zu kurz. Man muss im Einzelfall prüfen, welche Anteile der Gruppen- und Gremienhochschule und welche Selbstverwaltungsmechanismen für notwendig erachtet werden – auch und gerade unter den verfassungsrechtlichen Aspekten[31] – und wie sich diese in einem Hochschulgesetz, das die Hochschulen als rechtsfähige Anstalten ausstattet und nicht mehr a priori von einer mitgliedschaftlich begründeten Körperschaft ausgeht, verankern ließen. Zum anderen sind die Studentenwerksgesetze in den letzten 20 Jahren ebenfalls unter dem Gesichtspunkt novelliert worden, diesen Anstalten mehr Gestaltungsraum und vor allem mehr Verantwortung in der Wirtschaftsführung zuzuweisen.[32] Damit sind Reformmodelle auch im Anstaltsgewand möglich, und man müsste auch insoweit eine Einzelfallprüfung vornehmen.
54
Dass Hochschulen als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts nicht im Fokus der Diskussion stehen, hat wesentlich die Gründe, dass kaum Vorteile gegenüber dem Status einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts ersichtlich, die möglichen Einbußen an Einfluss und Sicherheit aber ähnlich sind (s.o. Rn. 51). Hinzu kommt ein Traditions- und Imageverlust (Anstalt klingt in den meisten Ohren weniger attraktiv als Körperschaft, vor allem angesichts der Geschichte und des Selbstverständnisses der Universitäten vom Mittelalter über die preußischen „Veranstaltungen des Staates“ bis heute[33]), wobei man im allgemeinen Sprachgebrauch selten zwischen rechtlich unselbstständigen Anstalten (Einrichtungen) und der rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts differenziert.
55
Demgegenüber ist in der hochschulpolitischen Diskussion der Begriff „Stiftung“ – wohl auch wegen seines internationalen Images als „Foundation“ – deutlich positiver besetzt und wird immer wieder ins Spiel gebracht. Aus juristischer Sicht verwundert dies zunächst etwas, weil die Stiftung einerseits in seiner Regelform als Vermögensstiftung ein „Geldsack mit Rechtspersönlichkeit“ ist (den man erst einmal haben muss, was bei einigen amerikanischen Universitäten mit tradierten Stiftungsvermögen der Fall war, in Deutschland aber kein dementsprechend finanzkräftiges Pendant findet) und auch die besondere (und in Deutschland mögliche) Form der Zuwendungsstiftung ein ständig (regelmäßig jährlich) zu gewährleistendes Zuwendungspotential (bereitgestellt durch den staatlichen Träger) verlangt, anderseits die für die rechtsfähige Anstalt genannten inhaltlichen Bedenken bei der rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts in vergleichbarer Weise geltend gemacht werden können. Denn auch diese Stiftung lässt zwar Elemente der Selbstverwaltung zu, ist aber ursprünglich nicht körperschaftlich entstanden und organisiert. Außerdem verbergen sich hinter dem Gesamtbegriff Stiftung sowohl rechtlich unselbstständige und treuhänderisch zu verwaltende Vermögen (welche die Hochschulen als zweckgebundene Sondervermögen betreuen können) als auch juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts. Solche Strukturen folgen zunächst dem Stifterwillen, dem Stiftungszweck sowie dem Gründungsakt und darauf aufbauend den gewillkürten Formen und Inhalten des Stiftungsvertrags unter Herrschaft des geltenden Stiftungsrechts.
56
Rechtlich-praktische Ansätze stiftungsorganisierter Hochschulen ergeben sich derzeit insbesondere aus dem Niedersächsischen Hochschulgesetz (NHG) in der Fassung vom 24.1.2002,[34] das im vierten Kapitel (§§ 55 ff.) die Hochschulen in Trägerschaft von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts behandelt. Der körperschaftliche Charakter der Hochschulen wird dabei in § 55 Abs. 2 S. 1 NHG hervorgehoben: „Die Stiftung unterhält und fördert die Hochschule in deren Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts“. Die staatlichen Angelegenheiten nimmt die Stiftung als eigene Aufgaben wahr (§ 55 Abs. 3 NHG). Damit rückt die Stiftung wesentlich (aber nicht völlig) in die Position des Hochschulträgers (vgl. auch § 55 Abs. 1 S. 1 NHG) mit Dienstherrenfähigkeit, wobei sich das Fachministerium weiterhin das Berufungsrecht (zunächst) vorbehalten hat (§ 58 Abs. 1 und 2 NHG). Außerdem ist das Land mit seiner jährlichen Finanzhilfe nach § 56 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Sätze 3, 4 NHG der für Stiftung und Hochschule lebenswichtige Grundfinanzier, der seine Unterstützung nach den in Zielvereinbarungen festgelegten Entwicklungs- und Leistungszielen bemisst. Letztlich wird damit ein Weg ausgeweitet, den die Bildung von Hochschulräten mit Entscheidungsbefugnissen (s.o. unter Rn. 50) als kleinen Pfad bereits angedeutet hat. Zwischen die Gebietskörperschaft Bundesland mit nach wie vor erheblichen Einflüssen auf Personal-, Planungs- und Haushaltsentscheidungen einerseits und die Hochschulen als die für die Aufgabenerfüllung im einzelnen zuständige Körperschaft anderseits schiebt sich organisatorisch eine Mittelinstanz, die nun eigene Rechtspersönlichkeit als Stiftung des öffentlichen Rechts gewinnt. Hier (Stiftung als Hochschulträger) wie dort (Hochschulräte als Organe) kommt es aus der Sicht der Praxis auf die Verteilung der Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten an. Jedenfalls ist wichtig festzuhalten, dass es sich nicht um Hochschulen als rechtsfähige Stiftungen, sondern um Hochschulen in der Trägerschaft von Stiftungen handelt. Ob damit ein Autonomiegewinn der Hochschulen selber verbunden ist, bedarf der sorgfältigen Prüfung unter Berücksichtigung der praktischen Verhältnisse und Folgen. Dass solche Modelle mit drei rechtsfähigen Partnern, dementsprechend stufenförmig durchzuführenden Verfahren und jeweiligen Organen und Funktionsträgern, die z.T. durch Personalunionen und Vertretungsrechte miteinander verbunden sind, effizienter und hochschulangemessener arbeiten sowie einfacher und transparenter zu handhaben sein werden als die bisherigen zweistufigen Modelle (Land und Hochschulen) im System der Doppelnatur mit ihren möglichen und bereits erfolgten Organisationsveränderungen, bedarf der Begründung und auch der praktischen Erprobung im Einzelfall.[35] Zunächst ist dies nur eine Behauptung.[36] Insbesondere ist kaum ersichtlich, warum ein solches Stiftungsmodell hochschuladäquater und effizienter sein soll als das Körperschaftsmodell (vgl. Rn. 50).
3. Kapitel Typisierung von Hochschulen: Pädagogische Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, kirchliche Hochschulen, private Hochschulen › III. Statusfragen, Hochschulorganisation und Hochschulmanagement › 4. Status und Management der nichtstaatlichen Hochschulen