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4. Status und Management der nichtstaatlichen Hochschulen

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Bei den nichtstaatlichen Hochschulen entfällt das Land als Hochschulträger. Es ist (vertreten durch das zuständige Fachministerium) zum einen noch der zuständige Gewaltenträger für die staatliche Anerkennung und daraus sich ergebende Aufsichtsrechte, die sich auch auf den Betrieb der Hochschule nach Anerkennung beziehen können (s.o.) und kann zum anderen Zuwendungsgeber[37] und Gewährleister definierter staatlicher Leistungen sein.[38] Da es nun verstärkt zu einem dualen Hochschulsystem gekommen ist, werden sich im Hinblick auf das staatliche Beihilfensystem auch wettbewerbsrechtliche und europarechtliche Fragen stellen.[39] Außerdem dürften markenrechtliche Gesichtspunkte vermehrt eine Rolle spielen, auf welche die staatlichen Hochschulen und deren Vertreter bislang nicht so sehr ihr Augenmerk gerichtet haben. Denn die privaten Hochschulen gehen von definierten Produkten und deren Vermarktung sowie von Kundenbeziehungen aus, welche in Konkurrenz zu denen der staatlichen Hochschulen stehen. Das betrifft sowohl den „Markt“ der Studienbewerber, als auch diejenigen der Absolventen, der Berufsfelder und der Stakeholder in den Bereichen Drittmittel, Fundraising und Sponsoring. Eine gelegentlich aufgetretene Haltung der staatlichen Hochschulen und deren Vertreter, die man man mit dem Motto „Sie ignoriere ich nicht einmal“ umschreiben könnte, wird keinen Bestand mehr haben können. Die quantitative und qualitative Konkurrenz des privaten Hochschulsektors wird tendenziell (freilich mit hochschulspezifischen Ausprägungen) vergleichbar zunehmend beachtlich werden, wie das im Kulturbereich und im dualen Rundfunksystem seit langem der Fall ist.

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Mit dieser Ausgangslage des Wegfalls der staatlichen Trägerschaft und der Herrschaft des Zivilrechts in Organisationsfragen können nichtstaatliche Hochschulen einstufig in dem Sinne gebildet werden, dass es nur einen Rechtsträger gibt, der gleichzeitig die Hochschule nicht nur betreibt, sondern selber ist (Einheitsmodell). Es kann aber auch bei den nichtstaatlichen Hochschulen auf zweistufige Modelle hinauslaufen mit einem separaten nichtstaatlichen Rechtsträger einerseits und der Hochschule anderseits, beide regelmäßig in Gesellschaftsformen des bürgerlichen Rechts[40] (Trennungsmodell). Letzteres dürfte das Regelmodell sein. Diese Rechtsträger reichen im Hinblick auf juristische Personen – hier nur exemplarisch aufgeführt, weil ja auch natürliche Personen und ausländische juristische Personen in Frage kommen – von der rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts über die GmbH bis zum eingetragenen Verein. Dabei kann die Trennung auch dazu führen, dass die Hochschule selber keine eigene juristische Person ist, sondern nur als rechtlich unselbstständige Organisationseinheit des Hochschulträgers auftritt und dieser Träger zum Treuhänder wird, wobei dessen Repräsentanten extern und/oder in Organen der im inneren Gefüge körperschaftsähnlich verfassten Hochschule auftauchen können (Treuhandmodell).[41] Letzteres entspricht den früheren Organisationsmodellen bei den staatlichen Hochschulen, die anfangs vielfach nur rein staatliche Einrichtungen waren ohne gleichzeitig rechtsfähige Körperschaften gewesen zu sein (das war z.B. bis in die 70er/80er-Jahre bei den staatlichen Kunsthochschulen der Fall). Solche Trennungsmodelle bei den nichtstaatlichen Hochschulen erlauben, die bei den staatlichen Hochschulen entwickelten körperschaftlichen Elemente in Rechtsformen des bürgerlichen (Gesellschafts-)rechts aufscheinen zu lassen und ggf. in Satzungen zu verankern. Dabei wird sich die Hochschulsatzung gegenüber der Satzung des Hochschulträgers in gewisser Weise verselbstständigen bei gleichzeitigen Verzahnungen beider Satzungen.[42] Unter den Vorzeichen des Zivilrechts können so vergleichbare Mischformen und Doppelnaturen entstehen, wie sie die staatlichen Hochschulen entwickelt haben. Das Hochschulrecht in seiner öffentlich-rechtlichen Prägung kommt an dieser Stelle formbildend durchaus ins Spiel, weil die staatliche Anerkennung und Modelle von Akkreditierungen und Evaluationen hiervon als Vergleichsmaßstäbe dezidiert ausgehen. Insbesondere stellen sich im Einzelfall zu untersuchende verfassungsrechtliche Fragen, v.a. im Hinblick auf die Reichweite der Selbstverwaltungsgarantie privatrechtlich organisierter Hochschulen. Dabei muss man zwar von einer zunächst rechtlich schwächeren Ausgangsposition als bei den staatlichen Hochschulen ausgehen, weil die aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG für diese hergeleiteten Grundsätze nicht unmittelbar gelten und dem die Privatautonomie (oder die kirchliche Autonomie) des Trägers gegenüberstehen.[43] Im Ergebnis wird man damit insbesondere die Rechtsfähigkeit der nichtstaatlichen Hochschulen selber nicht fordern können, wohl aber auf gewisse organisatorische und hochschultypische Verselbstständigungen und interne Strukturen als Folge der Eigengesetzlichkeiten von Kunst und Wissenschaft drängen müssen. Das äußert sich exemplarisch sehr klar im Rahmen der Befassungen des Wissenschaftsrats mit den nichtstaatlichen Hochschulen. Die Kriterien, welche der Wissenschaftsrat für die Konzeptprüfung nichtstaatlicher Hochschulen in Gründung als Anforderung an die „Hochschulförmigkeit“ einer Einrichtung (s.o. unter Rn. 10) aufgestellt hat, sprechen mit den daraus folgenden sieben Prüfbereichen (PB 1: Institutioneller Anspruch, Profil und Entwicklungsziele PB 2: Leitungsstruktur, Organisation und Qualitätsmanagement, PB 3:Personal, PB 4: Studium und Lehre, PB 5: Forschung und Kunstausübung, PB 6: Räumliche und sächliche Ausstattung, PB 7: Finanzierung) eine unmissverständliche Sprache.[44] Das führt in der Praxis zu Untersuchungen,[45] die einen hohen Grad an Äquivalenz zu den vergleichbaren staatlichen Hochschulen fordern. Modelle der staatlichen Hochschulen – unter der oben dargestellten Differenzierung in Hochschularten – stehen nicht nur Pate, sondern bilden einen verbindlichen Prüfungsrahmen. Wenn sich dies nicht aufgrund ausländischer Einflüsse ändert, ist auch für die Zukunft von einer gewissen und garantierten Homogenität des dualen Hochschulsystems in organisatorischer und inhaltlicher Hinsicht weiterhin auszugehen. Juristisch ist insoweit ein besonderes Geflecht öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Grundlagen festzustellen. Die privaten Hochschulen und deren Träger haben sich bislang dieser Herrschaft akademischer und öffentlich-rechtlicher Maßstäbe weitgehend widerspruchslos unterzogen. Dabei verfolgen die privaten Hochschulen aber teilweise spezifische Traditionen, Zielvorgaben und Leitbilder, die von ihren Trägern beeinflusst sein und sich z.B. in Satzungen (Grundordnungen) der Hochschulen (etwa als Präambeln) widerspiegeln können.[46]

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Das prägt auch die praktische Organisation und Ausübung der Leitung und das Management privater Hochschulen. Diesbezüglich ergeben sich ebenfalls Parallelen zu den staatlichen Hochschulen und ihren Modellen der modifizierten Einheitsverwaltung, was sich in nichtstaatlichen Hochschulen auf der Basis des Privatrechts und dementsprechender Verträge, aber auch in Analogie zu öffentlich-rechtlichen Satzungen vollzieht. Dies äußert sich etwa in kollegialen Leitungsgremien oder Doppelspitzen mit akademischen und kaufmännisch-administrativen Vorständen bzw. Geschäftsführern. Die Terminologie folgt dabei nicht immer, aber oft den akademischen Gepflogenheiten (Rektoren oder Präsidenten; Kanzler oder Vizepräsidenten etc.). Der Hochschulrat kann seine Entsprechung leicht in Aufsichtsräten finden, da das Modell des Hochschulrats ohnehin durch Betriebswirtschaft und Gesellschaftsrecht sowie durch ausländische Hochschulsysteme inspiriert worden ist. Im Hinblick auf Fachbereichsräte und Senate einerseits und das administrative Management anderseits zeigen sich Parallelen bezüglich akademischer Aufgaben und den Anforderungen verwaltungsbezogenen und wirtschaftlichen Inhalts. Wirft man einen Blick auf die bereits länger und ausgeprägter bestehende Dualität öffentlicher und privater Kulturbetriebe (z.B. von Theatern und Museen), kann man zusätzlich zu dem Befund kommen, dass Hochschul- und Kulturmanagement vergleichbare Methoden und Organisationsformen aufweisen.

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