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2. Das HRG von 1976
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Das HRG von 1976 regelte in den §§ 42 bis 57 die Rechtsverhältnisse des hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Hochschulen.
§ 42 HRG 1976 (hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal) lautete:
Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschulen besteht aus den Professoren (§ 43), den Hochschulassistenten (§ 47), den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern (§ 53) sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben (§ 56).
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Es ist bezeichnend, dass diese zentrale Vorschrift des HRG einen sog. Typenzwang[2] vorgab. Dadurch, dass die Personalkategorien enumerativ genannt wurden, war sichergestellt, dass außerhalb dieser vier Kategorien des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der staatlichen Hochschulen keine andere Personalkategorie zulässig war. Hiermit sollte vor dem historischen Hintergrund der Zergliederung der Dienstverhältnisse „ohne ausreichende Koordination zwischen den Ländern“[3] verhindert werden, dass es in Zukunft wieder zu nicht überschaubaren Personalstrukturen an den Hochschulen kommen würde.
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§ 43 HRG 1976 (Dienstliche Aufgaben der Professoren) lautete:
(1) Die Professoren nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, sich an Aufgaben der Studienreform und Studienberatung zu beteiligen, an der Verwaltung der Hochschule mitzuwirken, Prüfungen abzunehmen und Aufgaben nach § 2 Abs. 8 wahrzunehmen.
(2) Die Professoren sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten. Sie haben im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefassten Beschlüsse der Hochschulorgane (§ 12 Abs. 2) zu verwirklichen.
(3) Art und Umfang der von dem einzelnen Professor wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter Beachtung der Absätze 1 und 2 nach der Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung seiner Stelle. Die Festlegung muss unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen stehen.
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Diese Regelung ist bis heute, zumindest was ihren Kernbereich anbetrifft, nahezu unverändert geblieben. Die Regelung beschreibt die Primäraufgaben der Professoren, aber auch die sog. Sekundäraufgaben. Die Vorschrift betont ferner die Selbstständigkeit der Aufgabenwahrnehmung. Professoren sind infolgedessen grundsätzlich nicht an Weisungen hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben gebunden. Sie haben keinen (Fach-)Vorgesetzten, sondern nur einen Dienstvorgesetzten.[4]
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Weitere Zentralaussagen des § 43 HRG 1976 sind die Allzuständigkeit in der Lehre (§ 43 Abs. 2 S. 1 HRG) und die Pflicht des Professors, sich Beschlüssen der Hochschulorgane zur Sicherstellung des Lehrangebotes unterwerfen zu müssen (§ 43 Abs. 2 S. 2 HRG). Ferner wird in § 43 Abs. 3 S. 1 HRG 1976 verdeutlicht, dass sich Art und Umfang der Aufgaben eines Professors zum einen nach der Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses, zum anderen nach der Funktionsbeschreibung seiner Stelle richten. Schließlich regelt § 43 Abs. 3 S. 2 HRG 1976 einen speziellen Anwendungsfall der sog. clausula rebus sic stantibus. Hierbei „handelt (es) sich um eine ausdrückliche Klarstellung und Bekräftigung des allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsatzes, dass der Dienstherr berechtigt ist, die dienstlichen Aufgaben eines Beamten, d.h. Bestand und Umfang des übertragenen Amtes, jederzeit . . . ändern (zu können)“.[5] Dieser hochschulspezifische Hinweis muss auch vor dem Hintergrund der gemäß Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz (GG) und § 4 HRG verbürgten Abwehrrechte der Professoren verstanden werden. Die explizite Aufnahme einer derartigen Klausel bedeutet also nicht, dass Professoren in einem stärkeren Maße als andere Beamte auf die Inhalte des Amtes bezogenen Weisungen des Dienstherrn unterliegen, sondern deutet auf das Gegenteil hin. Unbestritten ist, dass einem Professor die Lehr- und Forschungsaufgaben, für die er originär berufen worden ist, prinzipiell nicht entzogen werden dürfen.[6]
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§ 44 HRG 1976 war die zentrale Vorschrift über das Anforderungsprofil der Professoren. In jüngster Zeit ist das Profil erheblichen Änderungen unterzogen worden (im Rahmen der entsprechenden Landeshochschulgesetze (LHG)). § 44 HRG 1976 (Einstellungsvoraussetzungen für Professoren) lautete:
(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens
1. | ein abgeschlossenes Hochschulstudium, |
2. | pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachgewiesen wird, |
3. | besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und |
4. | darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle a) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, die durch eine Habilitation oder durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, auch in einer Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs nachgewiesen worden sind, oder zusätzliche künstlerische Leistungen oder b) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen. |
(2) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 bis 4 als Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.
(3) Professoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben müssen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt, Fachzahnarzt oder Fachtierarzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet nach Landesrecht eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.
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Von erheblicher Bedeutung ist, dass diese Vorschrift die Mindestanforderungen für die Einstellung als Professor festlegte. Die einzelnen Vorgaben für die Qualifikation des Lehrkörpers werden im Rahmen dieses Beitrags in den jeweiligen Abschnitten gewürdigt. An dieser Stelle sei nur folgendes erwähnt: § 44 HRG 1976 eröffnete drei Qualifikationswege für Professoren. Der erste Qualifikationsweg kann als wissenschaftlicher Weg beschrieben werden (Abs. 1 Nr. 4a HRG 1976), da er vornehmlich auf jenseits der Promotion liegende zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, die durch eine Habilitation oder durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen nachgewiesen worden sind, abstellt. Der zweite Weg kann als berufspraktische Qualifikation skizziert werden (Abs. 1 Nr. 4b HRG 1976). Alternativ zum wissenschaftlichen Qualifikationsweg sah das HRG mithin seit jeher vor, dass sich der Nachweis der weiteren Qualifikation nicht nur auf eine wissenschaftlich-theoretische Befähigung, sondern auf eine wissenschaftsnahe berufsbezogene Befähigung erstrecken kann. Gleichermaßen seit jeher ist im HRG (§ 44 Abs. 2 HRG 1976) die sog. Genieklausel verankert. Unter die „Genieklausel“ fallen atypische Qualifikationswege; von allen normativ geregelten Mindestvoraussetzungen für die Einstellung als Professor können in diesem Fall Ausnahmen zugelassen werden.
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§ 45 HRG 1976 (Berufung von Professoren) ist bis zum Inkrafttreten des HRG 2002 weitgehend unverändert geblieben. § 45 HRG 1976 lautete:
(1) Die Stellen für Professoren sind öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben.
(2) Die Professoren werden auf Vorschlag der Hochschule von der nach Landesrecht zuständigen Stelle berufen. Bei der Berufung von Professoren können die Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Durch Landesrecht sind die Voraussetzungen für eine Berufung außerhalb einer Vorschlagsliste zu regeln.
(3) Die Berufung von Nichtbewerbern ist in Ausnahmefällen zulässig.
(4) Professoren dürfen Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs nur im Rahmen bereits vor der Ausschreibung geltender Ausstattungspläne erteilt werden.
(5) Wird Professoren übergangsweise bis zur endgültigen Besetzung einer Professorenstelle die Wahrnehmung der Aufgaben eines Professors übertragen, so sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.
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Die Regelung über die Berufung von Professoren basiert auf dem sog. Selbstergänzungsrecht der Hochschulen. § 45 HRG 1976 verdeutlicht, dass dieses Auswahlverfahren in seiner Grobstruktur zweigeteilt ist. Wenngleich sich der Staat (heute häufig: die Hochschulleitung) ein Letztentscheidungsrecht bei der Besetzung der Stelle vorbehält, liegt das Schwergewicht des Berufungsverfahrens aufgrund des Vorschlagsrechts bei den Hochschulen (den Fakultäten) selbst. Dies beruht auf einer bewährten Tradition und ist im Einzelnen, insbesondere was die Bindung der staatlichen Seite/der Hochschulleitung an einen Berufungsvorschlag der Hochschule/der Fakultät anbetrifft, umstritten.
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Die letzte hier zu erwähnende Vorschrift[7] des HRG 1976 zum Dienst- und Beamtenrecht der Professoren ist § 46 HRG:
„Die Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannt; durch Gesetz kann bestimmt werden, dass eine Probezeit zurückzulegen ist.“
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Seit jeher hat mithin das HRG eine Vielzahl von Dienstverhältnissen für Professoren als zulässig anerkannt. Deutlich wird, dass Professoren nicht zwingend in ein Beamtenverhältnis zu berufen sind, sondern vielmehr auch ein privatrechtliches Dienstverhältnis (Angestelltenverhältnis) begründet werden kann. Auch ist die Begründung von Lebenszeitbeamtenverhältnissen nicht ausnahmslos vorgeschrieben, eine Berufung auf Zeit ist ebenfalls möglich. Schließlich kann gesetzlich vorgesehen werden, dass eine Probezeit zurückzulegen ist.
4. Kapitel Das Recht der (Universitäts-)Professoren › I. Entwicklung des Dienstrechts der (Universitäts-)Professoren › 3. Das HRG von 1985