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Anmerkungen

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[1]

V.a. auf Detmer, 4. Kapitel, ders. zu § 49 HG NRW, in: Leuze/Epping, Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar.

[2]

Zum Streitstand m.w.N. Waldeyer, in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Das Recht der Fachhochschulen, Rn. 1 f., Rn. 120.

[3]

Vgl. Krüger, Grundtypen der Hochschulen, in: HdB WissR, bereits in der 4. Lfg. des Kommentars zum HRG, 1988, § 44 Rn. 10. Strenger kann das Landesrecht sein, vgl. § 42 Abs. 1 Nr. 1 HochSchG Rh-Pf, wonach für die Einstellung von Professoren an Fachhochschulen ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Universität oder vergleichbaren Hochschule verlangt wird.

[4]

Vgl. Waldeyer, in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Das Recht der Fachhochschulen, Rn. 1 f., Rn. 134 ff.

[5]

Vgl. BVerfGE 64, 355.

[6]

Vgl. die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 10.3.1977 und 5.10.1990, wobei sich einige Länder die Reduktion auf 16 SWS vorbehalten haben (vgl. die Lehrverpflichtungsverordnung von Sachsen-Anhalt vom 1.2.1992, GVBl. LSA S. 96 ff., § 1 Abs. 3).

[7]

Zum Streitstand vgl. Waldeyer, in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Das Recht der Fachhochschulen, Rn. 1 f., Rn. 110 ff., der einerseits eine „fachhochschulfreundliche“ Position einnimmt, anderseits die Rechtsprechung des BVerfG und die Literatur ausführlich berücksichtigt und insbesondere auch die verschiedenen landesrechtlichen Regelungen vorstellt.

[8]

Wenn diese Pflicht im Landesrecht und in der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses verankert ist, stellen sich die prinzipiell gleichen Fragen wie bei den Universitätsprofessoren in Bezug auf die Prüfung der Pflichterfüllung und Konsequenzen daraus, heute verstärkt durch die Besoldungsreform und Evaluationsmöglichkeiten.

[9]

Dies ist regelmäßig außerhalb des Hochschulrechts in Verordnungen des Landesbeamtenrechts als besonderer Tatbestand der Urlaubsgewährung (ggf. ohne Dienstbezüge) geregelt.

[10]

BVerfGE 64, 323.

[11]

Bei den wissenschaftlichen Fächern und Professoren sollten weder die Anforderungen an und von den Kunsthochschulen „niedriger gehängt“, noch wesentliche Aufgabenunterschiede gemacht werden. Früher waren auch bereits die Besoldungsgruppen (C 3 und C 4, nach Landesrecht auch C 2) die gleichen wie an Universitäten. Auch heute gilt die W-Besoldung in gleicher Weise wie an den Universitäten.

[12]

Natürlich gibt es hier zusätzlich erhebliche Unterschiede bezüglich der einzelnen künstlerischen Sparten (Bildende Kunst, Musik usw.) und weitere fächerbezogene Besonderheiten. Diese können bei einer solchen Darstellung aber in gleicher Weise vernachlässigt werden, wie dies beim Recht der Universitäten und Fachhochschulen geschieht, wo das Professorenrecht grundsätzlich auch nicht fachbereichs- oder fachspezifisch dargestellt wird.

[13]

Es gibt überdies eine Fülle von Detailunterschieden auch zu anderen Fragen, wobei auf die Darstellung in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Das Recht der Fachhochschulen, Rn. 51–94 „Professoren an Kunsthochschulen“ verwiesen werden kann.

[14]

Vgl. Lynen, in: Leuze/Epping, Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, zu § 29.

[15]

Sicherlich gibt es nach wie vor „Autodidakten“, die aufgrund der „Genieklauseln“ der Landeshochschulgesetze ohne Studium in ein Professorenamt berufen werden. Diese bilden aber deutlich die Ausnahme.

[16]

Nach einer dementsprechenden Stellungnahme an die Bulmahn-Kommission ist dies als Begründung in den Gesetzentwurf der Bundesregierung eingeflossen.

[17]

Vgl. Lynen, in: Leuze/Epping, Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, zu § 28.

[18]

Vgl. z.B. § 33 KunstHG NRW.

[19]

Ausführlicher hierzu Lynen, in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Das Recht der Kunsthochschulen, Rn. 82.

[20]

Zum landesrechtlichen Spektrum und der diesbezüglichen KMK-Vereinbarung Lynen, in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Das Recht der Kunsthochschulen, Rn. 83.

[21]

Vgl. §§ 32 und 34 KunstHG NRW.

[22]

Vgl. Hufen, Die Freiheit der Kunst in staatlichen Institutionen, 1982; und Lynen, in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Das Recht der Kunsthochschulen, Rn. 53 ff. zum Doppelstatus der künstlerischen Professoren.

[23]

Vgl. Lynen, in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Das Recht der Kunsthochschulen, Rn. 65.

[24]

Die Konferenz der Rektoren der Hochschulen für Bildende Kunst hatte deshalb auch eine den Gesetzentwurf zur Besoldungsreform deutlich ablehnende Stellungnahme abgegeben (ohne Erfolg).

[25]

So z.B. § 113 Nr. 9 HG NRW. Weitere Angaben hierzu bei Lorenz, in: Leuze/Epping, Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 70 Rn. 32.

[26]

Vgl. Thüsing, Das Arbeitsrecht privater Hochschulen – Gedanken zu einer Materie im Schatten des öffentlichen Dienstrechts – in: Kämmerer/Rawert, Hochschulstandort Deutschland, 2003, S. 65 ff. und Lorenz, in: HdB WissR, S. 1171 f.

[27]

Vgl. Baldus, Kirchliche Hochschulen, in: HdB WissR, S. 1151 ff.

[28]

Vgl. Baldus, Kirchliche Hochschulen, in: HdB WissR, S. 10.

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