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3. Kunsthochschulprofessoren
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An Kunsthochschulen lehren Professoren künstlerischer und wissenschaftlicher Fächer. Im Folgenden soll es nur um die künstlerischen Fächer gehen, da bei den wissenschaftlichen Fächern auf das Universitätsrecht zu verweisen ist.[11] Die für die verschiedenen Sparten der Künste zuständigen Professoren stellen an sämtlichen Kunsthochschulen insgesamt[12] einen eigenständigen Professorentypus dar, der sich sowohl von dem der Universitätsprofessoren als auch von dem der Fachhochschulprofessoren unterscheidet. Dies hat vornehmlich[13] Auswirkungen auf die Einstellungsvoraussetzungen und den Hochschullehrernachwuchs sowie auf die Dienstaufgaben, ihre Durchführung und ihre Abgrenzung zu Nebentätigkeiten. Dabei wird das künstlerische Renommee, das zur Berufung erforderlich ist, in aller Regel nicht innerhalb einer Hochschulkarriere, sondern wesentlich außerhalb des Hochschulbereichs erworben. Es wird auch nach der Berufung erwartet, dass Professoren künstlerischer Fächer ihre künstlerische Existenz und ihre künstlerischen Leistungen nicht nur innerhalb der Hochschule, sondern auch außerhalb derselben unter Beweis stellen. Dies entspricht dem bereits erwähnten untrennbaren Zusammenhang von Lehre und Kunstausübung.
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Deshalb ragen bei den Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 44 Abs. 1 HRG die Merkmale „besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit“ und „zusätzliche künstlerische Leistungen“ heraus. Dabei ist zwar im Hochschulrecht des Bundes und der Länder eine gewisse Zweistufigkeit wie bei den wissenschaftlichen Einstellungsvoraussetzungen vorgesehen gewesen (vor allem früher mit einer hier verfehlten Analogie zu Promotion und Habilitation), in der Praxis ist aber von einer Gesamtbeurteilung unter der Frage auszugehen, welche Bewerber/innen hervorragende künstlerische Leistungen von Gewicht im Sinne von eigenständigen und bedeutenden Beiträgen zur Kunst innerhalb des Kulturbetriebs erbracht haben. Das Kunsthochschulgesetz von NRW hat dies auch gesetzgeberisch vollzogen und in § 29 Abs. 1 Nr. 3 die künstlerischen Einstellungsvoraussetzungen (außer der pädagogischen Eignung nach Nr. 2) einstufig auf diese herausragenden künstlerischen Leistungen bezogen und von den Einstellungsvoraussetzungen wissenschaftlicher Professoren gemäß § 29 Abs. 2 deutlich abgesetzt.[14] Hierzu gehört auch eine gewisse Stetigkeit und künstlerische Ausdauer oder – anders ausgedrückt – ein ausreichend tragfähiges Oeuvre, für dessen Erstellung eine gewisse Zeit außerhalb des Hochschulbereichs regelmäßig unerlässlich ist. Obwohl sich der dafür erforderliche zeitliche Rahmen kaum generalisierend fixieren lässt, kann das Landesrecht Mindestzeiten vorsehen, die sich in der Praxis an denen der Fachhochschulprofessoren orientieren (etwa fünf bzw. mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs).
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Dementsprechend rekrutiert sich der Hochschullehrernachwuchs auch nicht aus den Hochschulen unmittelbar, sondern inzwischen überwiegend[15] zwar aus früheren Hochschulabsolventen der jeweiligen künstlerischen Fächer, aber aus solchen, die nach ihrem Studium deutliche Erfolge in der künstlerischen Praxis der jeweiligen Sparte erreichen konnten. Demzufolge gehört die Förderung des künstlerischen Nachwuchses zwar zu den Aufgaben der Kunsthochschulen – anders als bei den Fachhochschulen –, wie die der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zu den Universitäten (und in Ausnahmefällen auch zu den Kunsthochschulen bei Vorliegen dementsprechender Rahmenbedingungen) gehört. Dabei ist aber die Kategorie des Juniorprofessors für künstlerische Fächer damals zu Recht und seinerzeit ohne eine dem universitären Juniorprofessor vergleichbar streitige Diskussion ursprünglich nicht vorgesehen worden.[16] Zwischenzeitlich gibt es indes Kunsthochschulen und deren Leitungen, welche die Rechtsfigur des Juniorprofessors auch in künstlerischen Fächern fordern, was selbst dann bedenklich ist, wenn das jeweilige Landesrecht das ermöglicht. Denn die künstlerische und unabdingbare Qualität der Lehre und der Kunstausübung könnte sinken, wenn man den Hochschullehrernachwuchs aus einem Personenkreis gewänne, der nach künstlerischen Studienabschlüssen und akademischen Qualifikationen unmittelbar in die Stellung von Professoren gelangte, ohne sich in der Welt der Kunst einen entsprechenden „Namen“ gemacht zu haben. Damit ist das Hausberufungsverbot (als Regel mit Ausnahmen) an Kunsthochschulen ähnlich den Universitäten zu beachten, wobei auch hier aufgrund der W-Besoldung Erleichterungen gegenüber den früheren Verfahren möglich sind, die sich insbesondere auf Umgestaltungen innerhalb des bereits erreichten Professorenstatus beziehen.
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Die Dienstaufgaben der Kunsthochschulprofessoren in künstlerischen Fächern folgen der oben beschriebenen Aufgabentrias in Lehre, Kunstausübung und künstlerischen Entwicklungsvorhaben. Damit ist Kunstausübung nicht a priori Nebentätigkeit, was in der Praxis immer wieder behauptet wird. Es ist auch nicht so, dass die Erfüllung der Lehrverpflichtungen allein (im Gruppen- oder Einzelunterricht, bezogen auf die Vorlesungszeiten) den Anforderungen an die Dienstaufgaben bereits genügt. Mitwirkung an der Selbstverwaltung und Kunstausübung sowie Durchführung künstlerischer Entwicklungsvorhaben gehören als Primäraufgaben dazu. Diese Selbstverständlichkeit ist in der täglichen Praxis nicht immer hinreichend klar. Die letzte Fassung des § 4 Abs. 2 S. 3 HRG (Freiheit der Kunstausübung und der künstlerischen Entwicklungsvorhaben analog der Forschungsfreiheit) verdeutlicht dies bereits bundesrahmenrechtlich. Dem sollten sich die Länder auch in Zukunft nicht entziehen. In NRW ist dies im neuen Kunsthochschulgesetz nunmehr ausdrücklich und beispielhaft in § 28 Abs. 1 verankert worden, wobei nach Satz 1 die Aufgaben in „Kunst, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Lehre, Kunstausübung, Forschung und Weiterbildung nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses in ihren Fächern“ den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern der NRW-Kunsthochschulen zur selbstständigen Wahrnehmung hauptberuflich obliegen. Die Abgrenzung zur Nebentätigkeit stellt Satz 3 insoweit klar, als „Kunstausübung im Auftrag Dritter“ nicht dazu zählt. Es stellen sich damit dem Recht der Wissenschaftler vergleichbare Fragen der Abgrenzung (wie dort bei der Forschung und Aufträgen Dritter, z.B. bei Gutachten), die differenziert nach Maßgabe des Landesrecht unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Grundlagen, also v.a. der Kunstfreiheit, im Einzelfall zu lösen sind.[17] Kunstausübung ist damit sowohl Teil der hauptamtlichen Dienstaufgaben, wie sie in besonderen Fällen in den Bereich der Nebentätigkeit gehören kann. Wesentliche Indizien für die Abgrenzung bilden die Aufgabengebundenheit, die unmittelbare Entlohnung unter Beachtung des grundsätzlichen Verbots der Doppelalimentation und die Feststellung des Auftraggebers. Vergleichbares gilt für die eng mit der Kunstausübung verbundenen künstlerischen Entwicklungsvorhaben. Hierfür gibt es für Künstler insbesondere das Institut der Freisemester analog den Forschungssemestern für Wissenschaftler,[18] was die Zugehörigkeit dieser Aufgabe zu den wesentlichen Dienstaufgaben der Professoren künstlerischer Fächer unterstreicht.
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Die künstlerische Lehre als Zentralaufgabe der Professoren künstlerischer Fächer[19] unterliegt deutlichen methodischen, inhaltlichen und auch quantitativen Unterschieden zur Lehre in wissenschaftlichen Fächern. Dies folgt vor allem aus dem bereits erwähnten starken Persönlichkeitsbezug, den diese Lehre aufweist und aufweisen muss. Der zeitliche Umfang der Lehre (das Lehrdeputat) liegt einerseits in künstlerischen Fächern überwiegend deutlich höher als in wissenschaftlichen Fächern, anderseits gibt es andere Berechnungsweisen mit unterschiedlichen Anrechnungsfaktoren; hier ist ebenfalls die landesrechtliche Lage unterschiedlich.[20]
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Die Personalkategorien der Professoren künstlerischer Fächer umfassen das gesamte dienstrechtliche Spektrum vom (Vollzeit)Beamten auf Lebenszeit über den Beamten auf Zeit und den Teilzeitbeamten bis hin zum angestellten Professor mit unterschiedlichen privatrechtlichen Verträgen einschließlich der Rechtsfiguren des nebenberuflichen Professors, des Stellenverwalters und des Gastprofessors.[21] An Kunsthochschulen wurde von diesem Spektrum auch bereits etwas früher und intensiver Gebrauch gemacht als an Universitäten (z.B. was den angestellten nebenberuflichen Professor angeht). Dennoch ist nicht richtig, der Rechtsfigur des Beamten auf Lebenszeit seine Berechtigung an Kunsthochschulen in toto abzusprechen. Diesbezüglich sind die Bewertungsmaßstäbe bei der Diskussion über das Für und Wider denen der Universitätsprofessoren vergleichbar. Dies bezieht sich insbesondere auf die verfassungsrechtliche Lage.[22] Zudem ist auch an Kunsthochschulen der Zusammenhang zwischen Selbstverwaltung und „corporate identity“ einerseits und der Art der Beschäftigungsverhältnisse anderseits zu beachten. Mit einem Personalbestand, der ausschließlich oder überwiegend aus zeitweise Beschäftigten besteht, kann man kaum eine fundierte und nachhaltige körperschaftliche Selbstverwaltung auf Dauer und mit Erfolg betreiben. Die Amtsbezeichnung der Professoren an Kunsthochschulen unterscheidet sich von denen der anderen Professorengruppen.[23] Bezüglich der Besoldung ist auf die W-Besoldung und dabei auf die Regeln für Universitätsprofessoren hinzuweisen, wobei die neuralgischen Punkte der Besoldungsreform bei Kunsthochschulprofessoren exemplarisch deutlich werden (Wie bemisst man durch wen die Qualität künstlerischer Leistungen in Lehre, Kunstausübung und künstlerischen Entwicklungsvorhaben? Ist nicht ein Mehrklassensystem mit Gefahren von „Gagenspiralen“ zu befürchten?).[24] Auf die Erfahrungen der Praxis (in den Kunsthochschulen) kann verwiesen werden. Dabei haben sich Modelle von Verordnungen und Satzungen zur Festsetzung von Amts- und Leistungsbezügen an den meisten Kunsthochschulen durchgesetzt.
3. Kapitel Typisierung von Hochschulen: Pädagogische Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, kirchliche Hochschulen, private Hochschulen › IV. Professorenrecht, dienst- und besoldungsrechtliche Fragen › 4. Professoren an nichtstaatlichen Hochschulen