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1. Einleitung

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Die erste gesetzliche Regelung, die auch das Professorenrecht betraf, stellte das Preußische Disziplinarrecht von 1852 dar. Die erste professorenspezifische Regelung erfolgte jedoch erst 1920 mit der Einführung der Emeritierung. Während in der Weimarer Zeit die Kodifizierung des Besoldungsrechts fortschritt, zentralisierten die Nationalsozialisten das (Hochschullehrer-)Beamtenrecht. Nach dem Zweiten Weltkrieg lösten die Länder das deutsche Beamtengesetz durch Landesbeamtengesetze ab. Erst das Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) vom 1.7.1957 vereinheitlichte das Hochschullehrerrecht erneut im Sinne des allgemeinen Beamtenrechts. Auf der Grundlage des BRRG integrierten die Länder in ihre Landesbeamtengesetze Abschnitte zum Dienstrecht der Professoren. Infolge der immer umfänglicheren Lehrkörperstrukturen verständigten sich die Länder schließlich 1970 in der Kultusministerkonferenz (KMK) auf eine einheitliche Personalstruktur im Hochschulbereich.[1] Ein langwieriges Gesetzgebungsverfahren zur Einführung eines Hochschulrahmengesetzes (HRG) fand seinen Abschluss mit der Verabschiedung des HRG vom 26.1.1976. Das HRG regelte das Recht der Professoren – wie auch des übrigen wissenschaftlichen Personals – auf der Grundlage der inzwischen sehr speziellen Landesgesetze neu. Nach der Föderalismusreform ist es nun zuvörderst Sache der Länder, das Dienstrecht der (Universitäts-)Professoren im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben eigenständig zu gestalten. Hiervon ist Gebrauch gemacht worden. Wenngleich das verfassungsrechtlich geprägte Hochschullehrer-Dienstrecht hierdurch (noch) nicht in seinen Grundfesten erschüttert worden ist, muss gleichzeitig festgehalten werden, dass sich gerade in den Jahren seit Erscheinen der ersten Auflage dieses Handbuchs das „Umfeld“ des Professorenrechts gravierend verändert hat: Zu diesem „Umfeld“ gehören extrem wettbewerbliche Berufungsverfahren, die Implementierung der sog. W-Besoldung, die Erosion des sog. KMK-Kartells, mannigfaltige Durchbrechungen des Ausschreibungsgebotes und die „Autonomisierung“ der Hochschulen, die zu einem Machtzuwachs der Hochschulleitungen auch im Berufungsverfahren geführt hat. Die wichtigsten „historischen“ Entwicklungstendenzen und der Bedeutungsverlust des HRG für das spezielle Dienstrecht der (Universitäts-)Professoren sollen im Folgenden skizziert werden.

4. Kapitel Das Recht der (Universitäts-)ProfessorenI. Entwicklung des Dienstrechts der (Universitäts-)Professoren › 2. Das HRG von 1976

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