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1. Allgemeines
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Wie bereits ausgeführt worden ist (vgl. oben I. 4. bis 6., Rn. 8–14), sind Status- und Organisationsfragen nicht mehr primär hochschulartenspezifisch zu beantworten. Die staatlichen Hochschulen (Universitäten, Fachhochschulen, Kunsthochschulen, Duale Hochschulen) in Deutschland weisen in ihrer Zuordnung zu Hochschularten derzeit keine erheblichen grundsätzlichen Statusunterschiede mehr auf (dieser Befund gilt indes eingeschränkt für die Dualen staatlichen Hochschulen, s.o. Rn. 27). Selbstverständlich gibt es beim Hochschulmanagement und der Hochschulpraxis nicht unwesentliche Einzeldifferenzierungen in Bezug auf konkrete Gegenstandsbereiche und Fragen, die zum einen mit der Tradition und Größe der jeweiligen Hochschulen und ihrer Mitglieder zu tun haben[1] und zum anderen auf Einflüsse der Aufgabenbestimmung und -erledigung der verschiedenen Hochschularten zurückzuführen sind.[2]
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Anders liegt dies bei den nichtstaatlichen Hochschulen, die per definitionem eine andere Rechtsnatur als die staatlichen Hochschulen aufweisen müssen. Was an dieser Stelle bereits festgehalten werden kann, ist, dass auch private Hochschulen regelmäßig eine zweistufige Struktur zwischen Träger und Institution (Hochschule) aufweisen, die sie regeln müssen. Diese Zweistufigkeit weisen auch die staatlichen Hochschulen auf, weil sie einen staatlichen Träger haben, der insbesondere Gewährleistungsfunktionen (nicht nur in finanzieller Hinsicht) aufweist. Bei den privaten Hochschulen, die ebenfalls meist (nicht immer) einen Gewährleistungsträger haben, handelt es sich aber um eine andere Qualität der Zweistufigkeit, die insbesondere nicht dem öffentlich-rechtlichen Hochschulrecht unterliegt, sondern sich auf Gestaltungen des Privatrechts, meist des Gesellschaftsrechts, bezieht.
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Damit ist dieses Kapitel nicht nach den aufgabenbezogenen Hochschularten zu gliedern, sondern nach den Fragen des Status, der Organisation und des Managements der
– | staatlichen Hochschulen als Körperschaften des öffentlichen Rechts (und zugleich Einrichtungen des Landes) (dazu 2., Rn. 42 ff.) |
– | staatlichen Hochschulen in anderer Rechtsform, vor allem als Anstalt und als Stiftung des öffentlichen Rechts (dazu 3., Rn. 52 ff.) |
– | nichtstaatlichen Hochschulen (dazu 4., Rn. 57 ff.). |
3. Kapitel Typisierung von Hochschulen: Pädagogische Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, kirchliche Hochschulen, private Hochschulen › III. Statusfragen, Hochschulorganisation und Hochschulmanagement › 2. Status und Management der staatlichen Hochschulen als Körperschaften des öffentlichen Rechts (und zugleich Einrichtungen des Landes)