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Anmerkungen

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[1]

Der Satz „Jede Hochschule ist anders“ gilt immer noch und in Zukunft möglicherweise immer stärker. Dennoch ist ein gemeinsamer Kanon festzustellen, auf den in dieser Darstellung abzuheben ist.

[2]

Z.B. in Bezug auf Besonderheiten an Kunsthochschulen vgl. Lynen: Welchen rechtlichen Status braucht die Kunsthochschule?, in: Jahrbuch 3 der Hochschule für Bildende Künste Braunschweig, 1999, S. 94 ff.

[3]

Vgl. Kimminich, Die Rechtsgestalt der Hochschulen; Knemeyer, Hochschulautonomie/Hochschulselbstverwaltung, in: HdB WissR, S. 227 ff., 237 ff.

[4]

Vgl. Oppermann, Selbstverwaltung und staatliche Verwaltung; Schuster, Allgemeine Verwaltung, in HdB WissR S. 1009 ff., 1039 ff.

[5]

Vgl. Oppermann, Selbstverwaltung und staatliche Verwaltung, S. 1034–1038. Inzwischen hat sich mit dem Wegfall des § 60 HRG die rahmenrechtliche Ausgangslage geändert; es gibt aber nach wie vor Bereiche des Zusammenwirkens. Dazu Lynen, Rundfunk als Hochschulaufgabe, München 2000, Rn. 60 f.

[6]

Zur praktischen Verwirrung dieser Modelle trägt bei, dass es nominell auch „Rektoren“ bei der Geltung von Präsidialverfassungen geben kann. Amtsbezeichnung und Amtsinhalt sind nicht immer identisch.

[7]

Auf die Wandlungen des Titels und des Berufsbilds des Kanzlers (vom Kurator über den Leitenden Verwaltungsbeamten bis zum Vizepräsidenten neuester Prägung) kann hier nicht eingegangen werden.

[8]

Meist wird die Bezeichnung „Gruppenuniversität“ verwendet, was dem Ursprung und der Fokussierung auf das Universitätsrecht entspricht. Dieses Prinzip hat aber längst Einzug in die anderen Hochschularten gehalten. Vgl. Leuze, Mitwirkungsrechte der Mitglieder, in: HdB WissR, S. 859 ff.

[9]

Ausführlicher dazu Lynen, Gutachten zu Aufgaben, Prinzipien, Organisation und zukünftigen Leistungen der Verwaltung der Folkwang-Hochschule Essen, Düsseldorf/Essen, 1996.

[10]

Woraus häufige Klagen der Betroffenen über den „Verwaltungsaufwand“ resultierten, wobei die Klageführenden nicht selten diejenigen waren, die diesen Aufwand verursachten.

[11]

Umso wichtiger sind entsprechende Schulungen und Professionalisierungen, die in letzter Zeit zur Entstehung von Angeboten im Wissenschaftsmanagement geführt haben; vgl. als Beispiel das ZWM (Zentrum für Wissenschaftsmanagement) www.zwm-speyer.de.

[12]

In den 80er Jahren etwa Karpen, Hochschulfinanzierung in der Bundesrepublik Deutschland, Baden-Baden 1989.

[13]

An dieser Stelle ist allerdings besondere Skepsis angebracht, weil insgesamt die Zahl der zu beachtenden Vorschriften für die Praxis nicht nennenswert gesunken ist.

[14]

Eine umfassende Darstellung dieser Entwicklung aus neuerer Zeit findet sich bei Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band IV/2, Die einzelnen Grundrechte, § 117 Die Freiheit der Kunst und Wissenschaft, München 2011.

[15]

Vgl. „Globalhaushalte: Modelle und Erfahrungen“, Dokumentation der Arbeitstagung der technischen Universitäten Clausthal-Zellerfeld und Hamburg-Harburg, vom 22.–24.5.5. Weitere Hinweise auch bei Lynen, in: Leuze/Epping, Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Vorbemerkungen zu §§ 5, 6 und Kommentierungen zu § 5 HG NRW, dort insbes. Rn. 13 und 28.

[16]

Dies ist nicht überall, aber jedenfalls in NRW sowohl für die Universitäten und Fachhochschulen als „Freiheitshochschulen“ nach dem HG NRW von 2006 als auch für die Kunsthochschulen als „staatliche“ Hochschulen nach dem KunstHG NRW von 2008, der Fall, wobei es bereits frühere Delegationsentscheidungen dieser Art gab.

[17]

Vgl. Oppermann, Staatliche Aufsicht, in HdB WissR, S. 1107 ff.

[18]

Ausführlicher Lynen, Gutachten zu Aufgaben, Prinzipien, Organisation und zukünftigen Leistungen der Verwaltung der Folkwang-Hochschule Essen, Düsseldorf/Essen, 1996; und zu § 9 HG NRW.

[19]

Das Auftraggeber-Auftragnehmer-Verhältnis, das Hochschulpolitiker gelegentlich im Sinn haben, ist nicht deckungsgleich mit dem Anspruch von Kunst und Wissenschaft auf Eigengesetzlichkeit unter verfassungsrechtlichen Garantien Dies hat das neue Urteil des BVerfG zu den Akkreditierungsverfahren in NRW eindrücklich unter Beweis gestellt.

[20]

Deutlich in NRW mit dem Gesetz und der Gründung des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW.

[21]

Z.B. in NRW mit einer starken Rektoratsverfassung im HG 2006, aber auch im KunstHG 2008, was im Prinzip auch bereits bei den Vorgängergesetzen in NRW der Fall war.

[22]

Vgl. die Übersicht unter www.stifterverband.de, Qualität durch Wettbewerb und Autonomie, Landeshochschulgesetze im Vergleich, die allerdings von dem nicht unumstrittenen Leitbild ausgeht, dass ein Hochschulrat Entscheidungsbefugnisse haben sollte.

[23]

Unabhängig von der wichtigen Frage, ob man solche Hochschulräte rechtlich als Organe der Hochschule begreift, ist zu konstatieren, dass hier organisatorisch eine „dritte“ Ebene entsteht.

[24]

GVNRW. S. 474.

[25]

Mit den Besonderheiten als landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, vgl. §§ 105 ff. LHO NW.

[26]

In NRW wurde dies besonders ersichtlich, als das HG in der Form des Hochschulfreiheitsgesetzes nach Landtagswahlen und dem Wechsel der Regierungsverantwortung novelliert worden ist. S. die derzeit geltende Fassung des HG.

[27]

Vgl. § 1 Abs. 1 LBG NRW.

[28]

Beispielhaft genannt seien die ehemalige Musikhochschule Nürnberg-Augsburg, die es aber in dieser Form nicht mehr gibt (heute Musikhochschule Nürnberg als „normale“ staatliche Hochschule) und die Städelhochschule Frankfurt, die gegenwärtig ebenfalls zur Landeshochschule umgestaltet wird.

[29]

Vgl. etwa § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Studentenwerke im Land Nordrhein-Westfalen (StWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.1.1994, GVNRW S. 36. Natürlich muss auch auf die Entwicklung der Universitätsklinika mit ihrem Sonderstatus hingewiesen werden.

[30]

Vgl. §§ 3 ff. StWG NRW.

[31]

Dies ist für den folgenden Bereich der Stiftungen kürzlich geschehen durch von Brünneck, Verfassungsrechtliche Probleme der öffentlich-rechtlichen Stiftungshochschule, in: WissR 2002, 21 ff.

[32]

Vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Studentenwerke im Land Nordrhein-Westfalen (StWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.1.1994, GVNRW. S. 36. mit der früheren Fassung vom 27.2.1974, GVNRW. S. 71.

[33]

Vgl. Roellecke, Geschichte des deutschen Hochschulwesens, in: HdB WissR, S. 3 ff.

[34]

Nds. GVBl. S. 286.

[35]

Fehling, Hochschulen in Rechtsformen des öffentlichen Rechts, in: Kämmerer/Rawert, Hochschulstandort Deutschland, 2003, S. 83 ff. kommt zu dem Fazit, dass sich wesentliche juristische Vorteile der Rechtsform der Stiftung des öffentlichen Rechts gegenüber dem traditionellen Körperschaftsmodell nicht erkennen ließen (S. 103).

[36]

Die „Best-Law“-Beurteilung des Stifterverbandes, www.stifterverband.de, bedarf der weiteren Untersuchung und liefert die Beweise noch nicht.

[37]

Unter Beachtung der besonderen Bedingungen und Formen des Zuwendungsrechts, vgl. z.B. §§ 23, 44 BHO/LHO NRW. Zum Unterschied zu der staatlichen Finanzierung der staatlichen Hochschulen Lynen, in: Leuze/Epping, Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 5 Rn. 5.

[38]

Die Vergabe staatlicher Mittel an private Hochschulen ist – insbesondere in Zeiten äußerst knapper Haushaltsmittel für Bildung und Wissenschaft sowie dementsprechend zunehmender Verteilungskämpfe – ein von den staatlichen Hochschulen aus begründeten Anlässen argwöhnisch beobachtetes Politikum, vgl. die Entschließung der HRK von 1998 „Überlegungen zur Zusatzfinanzierung privater Hochschulen aus öffentlichen Mitteln“ und Drucksache PI 198/6 vom 16.10.2002 zur 198. Plenumssitzung der HRK vom 5.11.2002.

[39]

Das Rundfunkrecht zeigt hier bereits Parallelen und Bezüge, vgl. Lynen, Rundfunk als Hochschulaufgabe, Rn. 175.

[40]

Bei den kirchlichen Hochschulen mit der Besonderheit, dass die Kirchen Träger der Hochschulen sind.

[41]

Insbesondere die kirchlichen Hochschulen haben oft keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern sind unselbstständige Organisationseinheiten des Trägers, vgl. Baldus, Kirchliche Hochschulen, in: HdB WissR, S. 1149.

[42]

Vgl. Schmidt, Hochschulen in Rechtsformen des privaten Rechts, in: Kämmerer/Rawert, Hochschulstandort Deutschland, 2003 S. 105 ff. Vgl. dort insbesondere S. 115, 116 und die Thesen auf S. 117. Schmidt sieht das Trennungsmodell als funktionsgerechter, wobei er nicht die eigene Rechtspersönlichkeit der Hochschule fordert, sondern das Treuhandmodell als ebenfalls funktionsgerecht ansieht.

[43]

Vgl. Lorenz, in: HdB WissR, S. 1171.

[44]

Vgl. Wissenschaftsrat, Leitfaden der Konzeptprüfung nichtstaatlicher Hochschulen in Gründung, Drs. 4396-15, Berlin, 30.1.2015, S. 21 ff.

[45]

Der Verfasser dieses Beitrags kann dies aus der eigenen Praxis als Teilnehmer von derartigen Untersuchung des Wissenschaftsrats bestätigen.

[46]

Vgl. z.B. die Ausrichtungen der Alanus-Hochschule Alfter und der Merz-Akademie Stuttgart.

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