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2. Fachhochschulprofessoren
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Fachhochschulprofessoren unterscheiden sich nach wie vor in Bezug auf die Einstellungsvoraussetzungen und die Rekrutierung des Hochschullehrer-nachwuchses einerseits sowie auf die Ausgestaltung der dienstlichen Rechte und Pflichten anderseits von den Professoren der anderen Hochschularten. Weitere rechtliche Besonderheiten sind in Bezug auf die Amtsbezeichnungen sowie die Besoldung festzustellen. Insgesamt hat sich aber auch in diesen Bereichen ein deutlicher Angleichungsprozess ergeben.
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Der Hochschullehrernachwuchs rekrutiert sich nicht – jedenfalls nicht wesentlich – aus den Fachhochschulen selber. Einstellungsvoraussetzung für Professoren ist zunächst ein abgeschlossenes Hochschulstudium, wobei nicht unstrittig ist, ob dies auch ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium sein kann.[2] Nach Wortlaut und Sinn von § 44 Nr. 1 HRG genügte für diese rahmenrechtliche Einstellungsvoraussetzung „jedes Studium an einer Hochschule, gleichgültig, ob es sich dabei um eine Universität, Kunsthochschule, Pädagogische Hochschule oder Fachhochschule handelt.“[3] Das Problem verlagert sich dadurch, dass gemäß § 44 Nr. 3 HRG als weitere Einstellungsvoraussetzung für jede Professur – auch die an Fachhochschulen – die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachzuweisen war (oder die besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit) verlangt wurde. Das Promotionsrecht selber sowie die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses als Hochschulaufgaben (und das Habilitationsrecht) liegen aber – wie bereits ausgeführt – nicht bei den Fachhochschulen (von Ausnahmen abgesehen). Damit werden die Fachhochschulprofessoren in der Praxis regelmäßig auch zukünftig universitäre Studien und Abschlüsse – jedenfalls die für die Promotion notwendigen des 3. Zyklus – vorweisen. Hinzu wird die für Fachhochschulprofessoren wesentliche weitere Einstellungsvoraussetzung gemäß § 44 Nr. 4 Bst. c HRG (früher Nr. 4 Bst. b) bzw. nach Landesrecht kommen, wonach besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, davon mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs, zu verlangen sind. Dies schloss das frühere universitäre Assistentenmodell (einschließlich der Nachwuchsstellen für wissenschaftliche Mitarbeiter) ebenso aus, wie dies heute für den neuen Typus des Juniorprofessors gemäß § 44 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 44 Nr. 4 Bst. a HRG der Fall ist. Der Hochschullehrernachwuchs rekrutiert sich an Fachhochschulen damit nicht der Hauptsache nach „von innen heraus“, sondern in einer Kombination aus universitärer Hochschulebene und Berufspraxis. Das entspricht der hochschulartenspezifischen Mischung von Wissenschafts- und Praxisbezug an Fachhochschulen.
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Bei der Berufung ist insbesondere auf die Lockerung des Hausberufungsverbots hinzuweisen, das ohnehin kein absolutes Verbot, sondern das Gefüge eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses darstellt. Das HRG hob zwischen dem 3. und 5. Änderungsgesetz in § 45 Abs. 2 S. 3 bei der Berufung in ein zweites Professorenamt – in praxi also bei der „Beförderung von C 2 auf C 3“ – die Einschränkung bei Hausberufungen von Fachhochschulprofessoren auf. Auch hier ist auf das jeweilige Landesrecht zu verweisen.[4] Die W-Besoldung ist an dieser Stelle ohnehin vom Ansatz her flexibler, wobei die Probleme nicht mehr primär in der Ausweisung solcher Stellen, sondern im Haushaltsvolumen und Vergaberahmen stecken.
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Die dienstliche Rechtsstellung der Fachhochschulprofessoren, also deren Rechte und Pflichten, folgten der Grundregel des § 43 Abs. 1 S. 1 HRG mit einer Differenzierung, die der spezifischen Aufgabenbestimmung nach Hochschularten entspricht. Entscheidend sind die Aufgaben der Hochschule und die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses nach Landesrecht. In diesem Rahmen nehmen die Fachhochschulprofessoren ihre Aufgaben wie die anderen Professoren selbstständig wahr. Für die Lehre gilt, dass diese das Schwergewicht der Aufgaben von Fachhochschulprofessoren darstellt,[5] was sich nicht nur in der höheren Lehrverpflichtung von regelmäßig 18 Semesterwochenstunden[6] äußert, sondern auch in dem bereits oben behandelten anderen Stellenwert der Aufgabe der Forschung (und Entwicklung bzw. Gestaltung). Im Einzelnen ist etliches umstritten, und die Landesgesetze sehen auch unterschiedliche Regelungen vor.[7] Für die Praxis kann zusammenfassend folgendes festgehalten werden:
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Nach – jeweils zu prüfender – Maßgabe des Landesrecht haben die Fachhochschulprofessoren mindestens das Recht (wenn nicht auch die Pflicht)[8] der anwendungsbezogenen Forschung und Entwicklung in ihren wissenschaftlichen, gestalterischen und künstlerischen Fächern. Die Aufgaben in Lehre und Prüfungen dürfen dabei – gerade im Hinblick auf die hohe Lehrverpflichtung – nicht vernachlässigt werden, den Fachhochschulprofessoren stehen aber Möglichkeiten der Befreiung von diesen Dienstaufgaben – also vor allem der Lehre – auf Zeit zu. Neben dem Institut des Sonderurlaubs[9] ist hier vor allem auf die Praxis- und Forschungssemester hinzuweisen. Beides ist voneinander zu trennen. Praxissemester kann man als besondere Form der beruflichen Weiterbildung verstehen, weil sie die für Fachhochschulprofessoren notwendige Praxisnähe und den Anwendungsbezug aktualisieren und stärken sollen. Bei Forschungssemestern für Fachhochschulprofessoren werden die Regeln der Forschungssemester für Universitätsprofessoren mit den entsprechenden Besonderheiten der jeweiligen Hochschulart aufgegriffen. Beide Befreiungsmöglichkeiten für jeweils ein Semester können regelmäßig eine vorhergehende Lehrtätigkeit (z.B. von mindestens acht Semestern) Dauer vorsehen. Dazu muss die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre während dieser Abwesenheit des Beurlaubten gewährleistet sein. Es handelt sich um die Ausübung eines pflichtgemäßen Ermessens („kann“ freistellen), die heute zunehmend von den Ministerien auf die Hochschulen delegiert wird. Damit muss die Versagung eines beantragten Freisemesters sachlich begründet sein, was man hochschulintern (Rektorate, Fachbereichsräte) zu beachten hat.
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Amtsbezeichnungen und Besoldung der Fachhochschulprofessoren unterscheiden sich von denen der Universitäten und Kunsthochschulen. Bei den Amtsbezeichnungen beruht dies auf einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.[10] Davon ist weiter auszugehen. Die Besoldungsunterschiede sind nach dem Professorenbesoldungs-reformgesetz und der von den Ländern und Hochschulen vollzogenen Umstellung auf die W-Besoldung in Bewegung geraten. Die Fachhochschulen und ihre Vertretungen hatten dabei insoweit Erfolg, als die neuen Besoldungsgruppen W 2 und W 3 mit ihren Verhandlungsspielräumen grundsätzlich auch für sie Anwendung finden. Grenzen findet diese Angleichung am Stellen- und Haushaltsvolumen der Fachhochschulen sowie an möglichen Vergaberahmen nach Landesrecht, so dass die Bäume hier nicht in den Himmel wachsen dürften.
3. Kapitel Typisierung von Hochschulen: Pädagogische Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, kirchliche Hochschulen, private Hochschulen › IV. Professorenrecht, dienst- und besoldungsrechtliche Fragen › 3. Kunsthochschulprofessoren