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3. Kapitel Typisierung von Hochschulen: Pädagogische Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, kirchliche Hochschulen, private Hochschulen › V. Weitere Hochschulmitglieder (akademisches Personal, sonstige Mitarbeiter, Studierende)

V. Weitere Hochschulmitglieder (akademisches Personal, sonstige Mitarbeiter, Studierende)

3. Kapitel Typisierung von Hochschulen: Pädagogische Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, kirchliche Hochschulen, private HochschulenV. Weitere Hochschulmitglieder (akademisches Personal, sonstige Mitarbeiter, Studierende) › 1. Allgemeines

1. Allgemeines

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Bezüglich des akademischen Hochschulpersonals und dabei insbesondere des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals unterhalb der Professoren, dem oft sogenannten „Mittelbau“, ging das HRG in § 42 von den Grundsätzen des Typenzwangs und der Typentreue aus[1]. Für die Praxis ist dabei im Hinblick auf die Fragestellung dieses Beitrags v.a. auf die folgenden Gesichtspunkte hinzuweisen:

§ 42 HRG regelte nur das hauptberufliche Hochschulpersonal.
An den unterschiedlichen Hochschularten der staatlichen Hochschulen kann zwar noch von der Typensystematik des § 42 HRG ausgegangen werden, es sind aber einige hochschulartenspezifische Besonderheiten festzustellen, auf die hier kurz einzugehen ist.
Eine Einheit des Rechtes der Bundesländer ist weder allgemein, noch in Bezug auf die hochschulartenspezifischen Besonderheiten hergestellt und wird tendenziell nach Wegfall des HRG in noch weitere Ferne rücken, wobei das Tarifrecht Vergleichbarkeiten herstellen kann.
Für die nichtstaatlichen Hochschulen gilt § 42 ohnehin nicht unmittelbar. Hier lassen sich nur über die Anerkennungsvorschriften gemäß § 70 HRG und des entsprechenden Landesrechts – einschließlich der Forderung des Wissenschaftsrats nach „Hochschulförmigkeit – sowie im Aufsichtswesen oder aufgrund freiwilliger Selbstbindung der privaten Hochschulträger solche Typenbindungen herleiten.

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Für die sog. sonstigen oder weiteren Mitarbeiter (Verwaltungspersonal oder Dienstleistungsbereich) lassen sich zwar nicht aus dem HRG, wohl aber aus dem Beamten- und Tarifrecht (für Angestellte im öffentlichen Dienst) ebenfalls starke Typenzwänge entnehmen, die bisher hochschulartenspezifisch im Bereich der staatlichen Hochschulen kaum zu Unterschieden und zu einem hohen Grad an Vergleichbarkeit – auch mit dem öffentlichen Dienst im Allgemeinen – geführt haben. Dies kann sich ändern, je mehr den Forderungen nach speziellen Wissenschaftstarifen nachgekommen wird. Die nichtstaatlichen Hochschulen folgen dagegen grundsätzlich anderen Regeln, wobei indirekt bei staatlich subventionierten nichtstaatlichen Hochschulen über das Zuwendungsrecht und das „Besserstellungsverbot“[2] Bedingungen und Vergütungsrichtwerte des Rechtes für Angestellte des öffentlichen Dienstes auch dort Wirkungen[3] entfalten können.

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Für die Studierenden als Statusgruppe sind hochschulartenspezifisch im staatlichen Hochschulbereich ebenfalls kaum Unterschiede festzustellen. Solche gibt es bei diesen Hochschulen landesrechtlich (Studierendenschaften als teilrechtsfähige Gliedkörperschaften der Hochschule mit Aufgabenzuweisungen nach Maßgabe des Landesrechts). Im Vergleich der staatlichen zu den nichtstaatlichen Hochschulen besteht dagegen ein grundsätzlicher Unterschied im Status der Studierenden, auf den abschließend unter 4., Rn. 82, kurz einzugehen ist.

3. Kapitel Typisierung von Hochschulen: Pädagogische Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, kirchliche Hochschulen, private HochschulenV. Weitere Hochschulmitglieder (akademisches Personal, sonstige Mitarbeiter, Studierende) › 2. Mitarbeiter an Fachhochschulen

2. Mitarbeiter an Fachhochschulen

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Vornehmlich haben der andere – hinter die Lehre zurücktretende – Forschungsauftrag der Fachhochschulen und die fehlende Aufgabe der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses – außer Finanzierungs- und Ausstattungsproblemen – dazu geführt, dass der „Mittelbau“ an Fachhochschulen anders und weniger stark ausgebaut ist als derjenige an den Universitäten. Soweit es sich bei den Bediensteten der Fachbereiche und Einrichtungen von Fachhochschulen nicht um Mitarbeiter handelt, die in die Kategorie der sonstigen oder weiteren Mitarbeiter (Technischer Dienst etc.) fallen, wird dabei vor allem ausgegangen[4] von den Untergruppen der

Lehrkräfte für besondere Aufgaben gemäß § 56 HRG und dementsprechenden Landesrecht,
Lehrbeauftragten gemäß § 55 HRG und Landesrecht, die regelmäßig im öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eigener Art stehen und weder den Gruppen der Mitarbeiter noch dem „Mittelbau“ zuzurechnen sind,
wissenschaftlichen Mitarbeitern an Fachhochschulen, ausgehend von § 53 HRG und geregelt im Landesrecht.

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Die letzte Gruppe ist die umstrittenste bzw. diejenige, die im Landesrecht stärker unterschiedliche Ausprägungen erfahren hat.[5] Hier werden auch andere Termini als der des wissenschaftlichen Mitarbeiters verwendet, wie „Assistenten“,[6] was zu Verwechslungen mit den (früheren) universitären wissenschaftlichen Assistenten führen kann, die nicht gemeint sind. Bei dieser Gruppe spielen auch Befristungen der Dienstverträge eine wichtige Rolle.[7]

3. Kapitel Typisierung von Hochschulen: Pädagogische Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, kirchliche Hochschulen, private HochschulenV. Weitere Hochschulmitglieder (akademisches Personal, sonstige Mitarbeiter, Studierende) › 3. Mitarbeiter an Kunsthochschulen

3. Mitarbeiter an Kunsthochschulen

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Auch an den Kunsthochschulen ist die Personalausstattung unterhalb der hier besonders stark ausgeprägten Professorenschaft anders und quantitativ geringer als an Universitäten. Dabei gibt es innerhalb der Kunsthochschulen zum einen regionale Unterschiede,[8] zum anderen Differenzierungen zwischen den Hochschulen für Bildende Kunst und den Musikhochschulen. Letzteres betrifft vor allem die Ausfüllung des § 55 S. 2 HRG, der bestimmte, dass an Kunsthochschulen Lehraufträge auch zur Sicherstellung des Lehrangebots erteilt werden können. Dies ist landesrechtlich umgesetzt.[9] Davon machen vornehmlich die Musikhochschulen Gebrauch, die einen wesentlichen Teil der selbstständigen Lehre mit Lehrbeauftragten abdecken (müssen).[10] Dies hat zu Problemen der Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses (öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art) geführt, wobei die Lehrbeauftragten gesichertere Rechtsverhältnisse nach dem Arbeitsrecht und höhere Vergütungen anstreben. Diesbezüglich sind in der Tat auseinanderklaffende Situationen festzustellen: Auf der einen Seite gesicherte und „auskömmliche“ Beschäftigungsverhältnisse von der Professur über die Lehrkraft für besondere Aufgaben bis zu anderen – dem Arbeitsrecht unterfallenden – Vertragsmodellen. Auf der anderen Seite Lehraufträge mit ähnlichem oder sogar gleichen Aufgabenumfang (in qualitativer Hinsicht), aber einer ungleich schlechteren finanziellen Honorierung ohne Bestandsschutz (wegen der Rechtsnatur als öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art). Die Musikhochschulen stecken in dem Dilemma, dass sie allenfalls versuchen können, durch besonders sorgfältigen Umgang mit diesem Instrumentarium einzelne Härten zu minimieren. Im Hinblick auf die Finanzausstattung insgesamt sind sie aber nicht in der Lage, das Problem grundsätzlich zu lösen, ohne ihren Personalbestand und damit auch das Lehrangebot erheblich zu reduzieren. Damit spiegelt sich eine Entwicklung wider, die auch in anderen Kulturbetrieben zu prekären und rechtlich unsicheren Verhältnissen geführt hat: das Nebeneinander von arbeitsrechtlich Beschäftigten und sog. „Honorarkräften“ bzw. durch sog. „Honorarverträge“ Beschäftigten.[11] Landesgesetzgeber im Hochschulrecht haben bisher nur an einer anderen – finanziell „unschädlichen“ – Stelle für Abhilfe gesorgt, indem den Lehrbeauftragten an Musikhochschulen nach Landesrecht stärkere korporative Mitwirkungsbefugnisse im Rahmen der Gruppenhochschule zugeteilt worden sind.[12] Danach bilden diese Lehrbeauftragten eine vertretungsberechtigte Statusgruppe in Hochschulgremien (v.a. Senaten und Fachbereichsräten), was an Universitäten, Fachhochschulen und den Hochschulen für Bildende Kunst regelmäßig nicht der Fall ist.

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Die Aufgaben und Beschäftigungsverhältnisse der wissenschaftlichen Assistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter können an Kunsthochschulen nach Maßgabe des Landesrechts nicht nur Anwendung, sondern auch Gegenstücke mit künstlerischen Aufgaben und Bezeichnungen finden.[13] Ersteres (Assistent) dürfte angesichts der geringen praktischen Bedeutung des Habilitationsrechts ein sehr seltenes Beschäftigungsmodell sein, während künstlerische und wissenschaftliche Mitarbeiter ihren Platz finden können. Vor allem sind die Ämter der Lehrkräfte für besondere Aufgaben auch an Kunsthochschulen verbreitet, aber landesrechtlich unterschiedlich geregelt (und vergütet).[14]

3. Kapitel Typisierung von Hochschulen: Pädagogische Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, kirchliche Hochschulen, private HochschulenV. Weitere Hochschulmitglieder (akademisches Personal, sonstige Mitarbeiter, Studierende) › 4. Studierende an nichtstaatlichen Hochschulen

4. Studierende an nichtstaatlichen Hochschulen

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Die Studierenden an staatlichen Hochschulen haben trotz unterschiedlicher Regelungen im Landesrecht gemeinsam, dass sie sich in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zur Hochschule, ihren Organen und Behörden befinden.[15] Wenn immer häufiger der Student als „Kunde“ bezeichnet wird, ist dies bezüglich der staatlichen Hochschulen in einem doppelten Sinn schief. Zum einen ist der Student wesentlicher Mitproduzent der Produkte Studium und Abschluss, nicht Kunde eines zu konsumierenden und bereits vorhandenen Produkts. Zum anderen ist er Mitglied einer Körperschaft und Träger von Grundrechten und anderen öffentlich-rechtlich verbürgten Ansprüchen und Rechten, denen öffentlich-rechtlich begründete Pflichten gegenüberstehen. Nach Maßgabe des Landesrechts machen auch die Studienbeiträge aus den Studierenden zwar keine Kunden, können aber deren Mitwirkungsbefugnisse und Verhalten prägen und stärken.

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Die nichtstaatlichen Hochschulen haben hier eine andere Ausgangslage. Dies bezieht sich weniger auf die Kundensituation im Hinblick auf die Produkte Studium und Abschluss. Auch von den Studierenden nichtstaatlicher Hochschulen wird die Funktion des „Produzenten“ verlangt. § 70 Abs. 1 Nr. 5 HRG sah als Voraussetzung für die staatliche Anerkennung sogar darüber hinaus vor, dass die Angehörigen der Einrichtung „an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der für staatliche Hochschulen geltenden Grundsätze mitwirken“.[16] Dies deutet auf korporationsähnliche Mitbestimmungsbefugnisse hin. Dennoch handelt es sich grundsätzlich um ein privatrechtliches Rechtsverhältnis zwischen Hochschule (Hochschulträger) und Student auf der Basis der Vertragsfreiheit.[17] In diesem Sinn findet der Kundenbegriff deutlich stärkere Anhaltspunkte an nichtstaatlichen Hochschulen, insbesondere in Bezug auf die ggf. synallagmatischen Beziehungen zwischen Dienstleistungen der Hochschule und Leistungen (nicht nur Geldleistungen, möglicherweise auch Mitwirkungspflichten) der Studierenden im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen, worauf sich staatliche Hochschulen nicht berufen können.[18] In diesen Rahmen wird sich auch die korporationsähnliche Mitwirkung der Studentenschaften einpassen lassen müssen. Schließlich ist die Beendigung eines solchen (Dauer-)Schuldverhältnisses eine andere als die eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses. Von „Exmatrikulation“ im öffentlich-rechtlichen Sinn (belastender Verwaltungsakt) kann hier keine Rede sein. Dennoch sind Studierende an privaten Hochschulen zivilrechtlich nach Maßgabe ihres Vertrages mit der Hochschule (bzw. deren Trägers) geschützt, wenn man ihr Dauerschuldverhältnis kündigt.

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