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Anmerkungen
ОглавлениеSo prägnant und zutreffend Epping, in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, § 2 Rn. 1.
Zu den Fachhochschulen vgl. Waldeyer, Das Recht der Fachhochschulen, in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern; und Epping, hier im 2. Kapitel. Zu den Kunsthochschulen vgl. Lynen, in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Das Recht der Kunsthochschulen; und in: Leuze/Epping, Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar zum KunstHG NRW.
Vgl. für viele Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 2. Aufl. 2004, Rn. 111.
Vgl. hierzu Battis, Die Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung, 1988. Zur Aufgabenzuweisung an die Verwaltungsfachhochschulen, die sich an das HRG anlehnt, aber konkreter in Bezug auf diese Fachhochschulart wird, vgl. als Beispiel § 3 FHGöD NRW.
Genauer Waldeyer, Das Recht der Fachhochschulen, in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Rn. 4.
Zum Problem auch Waldeyer, in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Das Recht der Fachhochschulen, Rn. 36, 37.
Vgl. Seidler, in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, § 6 Rn. 11–19.
Vgl. etwa § 6 HG NRW, dazu Lynen, in: Leuze/Epping, Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Vorbemerkungen zu §§ 109–110, Rn. 3.
Etwa Waldeyer, in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Das Recht der Fachhochschulen, Rn. 1 f., Rn. 36.
Waldeyer, in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Das Recht der Fachhochschulen, Rn. 1 f., Rn. 47.
Das Promotionsrecht für Fachhochschulen ist nicht nur umstritten, sondern noch die langsam zur Regel werdende Ausnahme. Vgl. Reich, Sachsen-Anhalt erneuert sein Hochschulrecht, in: WissR 31 (1998), S. 352, 357 und Braun, Promotionsrecht für Fachhochschulen in Sachsen-Anhalt: Eine gesetzgeberische Fehlleistung, in: WissR 32 (1999), 226. Aktuell: Promotionsrecht für Fachhochschulen in Hessen, eine Dokumentation der Voraussetzungen und Rahmenbedingungen, in Forschung & Lehre 2016, S. 412 f.
Vgl. Waldeyer, in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Das Recht der Fachhochschulen, Rn. 1 f., Rn. 61 ff.
Vgl. Waldeyer, in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Das Recht der Fachhochschulen, Rn. 1 f., Rn. 65 ff.
Aktuell dazu Forschung & Lehre 2016, S. 412 ff.: Promotionsrecht für Fachhochschulen in Hessen, eine Dokumentation der Voraussetzungen und Rahmenbedingungen.
Vgl. Waldeyer, in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Das Recht der Fachhochschulen, Rn. 1 f., Rn. 41 ff., insbesondere zum Landesrecht Rn. 44.
Hiervon haben aber nicht alle Länder Gebrauch gemacht. In NRW bleibt der „Magistergrad“ in jedem Fall den Universitäten vorbehalten, Vgl. § 96 HG NRW und dazu Epping, in: Leuze/Epping, Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 96 Rn. 12 und 13 mit einem Überblick über die Regelungen in den anderen Bundesländern sowie zum „alten“ Magisterstudiengang die Allgemeinen Bestimmungen unter III. 5. S. aktuell auch Barke, Zurück in die Zukunft, Für klare Strukturen in Lehre und Forschung, in: Forschung & Lehre 2016, S. 398 ff.
Die hochschulpolitische Diskussion hält an. Davon unberührt ist die weitgehend die Praxis der Umstellung der Prüfungs- und Studienordnungen einschließlich der Durchführung von Akkreditierungsverfahren, die in den letzten Jahren erfolgte.
Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucksache 13/8796 S. 21. Allerdings haben die Fachhochschulen das Ziel, dass ihre Absolventen im öffentlichen Dienst sogleich in den höheren Dienst gelangen, noch nicht erreicht; zum Streitstand vgl. vhw-Mitteilungen, 28. Jahrgang, Heft 3 (Juli-Okt. 2002) S. 12 ff. „Masterabschlüsse. Einstufung von Masterabschlüssen im öffentlichen Dienst – eine kleine Nachlese“.
Vgl. Waldeyer, in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Das Recht der Fachhochschulen, Rn. 1 f., Rn. 52.
Strukturvorgaben für die Einführung von Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengängen, S. 2 f.
Diese Hoffnung ist nicht ohne Zynismus. Es kann sein, dass solche Ausrichtungen von Bachelor-Programmen sowohl mit der Zeit der Studierenden (und der Lehrenden) als auch mit den Berufsaussichten der Absolventen nicht sehr verantwortungsvoll umgehen.
Den diesbezüglichen Forderungen der Fachhochschulen werden die Länder und Landesregierungen – unabhängig von der Frage, ob diese angemessen sind – schon aus fiskalischen Gründen in absehbarer Zeit nicht nachkommen, jedenfalls nicht flächendeckend.
Zum Streitstand vgl. Waldeyer, in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Das Recht der Fachhochschulen, Rn. 1 f., Rn. 21 mit weiteren Nachweisen.
BVerfGE 64, S. 323.
S. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/4996: Drittes Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Drittes Hochschulrechtsänderungsgesetz – 3. HRÄG).
Ohne Anspruch auf Vollständigkeit seien genannt: Sachsen (1991), Berlin (1993), Niedersachsen (1994) und Thüringen (1998).
Gerber, in: Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, S. 373. Sandberger, Baden-Württemberg, in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Fn. 2, 44. Lieferung (Dez. 2015), Rn. 37 mit der Bezeichnung „Kleinuniversitäten“.
Vgl. Gerber, in: Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, S. 374.
Vgl. etwa „Kulturmanagement“ an der PH Ludwigsburg.
Vgl. Gerber, in: Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, S. 380.
Vgl. Gerber, in: Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, S. 381.
Berufsakademiegesetz Baden-Württemberg vom 1.2.2000, GBl. S. 197.
Vgl. Wiedmann, Berufsakademien, in: Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, S. 436.
Selbstständige Kunsthochschulen i.d.S. gibt es in allen Bundesländern außer Rheinland-Pfalz (dort aber an der Universität Mainz), zusammen als staatliche Hochschulen ca. 50 in Deutschland.
Genauer hierzu Lynen, in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Das Recht der Kunsthochschulen, v.a. Rn. 19 ff.
Gerade in Bezug auf die Kunsthochschulen sind die Erfahrungen mit der Eingliederung in Gesamthochschulen oder der Vereinigung mit anderen Hochschulen (Universitäten) nicht sehr positiv; heute wird dort, wo dies geschehen ist, die erneute Separierung mit guten Gründen angestrebt, aber aus fiskalischen Gründen und wegen des Beharrungsvermögens von Institutionen nicht immer oder nur stückweise durchgesetzt. Ein zielführender Ansatz dabei ist, Kunsthochschulen innerhalb der Universitäten mit einer Teilautonomie und/oder mit eigenen Rechtsregeln auszustatten (Beispiele: Fachbereich Musik in der Universität Münster, Kunsthochschulen in den Universitäten Kassel und Mainz).
Bei Übersetzungen in andere Sprachen, vor allem in die englische, kann den Kunsthochschulen das, was den Fachhochschulen – und sogar den Berufsakademien, – inzwischen recht ist, nur billig sein, was wenig über die Weisheit solcher Entscheidungen aussagt. Auch werden hier andere Formulierungen wie „school of …“, „college“, „institution“ verwendet.
Heute „Universität der Künste“.
Heute „Folkwang Universität der Künste“.
Heute „Filmuniversität Babelsberg“.
Dabei hat die Akademie der Bildenden Künste Wien ihren traditionellen Namen behalten, ist aber nach dem Universitätsgesetz rechtlich auch eine Universität.
Vgl. § 2 Abs. 5 S. 1 KunstHG NRW: „Die Kunsthochschulen können sich in ihrer Grundordnung eigene Namen geben und Wappen und Siegel führen“.
So auch Epping, in: Leuze/Epping, Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 2 Rn. 23. Von dieser „Aufgabentrias“ geht auch Wiedmann, in: Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, Kunsthochschulen, S. 402 aus.
Was insbesondere Hufen: Die Freiheit der Kunst in staatlichen Institutionen, 1982, herausgearbeitet hat.
Was in Ausnahmefällen geschieht und insbesondere Bereiche angewandter Kunst (Design und Visuelle Kommunikation) betreffen kann.
Der deutsche Hochschulverband (DHV) hat dem dadurch Rechnung getragen, dass er die Professoren künstlerischer Fächer der Kunsthochschulen gleichberechtigt aufnimmt und insoweit auch für die Kunsthochschulen zuständig ist.
Z.B. nicht bei der Muster-Rahmenordnung für Diplomprüfungsordnungen, die nicht ohne weiteres anwendbar war, aber inzwischen obsolet geworden ist.
Vgl. Lynen, in: Forschung & Lehre März 2011: Die Verleihung des Dr. art. und Dr. mus. Ein Bärendienst für Kunst und Wissenschaft.
Vgl. Lynen, in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Das Recht der Kunsthochschulen, Rn. 120 ff. und spezieller in: Kunst- und Musikhochschulen in Deutschland, 2001, S. 156 ff: Bildung einer künstlerischen Persönlichkeit, Studiengänge in freier bildender Kunst. Erstmals gesetzlich ist das Studium in Künstlerklassen mit einer Legaldefinition des „Klassenprinzips“ in § 50 Abs. 2 des NRW-Kunsthochschulgesetzes von 2008 verankert worden. Dies steht in Verbindung mit dem Studienziel der „Entwicklung von Künstlerpersönlichkeiten“ gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 KunstHG NRW.
Die Berufsfelder sind dabei höchst unterschiedlich definiert und verfestigt. Das Spektrum reicht vom recht klaren Tätigkeitsfeld eines Orchestermusikers bis zum unscharfen „freien Unternehmertum“ (mit allen Risiken) eines Bildenden Künstlers.
Zum Problem und Lösungsansätzen dazu genauer Lynen, in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Das Recht der Kunsthochschulen, Rn. 123–125. Auch hierzu enthält das neue Kunsthochschulgesetz von NRW erstmals verbindliche einfachgesetzliche Vorgaben in § 50 Abs. 2 S. 2 bis 4.
Zu diesen Verfahren und ihren rechtlichen Anforderungen und Problemen im Einzelnen vgl. Lynen, in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Das Recht der Kunsthochschulen, Rn. 106–119.
Zur Frage der Übertragbarkeit solcher Verfahren auf wissenschaftliche Studiengänge und Universitäten vgl. Lynen, in: Forschung & Lehre 6/2002, S. 296 ff.: Ein Blick über den Zaun, Eignungsprüfungen an Kunsthochschulen als Vorbild?
Ausführlich hierzu Pokorny, Die Bedeutung der Verwaltungsverfahrensgesetze für die wissenschaftlichen Hochschulen, 2002.
Hierzu ausführlicher Lynen, in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Das Recht der Kunsthochschulen, Rn. 127–141.
Satz 2 betonte, dass das Landesrecht vorsehen konnte, dass die Kunsthochschulen andere als die in Abs. 1 (vor allem das Diplom) genannten Grade verleihen. Hiervon hatten die Landesgesetzgeber teilweise auch Gebrauch gemacht.
Auch was Einstiege in die Besoldungs- und Vergütungsgruppen angeht, wobei freilich die Stellensituation für Absolventen künstlerischer Studiengänge anders (oft schlechter) ist.
Vgl. Hofer: Akademische Grade, Abschlüsse und Titel an künstlerischen Hochschulen, 1996.
Die KMK hat den Kunsthochschulen – bei grundsätzlicher Einbindung in den Umstellungsprozess nach dem Bologna-System – durchaus Spielräume für Sonderregelungen eingeräumt. Vgl. dazu Stempel, Zum Stand der Dinge, Erklärung der Rektorenkonferenz der deutschen Kunsthochschulen, in: Politik und Kultur, Zeitung des Deutschen Kulturrates, Nr. 01/07, S. 15, 16.
Hierzu gibt es entsprechende – weitgehend ablehnende – Stellungnahmen der Rektorenkonferenzen der Kunst- und Musikhochschulen. Der Diskussionsprozess hält freilich noch an. Vgl. Lynen, Freie Kunst à la Bolognese, Die Tauglichkeit des Bachelor-Master-Systems für Studiengänge der Freien Bildenden Kunst, in: Politik und Kultur, Nr. 01/07, S. 16, 17.
Zur Einführung des neuen Kunsthochschulgesetzes NRW vgl. Lynen, Das neue Kunsthochschulgesetz NRW und seine Auswirkungen auf das Kunsthochschulmanagement, in: WissR, Juni 2008, S. 124 ff., Lenk, Kunst- und Musikhochschulen im Reformprozess – Kunstadäquate Gesetzgebung am Beispiel des neuen Kunsthochschulgesetzes NRW – in: DÖV, April 2009, S. 320 ff. und Krüper, Das neue KunstHG NRW – Normsetzung im Kraftfeld der Kunstfreiheit – in: NWVBl. 2009 S. 170 ff. Ausführlich wird das KunstHG NRW (alle Bestimmungen) kommentiert durch Lynen, in: Leuze/Epping, Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, ab 2009.
Vgl. die Kommentierungen in Leuze/Epping, Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar § 2 Rn. 1 ff.
Ausführlicher dazu Lynen, in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Das Recht der Kunsthochschulen, Rn. 23 zur Kunstausübung und Rn. 25 zu den künstlerischen Entwicklungsvorhaben und in: Leuze/Epping, Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar.
Vgl. Wiedmann, Berufsakademien, in: Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, S. 404.
Vgl. Hufen, Die Freiheit der Kunst in staatlichen Institutionen, 1982.
S. die Debatte in Rn. 30 zur „künstlerischen Forschung.
§§ 50, 54 und 59 sowie 61–63 KunstHG.
Die vom DAAD und der HRK (Bode/Becker) herausgegebenen Bände Universitäten in Deutschland, 2. Aufl. 1996, Fachhochschulen in Deutschland, 1997 und Kunst- und Musikhochschulen in Deutschland, 2001, enthalten dementsprechend jeweils nichtstaatliche Hochschulen ebenfalls. Die privaten dualen Hochschulen lassen sich insbesondere schnell im Internet ermitteln.
Bei den Sekundäraufgaben sind für die nichtstaatlichen Hochschulen Abstriche und Modifikationen auszumachen, weil diese nicht vom Gesetzgeber dazu gezwungen sind und solche Aufgaben ggf. sogar ihrer Widmung widersprechen könnten. Die Landesgesetzgeber und die Landespolitik sollten sich auch für die „staatlichen“ Hochschulen überlegen, ob es angemessen ist, diese mit immer zunehmenden Sekundäraufgaben zu befrachten und im gleichen Atemzug zu beklagen, dass sich die Hochschulen nur unzureichend ihren „eigentlichen“ Aufgaben widmeten und „Private“ dies doch effizienter könnten. Der NRW-Gesetzgeber hat dieser Forderung mit dem neuen HG von 2006 und dem KunstHG von 2008 entsprochen, die beide einen deutlich „abgespeckten“ (gegenüber den Vorläufergesetzen) Katalog von Sekundäraufgaben in § 3 enthalten.
Anderseits sind solche positiven Beispiele sicher gegeben. Zu immer noch recht aktuellen Standpunkten vgl. Weiler, Messlatte für private Hochschulen, in DUZ 2002, Heft 23, S. 7.
Vgl. Baldus, Rechtsstellung und Aufgaben nichtstaatlicher, insbesondere kirchlicher Fachhochschulen, in: WissR 1997, S. 1–19; Reich, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, 6. Aufl. 1999, § 70, § 81; Lorenz, HdB WissR § 70, S. 1178, zählt auch die Hochschulen des Bundes, insbesondere die Bundeswehrhochschulen zu den nichtstaatlichen, jedoch nicht privaten Hochschulen.
So ausdrücklich in NRW: § 74 HG, der in Abs. 1 S. 3 auch die Möglichkeit von Ausnahmen im Hinblick auf §§ 72, 73 vorsieht. Dazu Ennuschat, in: Leuze/Epping, Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar Fn. 1, 6. Ergänzungslieferung (Okt. 2008), § 74 Rn. 1 ff., der diese Vorschrift als „privilegierende Sondervorschrift“ kennzeichnet.
Vgl. Baldus, Rechtsstellung und Aufgaben nichtstaatlicher, insbesondere kirchlicher Fachhochschulen, in: WissR 1997, S. 2, 3.
Heute weitgehend im Internet. Allgemein nimmt Baldus, Kirchliche Hochschulen, in: HdB WissR, 2. Aufl. 1996, S. 1131 ff. (1134 „Eigenart“) zu den Aufgaben der kirchlichen Hochschulen Stellung. Zu den privaten Hochschulen vgl. Lorenz, in: HdB WissR, S. 1158 ff.
Dieses Thema ist – soweit ersichtlich – noch nicht erschöpfend behandelt. Vgl. aber Baldus, Rechtsstellung und Aufgaben nichtstaatlicher, insbesondere kirchlicher Fachhochschulen, in: WissR. 1997, S. 1–19; ders. Kirchliche Hochschulen, in: HdB WissR, S. 1131 ff.; Reich, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, 6. Aufl. 1999, § 70, § 81; und Lorenz, in: HdB WissR, S. 1158 ff. mit weiteren Nachweisen. Insbesondere Lorenz, S. 1167, 1171 f. nimmt dazu Stellung, dass die privaten Hochschulen seiner Ansicht nach weder Beliehene seien, noch die Verfassungsgarantie der Wissenschaftsfreiheit für private Rechtsträger unmittelbare Wirkung entfalte; er sieht aber auch im Ergebnis, dass die Freiheit der Wissenschaft „respektiert“ werden müsse (S. 1172).
S.o. unter Rn. 28 ff. zu den Kunsthochschulen und dem Diskussionsstand in Bezug auf die staatlichen Universitäten. Zu den kirchlichen Hochschulen, Baldus, Kirchliche Hochschulen, in: HdB WissR, S. 1153; zu den Privathochschulen Lorenz, in: HdB WissR, S. 1167.