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1. Differenzierungsvorbehalt, den Hochschularten entsprechend
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Das HRG betonte in § 2 Abs. 1 S. 1, dass die Hochschulen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste dienen. Damit stand die Aufgabenzuweisung an die verschiedenen Hochschularten unter einem ausdrücklichen Differenzierungsvorbehalt.[1] Dies wurde verdeutlicht und verbunden mit dem Auftrag an die Länder nach § 9 Abs. 1 S. 1 HRG: „Die unterschiedliche Aufgabenstellung der Hochschularten nach § 1 S. 1 und die Aufgaben der einzelnen Hochschulen werden durch das Land bestimmt.“ Von einer solchen Differenzierung ist nach wie vor grundsätzlich auszugehen, wobei das jeweilige Landesrecht heranzuziehen ist. Bei der in diesem Beitrag gebotenen Kürze kann ein Vergleich aller Landesgesetze in Bezug auf die Aufgabenzuweisungen und die jeweiligen Hochschularten nicht im Einzelnen angestellt werden.[2] Es ist aber auf einige Grundsätze und deren Auswirkungen auf die Praxis hinzuweisen:
3. Kapitel Typisierung von Hochschulen: Pädagogische Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, kirchliche Hochschulen, private Hochschulen › II. Aufgabenzuweisungen › 2. Aufgaben der Universitäten