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4. Bisherige Fokussierung auf das Universitätsrecht

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Entsprechend der historischen Entwicklung (in Deutschland[18]: Universitäten seit dem 14. Jahrhundert, Kunstakademien seit dem 17. Jahrhundert, Musikhochschulen seit dem 19. Jahrhundert, Fachhochschulen seit dem 20. Jahrhundert und duale Hochschulen in jüngster Zeit, jeweils mit Vorgängereinrichtungen) ist das Hochschulrecht in seiner Entstehung und im Kern Universitätsrecht. Dies hängt seit Inkrafttreten des Grundgesetzes auch von der verfassungsrechtlichen Herrschaft des Art 5 Abs. 3 S. 1 GG über das einfachgesetzliche Hochschulrecht[19] und davon ab, dass die Universitäten bei und trotz der Expansion des tertiären Bildungsbereichs der letzten Jahrzehnte in der „Mehrheit“ und stark meinungsbildend geblieben sind. Von dieser Prägung des Hochschulrechts als Universitätsrecht haben die jüngeren Hochschularten im Wesentlichen profitiert, obgleich sie bei Einzelfragen gelegentlich beklagen, dass ihre Belange zu stark aus dem universitären Blickwinkel beurteilt werden. Diese positive Gesamtbeurteilung betrifft zum einen den Status und seinen korporativen Gehalt mit der heute immer noch in den meisten Ländern bestehenden Doppelnatur als Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltungsgarantie und zugleich Einrichtungen des Landes.[20] Die Kunsthochschulen haben diesen Status mit seiner körperschaftlichen Selbstverwaltungsgarantie nach langen Diskussionen und Bemühungen erst im 20. Jahrhundert erreicht.[21] Das gilt auch für die Fachhochschulen bei ihrer Gründung vor ca. 40 Jahren im Gegensatz zu ihren damals – z. Teil ebenfalls lange und erfolgreich – bestehenden Vorgängereinrichtungen (z.B. Ingenieur- oder Werkkunstschulen), die regelmäßig schulisch organisierte staatliche Einrichtungen waren.[22] Zum anderen hat dieser gemeinsame institutionelle Kern den Zusammenhang der Hochschularten und die Bildung eines gemeinsamen Hochschulbegriffes gestärkt, wenn nicht erst ermöglicht. Dass Schulen und Hochschulen auch aus der Sicht der staatlichen Verwaltungen – vom Ministerium bis zu den Hochschulverwaltungen selber – institutionell und organisatorisch zweierlei sind, unabhängig von ihrer Größe und den Profilen der einzelnen Hochschularten und Hochschulen, ist auch hierauf zurückzuführen und hängt nicht nur mit der Aufteilung in schulische Allgemeinbildung und akademische Berufsausbildung im sekundären und tertiären Bildungsbereich zusammen. Diese Gemeinsamkeit des Hochschulbegriffs gilt ebenso für die Institutionen und Verbände, welche die Hochschulen und deren Mitglieder vertreten, bei allen Unterschieden, die in Einzelfragen auftreten können. Auf der anderen Seite bringt die Differenzierung des Hochschulsystems deutliche Differenzierungen des Hochschulrechts mit sich. Dies äußert sich etwa in den verschiedenen landesrechtlichen Ansätzen (eines oder mehrere Hochschulgesetze, Zahl und Inhalt der Sonderbestimmungen). Zu diesen Differenzierungen auf der Basis des gemeinsamen Hochschulbegriffs wird in den folgenden Kapiteln Stellung genommen.

3. Kapitel Typisierung von Hochschulen: Pädagogische Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, kirchliche Hochschulen, private HochschulenI. Hochschulen und Hochschularten › 5. Wandel des Hochschulsystems

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