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6. Variationsbreite des Landesrechts und deren Auswirkungen
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Insbesondere seit dem 4. Gesetz zur Änderung des HRG vom 20.8.1998[36] mit seinem Ziel der rahmenrechtlichen Deregulierung ist der Spielraum der Länder deutlich erweitert worden, ein Prozess, der seitdem zugenommen hat und noch nicht abgeschlossen ist. Die Geschwindigkeit der Novellierung deutscher Hochschulgesetze hält ungebremst an, wobei nach Landtagswahlen mit dem Ergebnis des Wechsels der Regierungsverantwortung regelmäßig zu erwarten ist, dass die jeweils neue Landtagsmehrheit nach Entwürfen der Landesregierung (Wissenschaftsministerien) alsbald eine Hochschulgesetzgebungsnovelle anstrebt und durchführt. Dass Hochschulpolitik sich nicht zuletzt als regionale Parteipolitik erweist, mag von Hochschulvertretern, deren Verbänden und von Kommentatoren des Landesrechts beklagt werden, ist aber ein festzustellender Befund. Der in diesem Beitrag unter 5., Rn. 9 ff., skizzierte Wandel des Hochschulsystems kann damit in den Ländern unterschiedlichen Ausdruck gewinnen, was naturgemäß verschieden beurteilt wird.[37] Auch dies ist nicht primär hochschulartenspezifisch, sondern eher regional zu beurteilen. Der positive Aspekt dieser Entwicklung besteht darin, dass im Föderalismus „Konkurrenz das Geschäft belebt“ und man im konkreten und zeitbezogenen Vergleich feststellen kann, welches Land jeweils hochschuladäquatere Regelungen aufweist. Man muss sich allerdings die Mühe machen, differenziert in Bezug auf die einzelnen Regelungsbereiche und das damit entstehende Gesamtprofil jedes der 16 Bundesländer einzugehen. Das kann in diesem Handbuch und diesem Beitrag nur sehr exemplarisch geschehen. An dieser Stelle ist generell festzuhalten, dass – je nach dem rechtlichen Blickwinkel und der konkreten Fragestellung – die Unterschiede zwischen Hochschulen innerhalb der gleichen Hochschulart, aber aus verschiedenen Ländern, bedeutsamer werden als diejenigen zwischen Hochschulen verschiedener Hochschularten desselben Bundeslandes. Dies betrifft Organisation, Leitungsstrukturen und hochschulinterne Kompetenzen sowie Zuständigkeitsverteilungen. Beispielsweise sind die Universitäten und Fachhochschulen innerhalb von NRW inzwischen untereinander status- und organisationsrechtlich grundsätzlich in der gleichen Weise körperschaftsrechtlich organisiert und unterscheiden sich insoweit von ihren jeweiligen Schwesterinstitutionen in Niedersachsen oder Bayern, während aufgaben- und inhaltsbezogen (Lehre und Forschung) nach wie vor Unterschiede innerhalb eines Bundeslandes zwischen beiden Hochschularten bestehen, die wiederum nicht so ausgeprägt bundesweit auftreten können. Wenn man die praktischen Auswirkungen untersuchen will, kommt man nicht umhin, den Blick auf konkrete Hochschulen, deren Profile, Strukturen und Aufgabenbereiche zu richten. Der Vergleich der Organisationsstrukturen kann anders ausfallen als der Vergleich von Forschungs- und Studienangeboten. Das entspricht den Wandlungs- und Entwicklungsprozessen, die in diesem Abschnitt skizziert worden sind.