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3. Probleme mit dem formellen Hochschulbegriff

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Diese Praxisherrschaft des formellen Hochschulbegriffs hinterlässt Unbehagen. Das äußert sich vornehmlich bei der rechtswissenschaftlichen Auseinandersetzung und den damit verbundenen Ein- und Ausgrenzungen, die mit dem Begriff der „wissenschaftlichen Hochschule“[11] verbunden sind. Das betrifft insbesondere die Abgrenzung zwischen Universität und Fachhochschule. Der Streit ist nicht nur akademisch, sondern bezieht sich vor allem auf die Differenzierung bei den Aufgabenzuweisungen der Hochschulen und Hochschularten in Forschung, Lehre, Prüfungen und der Vergabe akademischer Titel sowie auf korporationsrechtliche und dienstrechtliche Fragen einschließlich des Besoldungsrechts. Dennoch handelt es sich aus der Sicht der Praxis und eines Handbuchs des Hochschulrechts für die Praxis um eine Verlagerung des Problems. Es führt wenig weiter, die einen Hochschulen als „wissenschaftlich“, die zweiten als „nichtwissenschaftlich“ und die dritten als „künstlerisch“ oder „künstlerisch-wissenschaftlich“ zu bezeichnen oder mit anderen Kombinationen dieser Begriffe, ergänzt um Bezeichnungen wie „angewandt“, zu titulieren.[12] Noch fragwürdiger, aber oft geschehend, ist, die Hochschulen in „wissenschaftliche Hochschulen und Hochschulen“ oder „Universitäten und Hochschulen“ oder „Hochschulen und Fachhochschulen“ zu unterscheiden,[13] weil dass der Rechtslage mit dem Oberbegriff Hochschulen gemäß § 1 HRG, der alle Hochschularten umfasst, nicht gerecht wird. Danach ist richtig, all diese Institutionen als Hochschulen, dabei die einen als Universitäten und die anderen als Fachhochschulen, Kunsthochschulen etc. gemäß der Terminologie der Gesetze und ihrer jeweiligen Zuordnungen aufzuführen. Man kann einerseits durchaus vom formellen Hochschulbegriff des deutschen Hochschulrechts und seinen Hochschulartenbezeichnungen ausgehen, anderseits muss man die Streitfragen der Aufgabenzuweisungen und Kompetenzen inhaltlich und materiellrechtlich sowie im Einzelfall lösen. So handelt es sich um einen Zirkelschluss, wenn man z.B. die immer noch hochschulpolitisch kontrovers beurteilte Frage nach dem Promotionsrecht der Fachhochschulen von der Bezeichnung „wissenschaftliche Hochschule“ abhängig macht[14]. Es geht doch bei Beantwortung dieser Frage um etwas konkreteres, nämlich zum einen darum, welche Anforderungen an Qualifikation und Organisation als Voraussetzungen für die Einräumung des Promotionsrechts rechtlich und faktisch zu stellen sind und zum anderen um die rechtlich und politisch zu rechtfertigende Entscheidung, inwieweit das Hochschulsystem und die Verteilung der Hochschulaufgaben auf verschiedene Hochschularten zu differenzieren oder zu nivellieren sind.[15] Außer bei solchen Fragen zeigt sich das Unbehagen am formellen Hochschulbegriff und den Bezeichnungen der einzelnen Hochschularten im deutschen Hochschulrecht bei Schwierigkeiten der Übersetzung und damit verbundener Ausdehnungen universitärer Bezeichnungen,[16] vor allem bei Übertragungen in die englische Sprache. An dieser Stelle ist auch bereits festzuhalten, dass es neben den Universitäten und Fachhochschulen als dritte eigenständige Hochschulart in Deutschland diejenige der Kunsthochschulen (Kunst- und Musikhochschulen), gibt, die sich von den beiden anderen unterscheidet. Hierauf wird noch unter II. bis V., Rn. 15 ff., eingegangen. In der täglichen Praxis, in der meist nur von Universitäten und Fachhochschulen gesprochen wird, wird dies oft übersehen. Die Pädagogischen Hochschulen als eine ebenfalls in § 1 HRG erwähnte Hochschulart, die es früher in etlichen Bundesländern gab, heute aber nur noch in Baden-Württemberg anzutreffen sind, stehen dort inzwischen den Universitäten so nahe (vgl. Rn. 25), dass sie dieser Hochschulart heute unproblematisch zugeschlagen werden können. Das entspricht auch der Entwicklung, dass sie in den anderen Bundesländern seit langem in die Universitäten (entweder „Fach zu Fach“ oder in Form von Fachbereichslösungen) integriert worden sind. Dabei kann man sich bei den noch bestehenden Pädagogischen Hochschulen auf die Formel „den Universitäten gleichgestellte Hochschulen“ beziehen. Zu den Dualen Hochschulen als neuer Hochschulart wird ebenfalls noch Stellung genommen (Rn. 27).

Die Unterscheidung zwischen staatlichen und privaten Hochschulen liegt quer zu dieser Differenzierung nach Hochschularten im aufgabenbezogenen Sinne. Hier kommt es zunächst darauf an, wer Träger der Hochschule ist: der Staat (ein deutsches Bundesland oder in Ausnahmefällen der Bund) oder eine juristische Person des privaten Rechts. Da private Hochschulen die staatliche Anerkennung anstreben und ohne diese nicht konkurrenzfähig wären, kommt es auf die landesrechtlichen Bedingungen der staatlichen Anerkennung und der damit verbundenen Aufsichtsbefugnisse an. Darauf wird noch einzugehen sein. An dieser Stelle ist nur zweierlei festzuhalten: Zum einen die quantitative Tendenz, dass die Zahlen der privaten Hochschulen und der damit zur Verfügung stehenden Studienplätze in den letzten Jahren deutlich zugenommen haben[17] und dass zum anderen die inhaltliche Aufgliederung in Universitäten, Fach- und Kunsthochschulen im staatlichen und staatlich anerkannten privaten Hochschulsektor parallele Auswirkungen zeitigt, also grundsätzlich auch für die privaten Hochschulen gilt.

3. Kapitel Typisierung von Hochschulen: Pädagogische Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, kirchliche Hochschulen, private HochschulenI. Hochschulen und Hochschularten › 4. Bisherige Fokussierung auf das Universitätsrecht

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