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Anmerkungen
ОглавлениеAm 9.5.2007 beschloss die Bundesregierung einen Entwurf zur Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes. Zum für die Länder heute noch maßgeblichen rahmenrechtlichen Hintergrund vgl. am Beispiel für NRW: Ennuschat, in: Leuze/Epping, Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 6. Ergänzungslieferung (Okt. 2008), § 1, Rn. 3, 4.
Vgl. die Darstellung der Entstehungsgeschichte des HRG von Freund, in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Anhang, und Schiedermair, Deutsches Hochschulwesen der Gegenwart – eine Bestandsaufnahme, in: HdB WissR, Band 1, 2. Aufl. 1996, S. 37 ff. Die Vielfalt der deutschen Hochschullandschaft in den drei hauptsächlichen Hochschularten wird deutlich in den drei von Bode und Becker i.V.m. dem DAAD und der HRK herausgegebenen illustrierten Bänden (deutsch und englisch): Universitäten in Deutschland, 2. Aufl. 1996, Fachhochschulen in Deutschland, 1997, Kunst- und Musikhochschulen in Deutschland, 2001.
Deshalb taucht der Begriff „Gesamthochschule“ auch nicht im Titel dieses Beitrags auf.
Vgl. § 5 Gesamthochschule der Erstfassung des HRG. In Auszügen: „… sind die verschiedenen Hochschularten in einem neuen Hochschulsystem zusammenzuführen. Hochschulen sind als Gesamthochschulen auszubauen oder zusammenzuschließen (integrierte Gesamthochschulen) oder unter Aufrechterhaltung ihrer rechtlichen Selbstständigkeit durch gemeinsame Gremien zu Gesamthochschulen zu verbinden (kooperative Gesamthochschulen) …“ Dieser rahmenrechtliche Auftrag besteht seit 1985 nicht mehr.
Hinzuweisen ist natürlich insbesondere noch auf das Land Hessen mit der Bildung der Gesamthochschule Kassel.
Mit dem Gesetz über die Errichtung und Entwicklung von Gesamthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen – Gesamthochschulentwicklungsgesetz – GHEG – vom 30.5.1972 – GVNW. S. 134 und der Bildung sowie dem Betrieb der Gesamthochschulen in Duisburg, Essen, Paderborn, Siegen und Wuppertal sowie der Fernuniversität – Gesamthochschule – in Hagen.
Referentenentwurf der Landesregierung vom 24.4.2002 für das Gesetz zur Errichtung der Universität Duisburg-Essen und zur Umwandlung der Gesamthochschulen unter A. Problem. Vorausgegangen war insbesondere die Untersuchung des Expertenrats vgl. www.bildungsportal.de aktuell „Nach dem Expertenrat“ Leitlinien der hochschulpolitischen Rahmenplanung für NRW.
Vgl. Lynen, in: Leuze/Epping, Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 1. Ergänzungslieferung (Dez. 2002), Vorbemerkungen zu §§ 109–110, Rn. 3.
Hier ist auch von „schleichender Angleichung“ die Rede, vgl. Epping, Zur schleichenden Angleichung der Hochschultypen: Auch ein Promotionsrecht für Fachhochschulen?, in: GS für Hartmut Krüger, Berlin 2001, S. 61 ff. Aktuell zur Abgrenzung von Fachhochschulen und Universitäten mit Vorschlägen, deren Umsetzung angesichts der bisherigen Entwicklung nicht zu erwarten ist: Barke, Zurück in die Zukunft, Für klare Strukturen in Lehre und Forschung in: Forschung & Lehre 2016, S. 398 ff. Dabei ist der Ausgangspunkt zutreffend, dass „seit Bologna ein echter konzeptioneller Unterschied zwischen Fachhochschul- und Universitätsstudiengängen nicht mehr erkennbar“ sei (S. 398).
Die Definitionen eines materiellrechtlichen Hochschulbegriffs enthalten zum einen Statusmerkmale (Recht auf Selbstverwaltung), zum anderen Merkmale und Inhalte des Wissenschaftsbezugs (Einheit von Forschung und Lehre, Fächervielfalt) vgl. Krüger: Grundtypen der Hochschulen, in: HdB WissR, Band 1, 2. Aufl. 1996, S. 207, 208.
Vgl. Krüger, Ein allgemeiner Begriff „Hochschule“ kann den Gesetzesbegriff „wissenschaftliche Hochschule“ nicht adäquat ersetzen, in: WissR 1990, 140 ff.
Insofern muss Krüger, Ein allgemeiner Begriff „Hochschule“ kann den Gesetzesbegriff „wissenschaftliche Hochschule“ nicht adäquat ersetzen, in: WissR 1990, 140 ff. im Ergebnis aus der Sicht der Praxis widersprochen werden.
Solche Begriffspaare tauchen in der Praxis häufig auf und werden sogar von Hochschulfunktionären und -politikern gebraucht und sind Bestandteile mancher Reden und Verlautbarungen.
Dabei ist auch die Behauptung nicht mehr richtig, dass es ein Monopol der wissenschaftlichen Hochschulen für das Promotionsrecht gäbe. So haben die Kunsthochschulen in NRW und anderen Bundesländern, die sich ausdrücklich nicht als wissenschaftliche Hochschulen bezeichnen (im Gegensatz zu den künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschulen in Niedersachsen), denen aber wissenschaftliche Aufgaben (mit Grenzen) zugewiesen sind, das Promotionsrecht in bestimmten Fächern, worauf noch einzugehen ist.
Epping, in: GS für Hartmut Krüger, Berlin 2001, S. 69, stellt hier die richtige Frage: „Die Länder dürfen nur denjenigen Einrichtungen das Promotionsrecht verleihen, die über die fachliche Kompetenz verfügen, um die Promotionsleistungen zu beurteilen und die durch die Promotion zu bestätigende eigenständige wissenschaftliche Leistung festzustellen. Die konkrete Frage ist nun, ob der Staat auf die von ihm forcierte und nicht zu bestreitende wachsende Verwissenschaftlichung der Fachhochschulen mit der Verleihung des Promotionsrechts reagieren kann?“
Etwa „University of Applied Sciences“ als inzwischen gängige englische Übersetzung für Fachhochschulen. Zusammenfassend anders Leuze/Epping, Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, „Fachhochschulen in Deutschland“ auf Englisch „Fachhochschule Institutions in Germany“. Sogar die Berufsakademien in Baden-Württemberg scheuten sich nicht, sich vor Ihrer – jetzt als „Duale Hochschulen“ erfolgten – Zuordnung in den tertiären Bildungsbereich auf Englisch „University of Cooperative Education“ zu nennen, vgl. „Die Zeit“ vom 5.12.2002, S. 82 (Stellenanzeige der Berufsakademie Stuttgart). Von einem einheitlichen Begriff der „University“ kann daher nicht die Rede sein.
Aktuell dazu: Buschle/Haider, Private Hochschulen in Deutschland, Statistisches Bundesamt, WISTA 1/2016, S. 75–86. Danach gab es im Jahr 2013 in Deutschland bereits 401 staatlich anerkannte private Hochschulen (mit insgesamt 185 000 Studierenden), von denen 66 % nach dem Jahr 2000 gegründet worden sind (bei einer Vervierfachung der Studierendenzahl, s. S. 77) in diesem Zeitraum.
Im Ausland, vor allem Paris und Bologna, natürlich früher bereits. Vgl. Broockmann, Wissen und Widerstand, Geschichte der deutschen Universität, Berlin 1999.
Vgl. Kimminich, Hochschule im Grundrechtssystem; Krüger, Hochschule in der bundesstaatlichen Verfassungsordnung, HdB WissR, S. 121 ff., 157 ff.
Dazu noch unter Rn. 42 ff. Eine wichtige Ausnahme von dieser Regel besteht in NRW nach dem HG NRW in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes (HFG NRW) seit 2006: die Universitäten und Fachhochschulen in NRW sind nur noch (vom Land getragene) Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne zugleich den Status von Einrichtungen des Landes zu haben (§ 2 Abs. 1 S. 1 HG NRW).
Vgl. Lynen, in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Das Recht der Kunsthochschulen, Rn. 14, und jetzt zum neuen Kunsthochschulgesetz NRW, vor allem gemäß § 2 KunstHG NRW, in: Leuze/Epping, Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 8. Ergänzungslieferung (Okt. 2009), § 2 Rn. 1 ff. Die Kunsthochschulen in NRW haben – ihrem Wunsch entsprechend – die Doppelnatur behalten und auf diesem Wege erweiterte Gestaltungen der Hochschulselbstverwaltung – auch hinsichtlich der staatlichen Angelegenheiten – erhalten.
Vgl. Waldeyer, in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Das Recht der Fachhochschulen, Rn. 1 f., 191 ff.
Nds. GVBl. S. 286.
GVNRW. S. 474. Vgl. Kimminich, Hochschule im Grundrechtssystem; Krüger, Hochschule in der bundesstaatlichen Verfassungsordnung, HdB WissR, S. 121 ff., 157 ff. und die Kommentierungen in: Leuze/Epping ab der 4. Ergänzungslieferung (Februar 2007).
Eine umfassende Darstellung dieser Entwicklung aus neuerer Zeit findet sich bei Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band IV/2, Die einzelnen Grundrechte, § 117 Die Freiheit der Kunst und Wissenschaft, München 2011.
Aktuell dazu: Buschle/Haider, Private Hochschulen in Deutschland, Statistisches Bundesamt, WISTA 1/2016, S. 75–86. Danach gab es im Jahr 2013 in Deutschland bereits 401 staatlich anerkannte private Hochschulen (mit insgesamt 185000 Studierenden), von denen 66 % nach dem Jahr 2000 gegründet worden sind (bei einer Vervierfachung der Studierendenzahl, s. S. 77) in diesem Zeitraum.
Ausführlich dazu Lynen, Kunstrecht 1, Grundlagen des Kunstrechts, § 3 Die drei Säulen der Kunstförderung, Wiesbaden 2013.
BVerfG, Entscheidung vom 18.3.2016 zu den Regelungen zur Akkreditierung von Studiengängen in NRW, kommentiert von Müller-Terpitz, in: Forschung & Lehre 2016, S. 394 ff.
S. den „Leitfaden der Konzeptprüfung nichtstaatlicher Hochschulen in Gründung“ des Wissenschaftsrats von 2015 (Dr. 4396/15) und „Private und kirchliche Hochschulen aus Sicht der Institutionellen Akkreditierung“, 2012.
S. „Leitfaden der Konzeptprüfung nichtstaatlicher Hochschulen in Gründung“ S. 12.
Vgl. die gemeinsam vom DAAD, der HRK und Fulbright sowie der Botschaft der USA organisierte Veranstaltungsreihe Universities of the Future, 6.6.2002 im Wissenschaftszentrum Bonn.
Derartige Forderungen kommen inzwischen nicht nur aus den Hochschulen selber, sondern erreichen bereits die Politik. Vgl. Forschung & Lehre 2016, S. 362 f. als Nachdruck von FAZ vom 7.4.2016, Minister Brodkorb, in: „Gebt die Hochschulen den Professoren! Warum die Genehmigung von Studiengängen (Akkreditierung) nach dem jüngsten Urteil des Bundesverfassungsgerichts grundlegend geändert werden muss“.
Ausführlicher dazu Lynen, Öffentliche Verwaltung in der Postmoderne. Unter besonderer Berücksichtigung der Hochschulverwaltung, in: GS für Hartmut Krüger, Berlin 2001, S. 251 ff.
Ausführlicher dazu Lynen, Kunstrecht 2, Schwerpunkte des Kunstgewährleistungsrechts, § 6 Förderung der Kunst und der Künstler durch die öffentliche Hand, Wiesbaden 2013.
Ausführlicher dazu Lynen, Kunstmarkt, Recht und Compliance – Gestaltungsprinzipien und Grenzen, in: Hausmann, Handbuch Kunstmarkt, Akteure, Management und Vermittlung, Bielefeld 2014, S. 287 ff.
BGBl. I S. 2190.
Vgl. die kritische Stellungnahme von Detmer, NVwZ 1999, 828 ff. einerseits mit dem Vergleich der Landeshochschulgesetze „Qualität durch Wettbewerb und Autonomie“ des Stifterverbands für die Deutsche Wissenschaft von August 2002 in www.stifterverband.de anderseits; letzterer orientiert sich an bestimmten Reformvorstellungen als Prämissen.