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2. Materieller und formeller Hochschulbegriff

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Was ist eine Hochschule, welche Merkmale müssen erfüllt sein, damit man von Hochschule sprechen kann? Wie unterscheiden sich die einzelnen Hochschularten voneinander?

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Bei allen Bemühungen um eine materiellrechtliche und inhaltliche Definition des Begriffes Hochschule[10] ist festzustellen, dass die Gesetzgeber des Bundes und vor allem der Länder einen anderen Weg als den von Begriffsbestimmungen – z.B. in Legaldefinitionen – gegangen sind: den formellen der Enumeration. Staatliche Hochschulen sind diejenigen Einrichtungen, die in den Hochschulgesetzen der Länder als solche bezeichnet und aufgelistet werden. Staatlich anerkannte Hochschulen sind diejenigen Einrichtungen in anderer Trägerschaft, die das Verfahren der staatlichen Anerkennung mit positivem Ergebnis durchlaufen haben. Das erste kann man unschwer in den Landesgesetzen ablesen (bei den Regelungen der Anwendungsbereiche), das zweite durch Anfrage bei den zuständigen Landesministerien (oder aus deren Veröffentlichungen) in Erfahrung bringen. Das mag den Wissenschaftler wenig befriedigen, dem Praktiker erleichtert es die Arbeit. Dieser Ansatz bezieht sich nicht nur auf den Hochschulbegriff insgesamt, sondern auch auf die Zuordnung der Hochschulen in die Kategorien der verschiedenen Hochschularten (also Universitäten, Pädagogische Hochschulen, Fachhochschulen, Kunsthochschulen, nunmehr auch duale Hochschulen). Damit erhält man ein zuverlässiges Gesamtbild, allerdings nur als Momentaufnahme. Maßgeblich ist das jeweils geltende Recht, und die Listen der Hochschulen sind veränderlich und werden auch bei den zahlreichen Novellierungen der Hochschulgesetze häufig verändert. Mit diesen Listen wird rechtlich wirksam gearbeitet, sei es die Anwendung der einzelnen hochschulrechtlichen Bestimmungen und deren Auswirkungen betreffend, sei es in Form der Vertretung der Hochschulen und deren Mitglieder in der Öffentlichkeit bzw. gegenüber den Ministerien und anderen Instanzen oder mittels hochschulübergreifender mitglieder- oder institutionsbezogener Organisationen im Hochschul- und Bildungswesen. Die Klärung des Hochschulbegriffes durch Aufzählung hat also eine Fülle hochschulinterner und externer Rechtswirkungen. Sie ist praktikabel und wird auch täglich praktiziert.

3. Kapitel Typisierung von Hochschulen: Pädagogische Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, kirchliche Hochschulen, private HochschulenI. Hochschulen und Hochschularten › 3. Probleme mit dem formellen Hochschulbegriff

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