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3. Aufgaben der Fachhochschulen
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Die Fachhochschulen sind zunächst aufzuteilen in die allgemeinen Fachhochschulen nach dem HRG und dem entsprechenden Landesrecht und die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst des Bundes und der Länder, welche Sonderregelungen erfahren haben,[4] die hier nicht erörtert werden können. Im Hinblick auf die Erörterungen von Epping im 2. Kapitel, auf die zu verweisen ist, wird auch auf die allgemeinen Fachhochschulen an dieser Stelle nur kurz eingegangen, um die Bezüge zu den anderen Hochschularten zu verdeutlichen.
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Für die Lehre an Fachhochschulen heben die Hochschulgesetze der Länder den Anwendungsbezug bzw. die Praxisnähe mit unterschiedlichen Ausdrücken hervor.[5] Meist wird die Lehre als „anwendungsbezogen“ charakterisiert und betont. Da das HRG aber für jede Hochschullehre in § 2 Abs. 1 S. 2 und § 7 die Vorbereitung auf ein berufliches Tätigkeitsfeld und die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung vorsah, ist nach wie vor schwierig, hier zu verbindlichen Abgrenzungsmaßstäben zu kommen.[6] Ein wenig Hilfestellung gab das HRG durch den Bezugspunkt „dem jeweiligen Studiengang entsprechend“ in § 7, worunter auch die Studiengänge an den jeweiligen Hochschularten verstanden werden können. Dadurch kann die Gewichtung des Anwendungsbezugs hochschulartenspezifisch betont werden. Bei Einzelfallproblemen in der Praxis kann an dieser Stelle aber die juristische Beurteilung kaum greifen und es kommt wesentlich auf die konkrete Auffassung und Entscheidung der für die Lehre Verantwortlichen sowie deren Erfahrungshorizont an. Immerhin können die Forderungen nach Anwendungs- oder Praxisbezügen bei der Erarbeitung von Prüfungs- und Studienordnungen und den Evaluationsverfahren gemäß § 6 HRG (Lehrevaluation)[7] sowie den dementsprechenden landesrechtlichen Vorschriften[8] zur Qualitätssicherung und im Rahmen der Akkreditierungsverfahren im Zuge der Umstellung nach dem Bologna-Prozess rechtlich relevant werdende Maßstäbe mit sich bringen. An dieser Stelle kann auch auf die besonderen Studiengangsbestandteile und Lehrveranstaltungsformen an Fachhochschulen – wie z.B. betreute Praxissemester (praktische Studiensemester) und Projekte – sowie auf die Qualifikationsanforderungen an Professoren (dazu noch unter 4., Rn. 25 ff.) hingewiesen werden. Die Fachhochschulen und ihre Vertreter legen natürlich Wert darauf, dass die Lehre nicht nur anwendungsbezogen, sondern auch wissenschaftlich[9] sei. An dieser Stelle zeigt sich erneut die Fruchtlosigkeit der Bemühung (s.o. Rn. 4 und 6), die Hochschularten nach den Begriffen Anwendungs- oder Wissenschaftsbezug zu verteilen; man kann heute lediglich Schwerpunkte und Profilierungen feststellen. Insoweit wird auch aus der Sicht der Fachhochschulen die Ansicht vertreten, dass das Studium dort im Vergleich zu den Universitäten „praxisbezogener“ sei und zu sein habe, während sich das Universitätsstudium umgekehrt als „wissenschaftsbezogener“ zeige und zeigen müsse.[10] Insoweit kann – bei allen Streitfragen im Einzelnen – derzeit immer noch ein gewisser akademischer Grundkonsens festgestellt werden, von dem insbesondere die Praxis ausgehen sollte. Will man tiefer bohren, muss man sich mit dem Lehr- und Forschungsangebot des betroffenen Faches und der betroffenen Hochschule auseinandersetzen und dabei auch die Unterschiede zwischen Bachelor- und Masterstudiengängen berücksichtigen. Die Zweiteilung in Universitäten und Fachhochschulen taugt im Wesentlichen nur noch als Grobeinteilung und Einstieg in vergleichende Untersuchungen.
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In untrennbarem Zusammenhang mit der Lehre stehen die Prüfungen, Abschlüsse und akademischen Titel und Grade, die gesondert erwähnt werden müssen, weil sich auch hier fachhochschulspezifische Besonderheiten feststellen lassen. Diese sind allerdings ebenfalls deutlich in Bewegung und zeigen die in diesem Beitrag bereits erwähnte Tendenz der Konvergenz zu anderen Hochschularten, insbesondere den Universitäten. Auszugehen ist von §§ 18 und 19 HRG (Hochschulgrade, Bachelor- und Masterstudiengänge) und der sich daran anschließenden Entwicklung. Heute ergibt sich das Bild, dass grundsätzlich den Fachhochschulen ein wesentlicher Teil der Palette der akademischen Titel und Grade zur Verfügung steht. Lediglich für die Promotion (und die Aufgabe der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses) gilt diese Aussage derzeit (noch) nicht uneingeschränkt, wobei auch diese Bastion nicht nur bestürmt, sondern mehr und mehr geschliffen wird.[11] Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die unterschiedlichen landesgesetzlichen Bestimmungen der Zulassung zur Promotion von Fachhochschulabsolventen an Universitäten,[12] zu kooperativen Promotionsverfahren unter Verantwortung der Universitäten mit Beteiligung der Fachhochschulen[13] und zur Einräumung des Promotionsrechts an Fachhochschulen.[14] Die Habilitation (soweit sie als Prüfungsleistung zu verstehen ist), die es an Fachhochschulen nie gab und – soweit ersichtlich – auch nicht gefordert wurde, muss hier ausgeklammert werden. Auch Staatsexamina (Rechtswissenschaft, Medizin, Lehrämter an Schulen) setzen (noch) regelmäßig die Absolvierung universitärer Studiengänge voraus. Also kann man als Fazit auch hier eine nicht identische, aber sich stark überschneidende Profilbildung der Fachhochschulen feststellen.
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Der Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“) war gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 HRG lange vorgesehen und wurde flächendeckend eingeführt; er stellte bis zur Einführung der Bachelor- und Mastergrade die typische Fachhochschulgraduierung dar.[15] Es gab auch eine Muster-Rahmenordnung für Diplomprüfungsordnungen – Fachhochschulen –, die zwar weitgehend Empfehlungscharakter hatte und nicht verbindlich war, aber einige Unterschiede zu der Muster-Rahmenordnung für Diplomprüfungsordnung an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen aufwies. Dies ist nunmehr als beendetes, nur noch „historisches“ Modell zu bezeichnen, wobei es natürlich noch lange Träger von Fachhochschuldiplomen in der Berufswelt geben wird.
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Der Magistergrad war zwar zunächst nicht an Fachhochschulen erwerbbar (§ 18 Abs. 1 S. 4 2. Halbsatz HRG), bildete also vom Ansatz her einen universitären Abschluss. Rahmenrechtlich gilt dies nicht zwingend für die gestuften Bachelor- und Masterstudiengänge nach Maßgabe des bisherigen § 19 HRG mit den danach statthaften Übersetzungen als Bakkalaureus- und Magistergrade,[16] was die Unterscheidbarkeit dieser neuen Magistergrade nach § 19 von den herkömmlichen Magistergraden nach § 18 HRG nicht gerade fördert.
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Durch das neue Bachelor-Master-System, das gemäß § 19 Abs. 1 HRG zunächst zwar nur „zur Erprobung“ eingerichtet wurde, aber sodann hochschulpolitisch und -rechtlich als Folge des „Bologna-Prozesses“ nicht nur durch Landesregierungen und die neuen Landeshochschulgesetze, sondern auch innerhalb der Hochschulen trotz anhaltender und aktueller Irritationen schnell und derzeit flächendeckend umgesetzt wurde,[17] ist keinesfalls eine institutionelle Stufenfolge und Aufteilung (Bachelor an Fachhochschulen, Master an Universitäten) eingeführt worden, wie man vielleicht hätte vermuten können. Beide Hochschularten richten beide Abschlüsse gestuft an ihren Institutionen ein; die damit verbundene Stärkung der Fachhochschulen war gerade hochschulpolitisch beabsichtigt.[18] Dies hatte deutliche Auswirkungen sowohl auf die oben erwähnte – auf Universitäten und Fachhochschulen verteilte – Schwerpunktbildung des Anwendungs- und Wissenschaftsbezugs als auch auf die Aufgaben der Vorbereitung auf berufliche Tätigkeitsfelder (Aufgabe beider Hochschularten) und der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (Aufgabe der Universitäten). Vom Ansatz her sollen auch hier unter Beachtung der jeweiligen Profile der Hochschularten die Bachelor- und Masterstudiengänge an Fachhochschulen praxisbezogener und die an Universitäten wissenschaftsbezogener ausgestaltet werden.[19] Dies gilt grundsätzlich für beide Studiengänge, so dass sich auf diesem Feld eine Parallele zu den bisherigen Diplomstudiengängen an beiden Hochschularten abzeichnet. Die in Rn. 4 erwähnte gesamthochschuladäquate Ausrichtung sowohl der Universitäten als auch der Fachhochschulen gewinnt hierdurch Konturen. Von einer klaren Trennung der Profile kann kaum noch die Rede sein.
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Das wird deutlich gemäß eines Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 5.3.1999,[20] wonach in dafür geeigneten Fächern stärker anwendungsorientierte Studiengänge auch an den Universitäten, stärker theorieorientierte dagegen auch an den Fachhochschulen angeboten werden können, auch hier sowohl auf den Abschluss des Bachelor- als auch auf den des Masterstudiengangs bezogen. Für die Praxis ist seitdem damit also alles andere als Trennschärfe und Typentreue gegeben. Es liegt auch auf der Hand, dass sich damit vergleichbare Entwicklungen ergaben, wie sie seinerzeit bei den früheren Gesamthochschulen mit konsekutiven Studiengängen oder nach dem Y-Modell festzustellen waren. In all diesen Fällen zeigte sich der Drang nach dem höheren Abschluss und die gleichmäßige Verteilung auf beide Alternativen wurde nicht hinreichend erreicht. Die von Hochschulvertretern gelegentlich geäußerte Hoffnung,[21] mit diesem System im Zeichen der Massenhochschulen „die Spreu vom Weizen trennen“ und die Mengen der Studierenden in Bachelor-Studiengängen auf dem Weg zum „Master“ eindämmen und regulieren zu können, konnte sich auf dem Prüfstand der Praxis (einschließlich der aus Art. 12 GG folgenden Maßstäbe) hochschulpolitisch nicht flächendeckend erfüllen. Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre kann man feststellen, dass sich Erwartungen, dass sich Masterstudiengänge auf einen besonderen und erheblich kleineren Teil der Studierendenschaft reduzieren lassen, höchstens sporadisch erfüllen. Auch die rechtliche Handhabe ist begrenzt, wobei das Landeshochschulrecht und darauf aufbauend die einschlägigen Hochschulsatzungen durchaus qualitative Hürden und Verfahren (Mindestnoten im Hinblick auf den Bachelorabschluss, studiengangsbezogene Eignungsverfahren etc.) konstituieren und verwaltungsgerichtsfest gestalten können.
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Forschung, Entwicklung und Gestaltung gehörten nach § 22 HRG „unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Hochschule“ ebenfalls zu den Aufgaben der Fachhochschulen. Dieser grundsätzliche Ausgangspunkt sollte nicht mehr streitig sein. Weder ist die allgemeine Definition von Forschung hier eingeschränkt (vgl. § 22 S. 1 HRG), noch gibt es a priori eine Einschränkung auf bestimmte wissenschaftliche Bereiche bzw. Fachgebiete (vgl. § 22 S. 2 HRG). Jedoch bestehen zum einen deutliche Unterschiede in der faktischen Ausgangslage und den Forschungsbedingungen, zum anderen enthält das Hochschulrecht der Länder eine Akzentuierung und Schwerpunktsetzung in Richtung „Anwendungs- und Praxisbezug“, die derjenigen in Bezug auf die Aufgabe „Lehre“ entspricht. Die faktische Ausgangslage an Fachhochschulen gegenüber den Universitäten unterscheidet sich vor allem durch andere Erfahrungen und unterschiedliche Herkunft (sowohl der Institutionen als auch der berufenen Professoren), eine deutlich höhere Lehrverpflichtung sowie die unterschiedliche Ausstattung an Personal (Mittelbau etc.) und sächlicher/räumlicher Art einschließlich der besonderen Verfahren der Forschungsförderung.[22] Die unterschiedliche hochschulrechtliche Akzentuierung ergibt sich aus dem unter 2 a), erwähnten allgemeinen Differenzierungsvorbehalt des HRG, der für die Forschung im Landesrecht aufgegriffen wird. Streitig ist dabei weniger, ob die Forschung an Fachhochschulen einen spezifischen Anwendungsbezug haben soll und damit die sog. Grundlagenforschung weitgehend ausgeklammert ist – dieser Anwendungsbezug wird wie bei der Lehre grundsätzlich anerkannt –, sondern, ob Forschung an Fachhochschulen nur den Charakter einer Sekundär- oder Annexaufgabe hat oder auch zu den Primäraufgaben – wie die Lehre – gehört.[23] Aus der Sicht der Praxis mag die einschränkende Auffassung bei der derzeitigen Wechselwirkung zwischen faktischen und rechtlichen Ausgangsbedingungen und den Aufgaben für die Hochschulen und ihre Mitglieder nach Landesrecht regional und örtlich der Wirklichkeit noch entsprechen, an vielen Fachhochschulen wird es dagegen bei günstigeren Forschungsbedingungen bereits – mit zunehmender Tendenz – anders sein. Rechtlich wird der Streit auf absehbare Zeit fortbestehen und unter Prüfung des konkreten Landesrechts auch zu unterschiedlichen Lösungen führen. Im Ergebnis wird die Auffassung siegen, dass es sich auch hier um eine Primäraufgabe handelt. Keine der drei Hochschularten wird sich auf Dauer zu einer reinen Lehr- und Ausbildungsstätte ohne den komplementären Wissenschafts- oder Kunstbereich herunterdefinieren lassen. In der Öffentlichkeit werden die Fachhochschulen jetzt schon als Institutionen der Lehre und der Forschung wahrgenommen. Das bezieht sich nicht nur auf die allgemeine Öffentlichkeit, sondern auch auf Drittmittelgeber und Teile der Wirtschaft. In Bezug auf einzelne Hochschulen, deren Fachbereiche und örtliche Gegebenheiten kann das im Zuge der beabsichtigten und zunehmenden Differenzierung des Hochschulsystems insoweit anders sein, als sich einige Hochschulen akzentuierter der Lehre und andere stärker der Forschung zuwenden; in solchen Fällen könnte vor Ort Forschung in der Tat zum Annex werden. Durch die Veränderungen in der Namensgebung einer zunehmenden Anzahl von Fachhochschulen – mit Billigung der jeweiligen Landesregierungen bzw. des Landesgesetzgebers – nicht nur in der englischen Übersetzung, sondern auch im deutschen Namen unter Wegfall des Bestandteils „Fach“ zur „Hochschule…“ dokumentiert sich der Angleichungsprozess. Die Öffentlichkeit begreift die Fachhochschulen mit abnehmender Tendenz als eine von den Universitäten klar zu unterscheidende andere Hochschulart. Die Dienstbezeichnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer unterliegen indes nach wie vor der nach der diesbezüglichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unterliegenden Differenzierung.[24] Aber auch das ist eher als „Insider-Wissen“ aufzufassen. Überleitend zum folgenden Abschnitt 4 kann exemplarisch für die derzeitige Tendenz darauf hingewiesen werden, dass die Neufassung des Hochschulgesetzes des Landes Baden-Württemberg sich von dem Begriff Fachhochschule in der Aufzählung der Hochschulen und Hochschularten zugunsten des Begriffes „Hochschulen für angewandte Wissenschaften“ verabschiedet, sich aber auf den herkömmlichen Begriff Fachhochschule des HRG beruft. Das Gesetz nimmt nun die folgende Einteilung der staatlichen Landeshochschulen und deren Hochschularten in § 1 Abs. 2 LHG BW[25] vor:
Universitäten (Nr. 1); Pädagogische Hochschulen (Nr. 2); Kunsthochschulen (Nr. 3); Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Nr. 4); die Duale Hochschule (Nr. 5); Hochschulen für den öffentlichen Dienst, die Hochschulen für angewandte Wissenschaften im Sinne der Nr. 4 sind (Nr. 6). Die Hochschulen nach Nr. 4 sind gemäß des letzten Halbsatzes von § 1 Abs. 2 Nr. 4 „Fachhochschulen im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes“.
Ferner teilt das LHG BW in § 2 bei den einzelnen primären Hochschulaufgaben den Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Abs. 1 Nr. 4 ausdrücklich die anwendungsbezogene Lehre und Weiterbildung sowie die anwendungsbezogene Forschung und Entwicklung zu und erledigt damit für seinen Geltungsbereich den o.a. theoretischen Streit, ob es sich dabei um Primäraufgaben oder nur Annexe handele, eindeutig zugunsten der ersten Alternative.
3. Kapitel Typisierung von Hochschulen: Pädagogische Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, kirchliche Hochschulen, private Hochschulen › II. Aufgabenzuweisungen › 4. Pädagogische Hochschulen, Berufsakademien, duale Hochschulen und deren Aufgaben