Читать книгу Hochschulrecht - Группа авторов - Страница 82

2. Aufgaben der Universitäten

Оглавление

16

Die Aufgabenzuweisung der Universitäten wird durch die Kernaufgaben Forschung und Lehre dominiert,[3] worauf in diesem Beitrag nicht näher einzugehen ist. Dies wird an dieser Stelle deshalb erwähnt, weil die Aufgabenzuweisungen der anderen Hochschulen meist an diesem Begriffspaar mit dem damit verbundenen Grundsatz der Einheit von Forschung und Lehre gemessen und die diesbezüglichen Unterschiede hervorgehoben werden. Das Begriffspaar Forschung und Lehre gehört zu den alle Hochschulen und den gemeinsamen Hochschulbegriff prägenden grundlegenden Formeln und Forderungen (ausgehend von Art 5 Abs. 3 S. 1 GG). Das gilt prinzipiell auch für die privaten Universitäten, weil der Staat bei seiner Anerkennungsentscheidung nach Maßgabe des Landesrechts von dieser Aufgabenzuweisung ausgeht und eine vergleichbare grundsätzliche Positionierung und Profilbildung verlangt (s.o. in Rn. 10 zur „Hochschulförmigkeit“) Dabei sind in der praktischen Bedeutung der beiden Kernaufgaben durchaus Unterschiede festzustellen, auf die noch in Bezug auf die privaten Hochschulen einzugehen sein wird.

3. Kapitel Typisierung von Hochschulen: Pädagogische Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, kirchliche Hochschulen, private HochschulenII. Aufgabenzuweisungen › 3. Aufgaben der Fachhochschulen

Hochschulrecht

Подняться наверх