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XXII. Aufsichtsbehörde (Nr. 21)

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Eine „Aufsichtsbehörde“ ist eine von einem Mitgliedstaat gemäß Art. 51 DSGVO eingerichtete unabhängige Stelle. Gemäß Art. 51 Abs. 1 DSGVO ist primäre Aufgabe der Aufsichtsbehörden, die Einhaltung der DSGVO zu überwachen.

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Nähere Bestimmungen zu ihrem Aufbau und ihren Aufgaben und Befugnissen regelt Kapitel VI der DSGVO: Art. 51 bis 54 DSGVO statuieren insoweit die Pflicht der Mitgliedstaaten zur Einrichtung von Aufsichtsbehörden sowie die dabei zu beachtenden Vorgaben. Art. 52 DSGVO stellt dabei deren vorzusehende Unabhängigkeit heraus und konkretisiert damit einen der fundamentalen, in den primärrechtlichen Regelungen des Art. 8 Abs. 3 GRCh der EU und Art. 16 Abs. 2 Satz 2 AEUV verankerten Grundsätze des europäischen Datenschutzrechts.827 Art. 55 bis 59 DSGVO regeln die grundsätzliche Zuständigkeitsverteilung unter den eingerichteten Aufsichtsbehörden (Art. 55, 56 DSGVO)828 und statuieren deren Pflichten und Befugnisse (Art. 57–59 DSGVO).829 Regelungen zu der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden untereinander auf europäischer Ebene finden sich in Kapitel VII der Verordnung (Art. 60ff. DSGVO).830

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Gemäß Art. 51 Abs. 1 DSGVO besteht die Möglichkeit, dass die Mitgliedstaaten mehrere Aufsichtsbehörden errichten können. Eine solche sowohl geografische als auch funktionale Aufspaltung sieht beispielsweise das deutsche System mit seinen Landesdatenschutzbehörden der 16 Bundesländer und die/der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) vor, deren jeweilige Zuständigkeit sich aus den §§ 9 sowie 40ff. BDSG ergibt.831 Daneben existieren noch die Datenschutzbeauftragten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Datenschutzbeauftragten der evangelischen und katholischen Kirche.832

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