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2. Merkmale des Dienstes der Informationsgesellschaft

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Art. 4 Nr. 25 DSGVO definiert den Begriff des Dienstes der Informationsgesellschaft nicht eigenständig, sondern enthält einen Verweis auf die entsprechende Definition des Art. 1 Nr. 1 lit. b der RL 2015/1535/EU.860 Hiernach wird eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft als jede in der Regel gegen Entgelt, elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung definiert.

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Die Begriffsbestimmung sieht demnach fünf Voraussetzungen vor, die kumulativ vorliegen müssen. Die Regelung des Art. 1 Nr. 1 lit. b der RL 2015/1535/EU konkretisiert dabei drei dieser Voraussetzungen und enthält in Anhang I diesbezüglich jeweils eine Negativliste. Hinsichtlich des Dienstleistungsbegriffs sowie des Merkmals „in der Regel gegen Entgelt“ ist auf die zu den Art. 56ff. AEUV entwickelten Grundsätze zurückzugreifen:

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