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b) Erhebliche Auswirkungen auf Einwohner im Mitgliedstaat (Art. 4 Nr. 22 lit. b)

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Die Betroffenheit einer Aufsichtsbehörde kann sich auch daraus ergeben, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten erhebliche Auswirkungen auf Einwohner des jeweiligen Mitgliedstaates hat oder haben kann. Maßgeblich ist hierbei der Wohnsitz der betroffenen Person; nicht erforderlich ist, dass die betroffene Person auch die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates besitzt.839 Aufgrund des eindeutigen Wortlauts muss der Begriff der erheblichen Auswirkungen dabei über eine bloße Betroffenheit einer Person hinausgehen.840 Es muss sich insofern um eine besonders intensive, belastende oder mit besonders gravierenden Folgen für die betroffene Person verbundene Datenverarbeitung handeln.841 Zur Bewertung der Erheblichkeit einer Auswirkung bietet es sich an, auf die in den ErwG 75 und 76 erwähnten Faktoren zurückzugreifen.842 Zu beachten ist, dass nicht bereits jedwede Möglichkeit einer erheblichen Auswirkung tatbestandsbegründend ist. Vielmehr muss im konkreten Einzelfall mehr für eine erhebliche Auswirkung sprechen als dagegen.843

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Ausweislich ErwG 124 Satz 4 obliegt es dem Europäischen Datenschutzausschuss, Kriterien herauszuarbeiten, die bei der Feststellung zu berücksichtigen sind, ob die fragliche Verarbeitung erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen in mehr als einem Mitgliedstaat hat.

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