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a) Dienstleistung

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Bei dem Begriff der „Dienstleistung“ ist der allgemeine und weite Begriff der Dienstleistungsfreiheit der Art. 56ff. AEUV zugrunde zu legen. Danach sind alle selbstständigen Leistungen erfasst, die nicht den anderen Grundfreiheiten des AEUV unterfallen. Insbesondere sind – in Abgrenzung zur Warenfreiheit (Art. 34 AEUV) – ausschließlich nichtkörperliche Leistungen umfasst.861 Hierbei ist auf den Schwerpunkt der jeweiligen Leistung abzustellen.862 Demnach fällt etwa ein Webshop zur Bestellung körperlicher Waren unter die Warenverkehrsfreiheit und ist demnach (isoliert) nicht als Dienstleistung i.S.v. Art. 57 AEUV bzw. Art. 1 Nr. 1 lit. b der RL 2015/1535/EU zu klassifizieren.863 Gleiches gilt für die Bewerbung körperlicher Waren.864 Etwas anderes ergibt sich jedoch unter Umständen dann, wenn dem jeweiligen Angebot ein eigener Leistungscharakter zukommt.865 Weitere Eingrenzung erhält der weit zu verstehende Begriff der Dienstleistung durch die übrigen in Art. 1 Nr. 1 lit. b der RL 2015/1535/EU genannten Tatbestandsmerkmale.866

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