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a) Niederlassung im Mitgliedstaat (Art. 4 Nr. 22 lit. a)

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Eine Aufsichtsbehörde ist zunächst dann als „betroffen“ zu qualifizieren, wenn der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates der Aufsichtsbehörde aufweist. Der weit gefasste Wortlaut der Norm wird insbesondere unter Berücksichtigung des weiten Verständnisses des Niederlassungsbegriffs834 jedoch in mehrfacher Hinsicht einzuschränken sein. Insofern kann das bloße Vorhandensein einer (an sich unbeteiligten) Niederlassung in einem Mitgliedstaat nicht uneingeschränkt zur Betroffenheit der jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörde führen.

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Hierbei ist zunächst zu beachten, dass die Bestimmung der betroffenen Aufsichtsbehörde sich systematisch auf eine spezifische grenzüberschreitende Datenverarbeitung i.S.v. Art. 4 Nr. 23 DSGVO bezieht, für die eine Hauptniederlassung i.S.v. Art. 4 Nr. 16 DSGVO existiert, die wiederum die Zuständigkeit der jeweils federführenden Aufsichtsbehörde begründet.835 Wie zuvor ausgeführt, ist die Hauptniederlassung i.S.v. Art. 4 Nr. 16 DSGVO dabei je Datenverarbeitungsverfahren gesondert zu bestimmen.836 Vor diesem Hintergrund wird sich die Referenz auf „der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter“ in Art. 4 Nr. 22 lit. a DSGVO systematisch auf die für die jeweilige grenzüberschreitende Datenverarbeitung anzusehende Hauptniederlassung beziehen. Insofern kann es sich im Rahmen von Art. 4 Nr. 22 lit. a DSGVO zunächst lediglich um Niederlassungen dieses bestimmten, für die jeweils vorliegende grenzüberschreitende Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters handeln.

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Der systematische Zusammenhang zu Art. 4 Nr. 23 und Art. 4 Nr. 16 DSGVO spricht ferner dafür, dass lediglich solche Niederlassungen zur Betroffenheit der jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden führen können, die auch an der jeweiligen grenzüberschreitenden Verarbeitung entweder unmittelbar beteiligt sind, oder im Rahmen deren Tätigkeiten die Verarbeitung erfolgt (vgl. Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 4 Nr. 23 DSGVO).837

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Ferner ist einschränkend zu beachten, dass lediglich die jeweils fachlich sowie (im Falle mehrerer nationaler Landesbehörden) jeweils geografisch zuständigen Aufsichtsbehörden als betroffen anzusehen sein werden.838

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