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2. Merkmale eines maßgeblichen und begründeten Einspruchs

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Nach der Definition von Art. 4 Nr. 24 DSGVO kann ein Einspruch in zwei Konstellationen maßgeblich sein: Zum einen kann die betroffene Aufsichtsbehörde vortragen, dass die federführende Aufsichtsbehörde zu Unrecht von einem Verstoß gegen die DSGVO seitens des jeweiligen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters ausgeht oder einen tatsächlich vorliegenden Verstoß fälschlicherweise verneint. Zum anderen kann sich ein maßgeblicher und begründeter Einspruch dagegen richten, dass eine seitens der federführenden Aufsichtsbehörde beabsichtigte Maßnahme gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter nicht im Einklang mit der DSGVO steht; dies kann etwa der Fall sein, wenn die federführende Aufsichtsbehörde trotz eines festgestellten Verstoßes gegen die DSGVO nicht beabsichtigt, gegen den jeweiligen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter einzuschreiten oder jedenfalls nach Ansicht einer betroffenen Aufsichtsbehörde eine zu milde oder aber auch zu strenge Maßnahme ergreifen will.

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Der Einspruch ist begründet, wenn er die Tragweite der Risiken des Beschlussentwurfs klar erkennen lässt, die für die Grundrechte und Grundfreiheiten der Betroffenen und gegebenenfalls für den freien Verkehr personenbezogener Daten bestehen.

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Darüber hinaus schweigt die DSGVO zu den weiteren erforderlichen Inhalten eines solchen Einspruchs oder dessen erforderlichen Maßes an Konkretisierung. Ausweislich ErwG 124 Satz 4 obliegt es dem Europäischen Datenschutzausschuss, durch Leitlinien weiter herauszuarbeiten, welche Anforderungen an einen maßgeblichen und begründeten Einspruch zu stellen sind.

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Ob die vorgebrachten Gründe auch materiellrechtlich zutreffend sind, ist für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der Begriffsbestimmung unerheblich.859 Die inhaltliche Entscheidung darüber, ob der Einspruch letztlich durchgreift oder nicht, obliegt vielmehr dem Europäischen Datenschutzausschuss im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens nach Art. 65 Abs. 1 lit. a DSGVO; die Vorlage eines maßgeblichen und begründeten Einspruchs stellt dabei lediglich eine Verfahrensvoraussetzung dar.

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