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XXV. Maßgeblicher und begründeter Einspruch (Nr. 24) 1. Rechtlicher Hintergrund/Gesetzessystematischer Zusammenhang
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Die Definition des maßgeblichen und begründeten Einspruchs ist im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden sowie des Streitbeilegungsverfahrens (vgl. Art. 60 Abs. 4 und 6, Art. 65 Abs. 1 lit. a DSGVO) von Relevanz. Sie beschreibt die formalen Voraussetzungen, unter denen sich eine betroffene Aufsichtsbehörde gegen einen Beschlussentwurf der federführenden Aufsichtsbehörde zur Wehr setzen kann.
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Ein maßgeblicher und begründeter Einspruch kann daher ausschließlich von einer betroffenen Aufsichtsbehörde i.S.v. Art. 4 Nr. 22 DSGVO erhoben werden und kann sich lediglich gegen Beschlussentwürfe einer federführenden Aufsichtsbehörde richten.
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Die federführende Aufsichtsbehörde kann sich dem maßgeblichen und begründeten Einspruch anschließen. Tut sie dies nicht oder ist sie der Ansicht, dass der Einspruch nicht maßgeblich oder nicht begründet ist, leitet sie gemäß Art. 60 Abs. 4 DSGVO ein Kohärenzverfahren ein. Der Europäische Datenschutzausschuss erlässt daraufhin gemäß Art. 65 Abs. 1 lit. a DSGVO einen für sowohl die federführende als auch alle betroffenen Aufsichtsbehörden verbindlichen Beschluss über alle Fragen, die Gegenstand des maßgeblichen und begründeten Einspruchs sind.