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c) Einreichung einer Beschwerde durch Betroffenen (Art. 4 Nr. 22 lit. c)

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Ferner kann auch die Einreichung einer Beschwerde (über die jeweilige grenzüberschreitende Datenverarbeitung) bei einer Aufsichtsbehörde diese als „Betroffene“ qualifizieren. Unter einer Beschwerde dürfte eine solche nach Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO zu verstehen sein, wonach nicht nur betroffene Personen, sondern auch Organisationen i.S.v. Art. 80 DSGVO als Beschwerdeführer in Frage kommen.844

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Demzufolge ist es nicht ausreichend, dass eine von der Datenverarbeitung betroffene Person in den sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Aufsichtsbehörde fällt.845 Vielmehr bedarf es der formalen Voraussetzung der Einreichung einer Beschwerde.846 Dieses Ergebnis wird insoweit durch die Wertung von Art. 4 Nr. 22 lit. b DSGVO untermauert, indem gerade eine erhebliche Auswirkung auf die Betroffenen vorausgesetzt wird.847 Irrelevant sollte dabei die Begründetheit der Beschwerde sein.848 Insofern kristallisiert sich oftmals erst nach Abschluss eines langwierigen, aufsichtsbehördlichen Verfahrens (und einer sich unter Umständen anschließenden gerichtlichen Klärung) heraus, ob ein Datenschutzverstoß vorliegt und die Beschwerde somit begründet war. Um angemessen an diesem Verfahren beteiligt zu werden, muss sich die Betroffenheit der jeweiligen Aufsichtsbehörde demnach bereits vor Abschluss des eigentlichen Verfahrens ergeben.849

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Die Reichweite des Beschwerderechts betroffener Personen richtet sich nach Art. 77 DSGVO, wonach sich betroffene Personen grundsätzlich an jede Aufsichtsbehörde innerhalb der EU wenden können und gerade nicht auf die für sie national zuständige Aufsichtsbehörde beschränkt sind.850 Hieraus folgt, dass sich die Betroffenheit einer Aufsichtsbehörde nach Art. 4 Nr. 22 lit. c DSGVO theoretisch auch dann ergeben kann, wenn der jeweilige Verantwortliche bzw. Auftragsverarbeiter über keine Niederlassung in dem Mitgliedstaat verfügt (vgl. lit. a) oder in dem Mitgliedstaat keine Personen von der grenzüberschreitenden Datenverarbeitung betroffen, geschweige denn erheblich belastet sind (vgl. lit. b).851 In der Praxis werden sich betroffene Personen jedoch regelmäßig an ihre jeweilige nationale Aufsichtsbehörde wenden.

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