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XXIV. Grenzüberschreitende Verarbeitung (Nr. 23) 1. Rechtlicher Hintergrund/Gesetzessystematischer Zusammenhang
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Die Definition der grenzüberschreitenden Verarbeitung ist zentral für die Anwendung des sog. One-Stop-Shop-Verfahrens und die damit einhergehende Bestimmung der federführenden Aufsichtsbehörde sowie die weitere Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden nach den Art. 60ff. DSGVO. Der Begriff weist somit Zusammenhänge mit den Definitionen der Hauptniederlassung gemäß Art. 4 Nr. 16 DSGVO sowie der betroffenen Aufsichtsbehörde gemäß Art. 4 Nr. 22 DSGVO auf.