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b) Marktortprinzip (Art. 4 Nr. 23 lit. b)

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Alternativ kann nach Art. 4 Nr. 23 lit. b DSGVO auch eine einzelne Niederlassung in einem Mitgliedstaat eine grenzüberschreitende Verarbeitung begründen. Für den Fall, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten in nur einem Mitgliedstaat erfolgt, muss die Verarbeitung aber zusätzlich erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen in mehr als einem Mitgliedstaat haben oder haben können. Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen zu Art. 4 Nr. 22 lit. b DSGVO verwiesen werden.857

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Eine durch einen außerhalb der EU ansässigen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter durchgeführte Datenverarbeitung fällt – auch wenn sie erhebliche Auswirkungen auf Betroffene innerhalb der EU hat – nur dann in den Anwendungsbereich von Art. 4 Nr. 23 DSGVO, sofern die jeweilige datenverarbeitende Stelle im Drittland zumindest über eine Niederlassung innerhalb der EU verfügt, im Rahmen deren Tätigkeit die jeweilige Verarbeitung erfolgt.858

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