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XXIII. Betroffene Aufsichtsbehörde (Nr. 22) 1. Rechtlicher Hintergrund/Gesetzessystematischer Zusammenhang

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Der Begriff der betroffenen Aufsichtsbehörde wurde mit der DSGVO neu eingeführt und ist relevant für das Verfahren bei der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden nach den Art. 60ff. DSGVO.

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Die Betroffenheit einer Aufsichtsbehörde i.S.v. Art. 4 Nr. 22 DSGVO ist relevant, wenn eine grenzüberschreitende Datenverarbeitung i.S.v. Art. 4 Nr. 23 DSGVO vorliegt und für diese Datenverarbeitung eine andere Aufsichtsbehörde im Rahmen des sog. „One-Stop-Shop“-Verfahrens als „federführende Aufsichtsbehörde“ gemäß Art. 56 Abs. 1 und 6 DSGVO (ausschließlich) zuständig ist. Dies ist in Konstellationen möglich, in denen für die jeweils gegenständliche, grenzüberschreitende Datenverarbeitung eine Hauptniederlassung i.S.v. Art. 4 Nr. 16 DSGVO ausgemacht werden kann; die jeweils für die Hauptniederlassung örtlich zuständige Aufsichtsbehörde ist dann als „federführende Aufsichtsbehörde“ für diese grenzüberschreitende Datenverarbeitung anzusehen und daher ausschließlich zuständig.833

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Art. 4 Nr. 22 DSGVO bestimmt dabei, in welchen Fällen eine andere (außer der federführenden) Aufsichtsbehörde von einer solchen grenzüberschreitenden Datenverarbeitung als „betroffen“ zu qualifizieren ist und demnach in das jeweilige aufsichtsbehördliche Verfahren zu involvieren sein kann (vgl. etwa Art. 60 Abs. 1–3 DSGVO), sowie welche Rechte und Mittel ihr im Rahmen der Zusammenarbeit mit der federführenden Aufsichtsbehörde (vgl. etwa Art. 60 Abs. 4 DSGVO) und einem sich etwaig anschließenden Kohärenz- bzw. Streitbeilegungsverfahren zustehen (vgl. Art. 65 Abs. 1 DSGVO).

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Vor diesem Hintergrund weist die Definition der betroffenen Aufsichtsbehörde einen engen Zusammenhang mit den Begriffen der „grenzüberschreitenden Datenverarbeitung“ nach Art. 4 Nr. 23 DSGVO sowie der „Hauptniederlassung“ nach Art. 4 Nr. 16 DSGVO auf; die Verbindung zur Begriffsbestimmung der „Aufsichtsbehörde“ nach Art. 4 Nr. 21 DSGVO ergibt sich naturgemäß. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit der federführenden Aufsichtsbehörde sowie eines Kohärenz- bzw. Streitbeilegungsverfahrens entfaltet zudem die Begriffsbestimmung des „maßgeblichen und begründeten Einspruchs“ nach Art. 4 Nr. 24 DSGVO Relevanz.

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