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b) In der Regel gegen Entgelt erbracht

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Auch das Merkmal „in der Regel gegen Entgelt“ dürfte im Zusammenhang mit dem Begriff der „Dienstleistung“ im Lichte der vom EuGH entwickelten Grundsätze zu den Art. 56ff. AEUV auszulegen sein.867 Nach der Rechtsprechung des EuGH bedarf es somit grundsätzlich einer wirtschaftlichen Gegenleistung,868 wobei diese Gegenleistung nicht zwangsläufig auch durch die tatsächlichen Nutzer erbracht werden muss.869 Eine solche Gegenleistung ist bereits anzunehmen, wenn sich der betreffende Dienst beispielsweise durch Werbeeinnahmen870 oder durch die Generierung bzw. den Handel mit Nutzerdaten finanziert.871 Das Merkmal setzt demnach nicht voraus, dass der Nutzer im konkreten Fall eine monetäre Gegenleistung erbringt, mithin dass Leistung und Gegenleistung in einem direkten, synallagmatischen Austauschverhältnis stehen.872 Entscheidend ist vielmehr, dass der Dienst selbst auf kommerzieller Basis erbracht wird, etwa da er zur (indirekten) Bewerbung von Waren oder anderen Dienstleistungen angeboten wird.873 Ferner bejaht der EuGH eine Entgeltlichkeit auch dann, wenn nicht der Leistungsempfänger, sondern ein Dritter die Gegenleistung erbringt.874 Eine Entgeltlichkeit kann auch im Falle von öffentlichen Leistungen anzunehmen sein, sofern diese nicht im Wesentlichen aus dem allgemeinen Staatshaushalt, mithin durch Steuern, und nicht durch eine entsprechende Gegenleistung, also etwa durch Beiträge oder Gebühren, finanziert werden.875

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