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III. Negative Kompetenzbestimmungen

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Definition negative Kompetenzbestimmungen

Negative Kompetenznormen sind ebenfalls Techniken der Kompetenzverteilung, weil auch sie der öffentlichen Gewalt Schranken setzen und Rechtsmacht determinieren. Dies erfolgt nicht nach der Formel „Wenn (x = Sachgebiet), dann (y = Kompetenz)“, mit der sich positive Kompetenzbestimmungen beschreiben lassen und wo die Zurechnung in den Vordergrund gestellt wird. Stattdessen lässt sich die Formel beschreiben mit „Wenn (x), dann (y = KEINE Kompetenz)“, was die Grenze von Rechtsmacht betont. Naheliegend ist zunächst, solche negativen Kompetenzbestimmungen auch an Sachbereichen auszurichten, für die Variable x im Tatbestand der Kompetenznorm also wieder eine Sachbereichsbeschreibung einzusetzen (siehe oben). Ein Beispiel wäre eine Kompetenzbestimmung in einer Bundesverfassung „Wenn (x = Kindergartenwesen), dann (y = KEINE Bundeskompetenz)“. Regelmäßig ergeben sich solche negativen Kompetenzbestimmungen allerdings nur mittelbar, wenn es etwa in der österreichischen Bundesverfassung heißt, dass die Länder für das „Kindergartenwesen“ zuständig sind (Art. 14 Abs. 4 lit. b B-VG).

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Kompetenzausschluss durch Auffangkompetenz

Im Sinne negativer Kompetenzbestimmungen kann die Variable x aber auch durch andere Größen ausgefüllt werden. So wird in gestuften Systemen öffentlicher Gewalt, föderalen oder quasi-föderalen Ordnungen, in der Kompetenzfestlegung der übergreifenden Ebene in aller Regel für eine der Ebenen eine Auffangkompetenz vorgesehen sein. Eine solche Auffangkompetenz hat für die andere Ebene die Wirkung einer negativen Kompetenzbestimmung. Wenn es beispielsweise in Art. 30 GG heißt, dass die Ausübung staatlicher Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder ist, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder sie zulässt (vgl. auch Art. 70 GG), so kann man dies als negative Kompetenznorm für die Bundesebene lesen: ist das Tatbestandsmerkmal „keine Regelung im GG“ (x) erfüllt, dann liegt keine Kompetenz des Bundes vor (y). In diesem Sinne enthält auch das die europäische Kompetenzordnung leitende Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung[19], wonach die Union nur im Rahmen der ihr in den Verträgen zugewiesenen Kompetenzen und ihr gesetzten Ziele tätig wird, eine negative Kompetenzbestimmung.

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Keine Kompetenz für rechtswidrige Akte

Wenn man dem Kompetenzbegriff mehr als lediglich formalen Charakter zumisst,[20] dann lassen sich negative Kompetenzbestimmungen nicht nur durch ausgeschlossene Sachbereiche formulieren. Letztlich folgt aus dem Ausgangspunkt einer grundsätzlich begrenzten öffentlichen Gewalt, dass sämtliche der öffentlichen Gewalt gesetzte Grenzen eben auch kompetenzbeschränkend wirken. Am deutlichsten wird dies in der Konzeption von den Grundrechten als negativen Kompetenznormen sichtbar.[21] Die Freiheitssphäre des Einzelnen begrenzt die Kompetenz der öffentlichen Gewalt, was gerade im Unionsrecht besonders deutlich ausgesprochen wird.[22] Noch allgemeiner lässt sich sogar das Rechtsstaatsprinzip oder das Rechtmäßigkeitsprinzip als negative Kompetenzschranke für die öffentliche Gewalt beschreiben. Es gibt grundsätzlich niemals eine Kompetenz zur Setzung rechtswidriger Akte.[23]

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Ebenentrans zendente Kompetenzschranken

Eine spezifische Spielart von negativen Kompetenzbestimmungen schließlich ist typisch für Mehrebenensysteme: Eine Begrenzung der Kompetenzen auf der übergreifenden Ebene kann sich aus dem Recht der anderen Ebene ergeben, dies könnte man als ebenentranszendente Kompetenzschranke bezeichnen.[24] Dies gilt auch umgekehrt. So beschränken die Grundrechte der Bundesverfassung wegen Art. 1 Abs. 3 GG auch die Hoheitsgewalt auf Landesebene. Die Grundfreiheiten des Unionsrechts gelten für die Union, aber auch für die Mitgliedstaaten und schränken deren Rechtsmacht – Kompetenzen – ein.

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