Читать книгу Handbuch des Verwaltungsrechts - Группа авторов - Страница 171

II. Kompetenztitel „Verwaltungszusammenarbeit“

Оглавление

52

Verwaltungszusammenarbeit statt Verwaltungsrecht

Verwaltungsrecht kommt als Kompetenzthema in den Auflistungen der Art. 3 bis 6 AEUV nicht vor. Allerdings findet sich ganz am Ende in Art. 6 lit. g AEUV eine Unterstützungskompetenz der EU im Bereich der Verwaltungszusammenarbeit.[105] Der dazugehörige Kompetenztitel in Art. 197 AEUV, durch den Vertrag von Lissabon neu in die Verträge aufgenommen, soll ermöglichen, die vielfältigen Formen der Kooperation von unionalen und mitgliedstaatlichen Institutionen bei der Durchführung des EU-Rechts näher auszugestalten.[106] Die Bestimmung bezieht sich nicht auf die legislative Umsetzung des Unionsrechts wie etwa die Durchführung von Richtlinien, sondern erstreckt die Zusammenarbeit vielmehr auf die verwaltungsmäßige Umsetzung und Anwendung des Unionsrechts.[107] Dabei kann es um Fragen der Verwaltungsorganisation, des Verfahrens, darüber hinaus aber auch um die abstrakte oder konkrete Handhabung des durchzuführenden EU-Rechts gehen.[108] Den Hintergrund der Bestimmung bildet die Pflicht der Mitgliedstaaten, das Unionsrecht effektiv, gleichmäßig und zweckgerichtet durchzuführen.#[109]

53

Harmonisierungsverbot

Die EU kann nach Art. 197 AEUV Maßnahmen – vorgegeben ist die Handlungsform Verordnung – unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung mitgliedstaatlicher Rechtsvorschriften erlassen. Dazu wird vertreten, dass eine Harmonisierung mitgliedstaatlicher Verwaltungsvorschriften damit nicht ausdrücklich ausgeschlossen sei, sie werde durch diese Bestimmung vielmehr überhaupt erst möglich.[110] Allerdings wurde die früher bis zum Vertrag von Nizza zwecks Harmonisierungssperre verwendete Formel „unter Ausschluss der Rechts- und Verwaltungsvorschriften“ überall im Primärrecht um die Bezugnahme auf die Verwaltungsvorschriften gekürzt, so dass sich auch vertreten lässt, dass die neue, kürzere Formel aus sprachlichen Gründen eingeführt wurde, der Sache nach aber unverändert Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten nicht harmonisiert werden dürfen – schließlich sind auch Verwaltungsvorschriften Rechtsvorschriften. Damit weist dieser Kompetenztitel letztlich nur sehr begrenztes Potenzial auf.

Handbuch des Verwaltungsrechts

Подняться наверх