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D. Wirkungszusammenhänge der Kompetenzverteilung

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Veranschaulichung durch Fallbeispiele

Die Auflistung in Art. 2 bis 6 AEUV[147] ermöglicht es weder in sachlicher, noch in struktureller Hinsicht, die Reichweite und Wirkweise von Kompetenzbestimmungen in der EU zu erfassen. Dies liegt – jedenfalls im Hinblick auf Deutschland – an der bereits erwähnten Inkongruenz unionaler und mitgliedstaatlicher Kompetenzkonzepte.[148] Dies lässt sich an den nachfolgenden Beispielen veranschaulichen, die zugleich die Wirkungszusammenhänge im Hinblick auf das mitgliedstaatliche Allgemeine Verwaltungsrecht (Verwaltungsverfahrensrecht, Staatshaftungsrecht), Verwaltungsprozessrecht und Besondere Verwaltungsrecht illustrieren.

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