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3. Das Inkongruenzproblem
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Unterschiede in der Kompetenzbeschreibung
Der Orientierung an „sachbezogenen Themenblöcken“[70] der Gesetzgebung im deutschen Kompetenzdenken stehen finale oder funktional ausgerichtete[71] unionale Kompetenzzuweisungen gegenüber. Aus deutscher Sicht besteht die Schwierigkeit darin, in der Diskussion über die europäische Kompetenzordnung Sachmaterien und Kompetenzthemen in Übereinstimmung zu bringen, insbesondere wenn Sachmaterien sich einzelnen Kompetenzthemen nicht eindeutig zuordnen lassen.
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Inkongruenz der Kompetenzbeschreibungen
So können für das Funktionieren des Binnenmarktes bedeutsame Regelungsbereiche sowohl dem Recht der Wirtschaft nach Art. 74 Nr. 11 GG als auch dem Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer nach Art. 74 Nr. 4 GG unterfallen. Unionskompetenzen und nationale Kompetenzen lassen sich daher nicht als zueinander kongruente Bereiche beschreiben. Eine funktional gefasste Kompetenz der Union kann in eine Vielzahl von sachthematisch definierten Kompetenzbereichen auf Mitgliedstaatenebene einwirken. Umgekehrt kann ein auf mitgliedstaatlicher Ebene sachthematisch beschriebener Kompetenzbereich von einer Vielzahl von Rechtsakten der Union überformt werden, die auf eine entsprechende Vielzahl funktional angelegter Unionskompetenzen zurückgehen. Eine klare Aufgabentrennung nach sachbezogenen Regelungsbereichen ist deswegen zwischen Union und Mitgliedstaaten nicht erreichbar,[72] wie auch die entsprechenden Arbeitsgruppen des Verfassungskonventes letzten Endes einsehen mussten. Deswegen führt auch die Frage nach der Kompetenzsituation für das Allgemeine Verwaltungsrecht,[73] für das Verwaltungsprozessrecht oder für das Verwaltungsverfahrensrecht im Europarecht letztlich nicht weiter – weil die unionale Kompetenzordnung sich nicht an derartigen Schubladen orientiert.