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II. Beispiel Umweltgesetzgebung
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Europäisiertes Umweltrecht
Die Umweltpolitik ist einer der Rechtsbereiche, der seit den 80er Jahren eine besonders rege europarechtliche Überformung erfahren hat.[161] Ausgehend vom unionalen Kompetenzthema Umweltschutz werden auf Mitgliedstaatenebene diverse Bereiche des allgemeinen und des besonderen Verwaltungsrechts überlagert. Die Union kann ihre Gesetzgebungsvorhaben dabei auf Art. 114 AEUV und/oder auf Art. 192 AEUV stützen, abhängig vom Regelungsschwerpunkt.[162]
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Beispiel Umwelthaftung
Ein prominentes Beispiel ist die auf Art. 175 EGV (heute Art. 192 AEUV) gestützte Richtlinie zur Umwelthaftung,[163] welche eine verschuldensunabhängige Haftung des Betreibers bei bestimmten umweltschädlichen Tätigkeiten formuliert. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, geeignete Regelungen zu erlassen, welche potenzielle Verursacher zur Vornahme präventiver Schutzmaßnahmen wie Vorsorge und Absicherung etwaiger Risiken durch das Abschließen geeigneter Versicherungen verpflichtet.[164] Zur Umsetzung der Richtlinie wurde das USchadG[165] erlassen, welches in § 4 USchadG Informations-, in § 5 USchadG Gefahrenabwehr- und in § 6 USchadG Sanierungspflichten normiert. § 7 USchadG bildet die Ermächtigungsgrundlage für verwaltungsrechtliches Tätigwerden der nach nationalem Recht zuständigen Behörden zur Überwachung und Durchsetzung der in §§ 4 bis 6 USchadG normierten Pflichten.
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Weitere Beispiele
Andere Beispiele[166] sind Richtlinien[167] zur Vermeidung von Emissionen aus Industrieanlagen in Luft, Wasser und Boden. Diese Richtlinien sorgten für eine Verschärfung zulässiger Emissionsgrenzwerte, den verstärkten Einsatz bester verfügbarer Techniken und erweiterten die Überwachungs- und Sanierungspflichten der Betreiber gefährlicher Anlagen.[168] Niederschlag fand die Umsetzung dieser Richtlinien im BImSchG, WHG und KrWG.
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Überlagerung nationalen Verwaltungsprozessrechts
Die Luftqualitätsrichtlinie[169] verpflichtet Bund, Länder und Gemeinden zur Aufstellung von Luftreinhalteplänen. Bei der Feststellung von Überschreitungen der festgelegten Grenzwerte sind Aktionspläne zu erstellen, bei deren Nichtaufstellung dem Bürger ein individuelles Klagerecht auf Tätigwerden zusteht.[170] Dies ist ein Beispiel für die Überlagerung nationalen Verwaltungsprozessrechts.
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Mitgliedstaatliche Ebene
Auf nationaler Ebene werden durch umweltpolitische Gesetzgebung der EU unterschiedlichste Kompetenztitel berührt. In Art. 74 Abs. 1 GG sind das Nr. 20 (das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz), Nr. 24 (die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung [ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm]), Nr. 29 (Naturschutz und die Landschaftspflege), Nr. 32 (Wasserhaushalt); in Teilen auch das Recht der Wirtschaft (Nr. 11) oder das Baurecht (Nr. 18).