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A. Prinzipien der Kompetenzausübung

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Europäisierung im Verwaltungsverbund

Für den europäischen Staaten- und Verfassungsverbund[1], der im Hinblick auf den primär in mitgliedstaatlicher Kompetenz liegenden Vollzug des Unionsrechts als Verwaltungsverbund beschrieben wird,[2] ist eine zunehmende „Europäisierung“ nationalen Rechts charakteristisch.[3] In diesem Kontext beschreibt der Begriff der Europäisierung die Einwirkungen des Unionsrechts auf die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten und zugleich die wechselseitige Verzahnung und Durchdringung der europäischen und nationalen Rechtsordnungen.[4] Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts[5] werden die nationalen Bestimmungen im Falle einer Normenkollision mitunter gezielt überlagert und angereichert. Dies kann sich im europäischen Verwaltungsverbund sowohl auf das materielle als auch auf das prozedurale nationale Verwaltungsrecht auswirken.[6] Vor dem so skizzierten Hintergrund ist die Frage, ob und wenn ja, wie die europäische Ebene im föderal organisierten Verwaltungsverbund eine Kompetenz ausüben darf, von zentraler Bedeutung.

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